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Neuerungen beim Beschäftigtendatenschutz durch die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-51657 Zum tritt ein neues Datenschutzrecht in Kraft. Dieses beruht zum einen auf der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zum anderen auf dem vom deutschen Gesetzgeber aktuell verabschiedeten Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU). Letzteres befasst sich mit der konkreten Ausgestaltung des durch die DSGVO teilweise nur abstrakt vorgegebenen Rechtsrahmens. Dieser Beitrag befasst sich mit den Neuerungen zum Beschäftigtendatenschutz.
Ausführlicher Beitrag s. .
Zentrale Norm des neuen Beschäftigtendatenschutzes
Nach der neuen zentralen Rechtsnorm zum Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG n. F.) [i]Sechs Zulässigkeitstatbestände ist die Verarbeitung von Daten nur zulässig
für die Begründung, Durchführung, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, soweit erforderlich;
zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten, soweit erforderlich;
zwecks Aufklärung eines konkreten Straftatverdachts im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips;
bei Vorliegen einer freiwillig erteilten Einwilligung des Bes...