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Arbeitsrecht | Verwertungsverbot für heimlich gewonnene Daten
Ohne einen auf den Arbeitnehmer bezogenen, durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung ist der heimliche Einsatz einer Vorrichtung, die dazu dient, die Eingaben des Arbeitnehmers an der Tastatur seines Dienst-PC zu protokollieren und damit zu überwachen oder zu rekonstruieren (sog. Software-Keylogger), unzulässig.
Der als Web-Entwickler bei der Beklagten seit 2011 beschäftigte Kläger hat sich mit Erfolg [i]Zur Videoüberwachung im Betrieb Lemp, NWB 25/2014 S. 1882gegen die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gewehrt. Die Beklagte hatte die Kündigung mit der Behauptung begründet, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt. Zum Beweis stützte s...