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Einkommensteuer | Kein Ansatz nachträglicher Anschaffungskosten für ausschüttungsgleiche Erträge
Ausschüttungsgleiche Erträge i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und sind deshalb auch laut keiner Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zugänglich.
Der BFH hat klargestellt, dass die in der Handelsbilanz nicht aktivierungsfähigen, steuerlich aber gewinnerhöhend zu erfassenden ausschüttungsgleichen Erträge von Investmentfonds keine nachträglichen Anschaffungskosten auf die zum steuerlichen Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteile sind. Die fiktiven Erträge mindern erst den späteren Veräußerungs- oder Entnahmegewinn aus den Investmentanteilen. Zu diesem Zweck müssen sie festgehalten werden. Ob dafür ein Ausgleichsposten in der Steuerbilanz gebildet werden kann oder muss, hat der BFH offen...