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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 2388/15

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Erstausbildung bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen

Leitsatz

Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Ein Kind, das von Anfang an den Abschluss als "geprüfter Immobilienfachwirt" anstrebt und dafür zunächst eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann absolviert, ist während der anschließenden berufsbegleitenden Weiterbildung der IHK zu berücksichtigen, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Ausschlag gebend hierfür ist, dass Voraussetzung für den Lehrgang der IHK die bestandene Abschlussprüfung als Immobilienkaufmann und eine anschließende Berufspraxis ist. Damit ist die Ausbildung zum Immobilienkaufmann integrativer Bestandteil der einheitlichen Ausbildung zum geprüften Immobilienfachwirt.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2017 S. 2482
OAAAG-52378

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.06.2017 - 5 K 2388/15

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