§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter [1]
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.
(2) 1Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. 2Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten:
die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
einen Prüfwert.
3Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) 1Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU,
den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
2§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4) 1Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. 2Die Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegenüber einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittelbar Beteiligten geschehen. 3Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 7 eingefügt gem. VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .