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FG Münster Urteil v. - 9 K 2210/17 Kg

Gesetze: GG Art 3 Abs 1, EStG § 32 Abs 4

Kinder in Berufsausbildung

Objektive Auslegung des Begriffs „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung”

Finanz- und Abgaberecht

Leitsatz

1) Der Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung” ist objektiv auszulegen und demnach jedenfalls dann erfüllt, wenn die Prüfung für einen nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf abgelegt worden ist.

2) Die Ausbildung zur Bankkauffrau und ein nachfolgendes Fortbildungsstudium („Fachwirt BankColleg” und „Bankbetriebswirt BankColleg”) stellen keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar.

3) § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG 2009 n.F. sind (noch) verfassungsgemäß.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2018 S. 2530
QAAAG-91506

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FG Münster, Urteil v. 11.04.2018 - 9 K 2210/17 Kg

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