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STFAN Nr. 7 vom Seite 9

Korrektur von Schreib- oder Rechenfehlern des Steuerpflichtigen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger; Riedelberg

Die Zeiten, in denen die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen bzw. Steuerberater von Hand ausgefüllt und zusammen mit allen Belegen und Nachweisen beim Finanzamt eingereicht wurde, gehören immer mehr der Vergangenheit an. Vielmehr wird heutzutage die Mehrheit der Steuererklärungen – freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen – elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt und seitens der Finanzverwaltung weitestgehend auf die Vorlage weiterer Unterlagen verzichtet. Mit der Einführung des § 173a AO regiert der Gesetzgeber auf diese Veränderungen.

Allgemeines

Nach bisheriger Rechtslage konnten Schreib- oder Rechenfehler, die der Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes unterliefen, im Rahmen der Berichtigungsvorschrift des § 129 AO korrigiert werden. Fehler des Steuerpflichtigen, die ihm bei der Erstellung seiner Steuererklärung unterlaufen sind, konnten nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um sogenannte Übernahmefehler der Finanzbehörde handelt, berücksichtigt werden (vgl. AEAO zu § 129 Rz. 4).

Mit der Einführung des § 173a AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom (BGBl 2016 I S. 1679) reagiert der Gesetzgeber auf einen veränderten Verfahrensablauf bei der Besteuerung. Wurd...