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Neuerungen beim Beschäftigtendatenschutz durch die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes
Unternehmen sollten Frist bis zum 25.5.2018 nutzen
[i]Zu den Auswirkungen auf die Kanzleiorganisation Hamminger, NWB 31/2017 S. 2364Nach heftigen Kontroversen hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetz am bzw. zugestimmt, es wird am in Kraft treten. Ein wesentlicher Teil des DSAnpUG-EU befasst sich mit der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und hier insbesondere mit einer speziellen Regelung zur Zulässigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten (§ 26 BDSG n. F.). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Eckdaten dieses neuen Beschäftigtendatenschutzes und erläutert, worauf sich die betriebliche Praxis schon jetzt einstellen sollte.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. DSGVO als unionsrechtliche Vorgabe
1. Allgemeines
[i]Unmittelbare Geltung der DSGVODas Datenschutzrecht insgesamt wird zum komplett neu geregelt. Grund hierfür ist die ab diesem Zeitpunkt geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche – wie jede andere EU-Verordnung auch – unmittelbare Rechtswirkung in den EU-Mitgliedstaaten entfaltet...