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BFH Beschluss v. - X B 111/89

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer B gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verhängt worden. Die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters sei seit Mitte 1989 rechtskräftig, der Beschwerdeführer damit nicht mehr berechtigt, vor Finanzgerichten als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 447
BFH/NV 1990 S. 447 Nr. 7
KAAAB-31349

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BFH, Beschluss v. 29.08.1989 - X B 111/89 -nv-

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