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Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine
[i] BT-Drucks. 18/12750 Auf die Frage, inwieweit § 147 Abs. 3 AO den Änderungen durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz im Hinblick auf die Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen entgegensteht, da diese auch Unterlagen mit Bedeutung für Steuern darstellen, antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister am (BT-Drucks. 18/12750) wie folgt:
[i]Neuregelung zu LieferscheinenDurch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurden in § 147 Abs. 3 AO Neuregelungen zu Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind, aufgenommen. Beim Empfang solcher Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Beim Versand solcher Lieferscheine, endet sie mit dem Versand der Rechnung. Damit müssen diejenigen Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, deren Inhalt eingangs- bzw. ausgangsseitig durch entsprechende Rechnungen nach § 14 Abs. 4 UStG dokumentiert ist. § 147 Abs. 3 AO steht daher der Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen nicht entgegen.
[i]Hechtner, NWB 23/2017 S. 1724, 1727 f.Zum gleichen Ergebnis kam auch schon Hechtner in NWB 23/2017 S. 1724, 1727 f., der aus der Antwort der Bundesregierung auf das Begehren des Bundesrats, die Verkürzung der Aufbewahrungsfr...