Erstausbildung bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen
Leitsatz
Der
Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" in § 32
Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv)
berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ein Kind, das von
Anfang an den Abschluss als "geprüfter Immobilienfachwirt" anstrebt und
dafür zunächst eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann absolviert,
ist während der anschließenden berufsbegleitenden Weiterbildung
der IHK zu berücksichtigen, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit
mehr als 20 Stunden beträgt. Ausschlag gebend hierfür ist, dass
Voraussetzung für den Lehrgang der IHK die bestandene Abschlussprüfung als
Immobilienkaufmann und eine anschließende Berufspraxis ist. Damit
ist die Ausbildung zum Immobilienkaufmann integrativer Bestandteil
der einheitlichen Ausbildung zum geprüften Immobilienfachwirt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 33/2017 S. 2482 OAAAG-52378
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.06.2017 - 5 K 2388/15
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