§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen [1]
1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion hat zu enthalten:
den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
die Art des Vorgangs,
die Daten des Vorgangs,
die Zahlungsarten ,
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
einen Prüfwert sowie
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
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SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. .