StuB Nr. 15 vom Seite 1

Neuregelung des Sanierungssteuerrechts …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Einführung des § 3a EStG und § 7b GewStG

Die Neuregelung des Sanierungssteuerrechts lässt sich in drei Akte einteilen:

  • Erster Akt: Der Große Senat des dem Sanierungserlass wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung seine Anerkennung versagt.

  • Zweiter Akt: Die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH eingetretene Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen ist zunächst durch das etwas gemildert worden.

  • Dritter Akt: In – im Vergleich zu anderen Anliegen – bemerkenswerter Geschwindigkeit hat der Gesetzgeber nun eine umfassende gesetzliche Regelung auf den Weg gebracht. Diese ist in dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ – gemeinsam mit der namensgebenden „Lizenzschranke“ – enthalten. Der Beschluss der EU-Kommission, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe (Art. 107 AEUV) oder um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt, ist allerdings für das Inkrafttreten noch erforderlich.

Weiss stellt ab die Neuregelungen dar. Angesprochen wird insoweit der neue § 3a EStG als Grundnorm der gesamten Regelungsmaterie i. V. mit einer Erweiterung des Abzugsverbots nach § 3c EStG. Flankiert wird dieser von diversen Bestimmungen, die die Anwendung bei Körperschaften näher definieren sollen. Zudem wird im Gewerbesteuergesetz ein neuer § 7b GewStG eingeführt. Begrüßenswert an der Neuregelung ist sicherlich die schnelle Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren noch vor der Bundestagswahl. Dennoch darf man sich fragen, ob nicht zu schnell reagiert wurde, denn: Die überaus komplex ausgefallene Regelung rund um den neuen § 3a EStG wird mit Sicherheit für allerlei Diskussionen sorgen.

Rücknahme- und Entsorgungspflichten nach dem ElektroG

Durch das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG)“ vom wurden Hersteller erstmals gesetzlich zur kostenlosen Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten privater Haushalte und anderer Nutzer verpflichtet. Im Jahr 2015 wurden die Rücknahmepflichten auch auf Vertreiber von Elektrogeräten erstreckt. Eine aktuelle Änderung des ElektroG beschränkt die Rücknahmepflicht der Vertreiber auf die Rücknahme von fünf Geräten pro Geräteart und führt einen neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand ins ElektroG ein. Schließlich hat der BFH mit seinem Urteil vom erstmals den Zeitpunkt, ab dem Rückstellungen für die Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten gebildet werden dürfen, konkretisiert. Oser/Philippsen/Wirtz stellen ab die Thematik und das Urteil dar.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 15/2017 Seite 1
VAAAG-52166