BFH Beschluss v. - IV B 141/01

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer mit Schreiben des Einzelrichters vom gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozessbevollmächtigten der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung führte das FG aus, der Beschwerdeführer zähle nicht zu dem in § 3 Nr. 1 sowie § 4 Nrn. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) abschließend aufgeführten Personenkreis, der zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Er werde daher als Bevollmächtigter aus dem Prozessregister gestrichen. Eine Rechsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Mit seiner als ”Rechtsbehelf” bezeichneten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die FGO sei am geändert worden. Es handele sich zum einen um ein laufendes Verfahren; zum anderen besitze er als Kanzleiinhaber die Vollzulassung und sei daher ein Rechtsanwälten gleichgestelltes Mitglied der Rechtsanwaltskammer.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die angefochtene Entscheidung des FG ist die Beschwerde statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO). Das Beschwerderecht steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 160/78, BFHE 127, 136, BStBl II 1979, 341, und vom IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998, m.w.N.).

Die Beschwerde ist jedoch wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem BFH unzulässig.

Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten (§ 62a Abs. 1 Satz 2 FGO; , BFH/NV 1990, 447 zu der insoweit gleichlautenden Regelung des Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—). Rechtsbeistände gehören jedoch nicht zu den postulationsfähigen Berufsangehörigen. Dies gilt auch dann, wenn sie Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind (, BFH/NV 1995, 537).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, die FGO sei am geändert worden. Das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I, 1757) ist zwar Gegenstand der Bekanntmachung der Neufassung der Finanzgerichtsordnung vom (BGBl I, 442). Darin werden aber —abgesehen von den o.g. Steuerbevollmächtigten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und vereidigten Buchprüfern— keine weiteren, über die (bereits) bisher in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Personengruppen hinaus, Vertreter mit Postulationsfähigkeit vor dem BFH benannt.

Ungeachtet dessen ist die Zurückweisung des Beschwerdeführers durch das FG auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn nach § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO sind Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu nach den Vorschriften des StBerG befugt zu sein, zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 53 Nr. 1
OAAAA-67002