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OLG Frankfurt/Main 13.04.2017 6 U 69/16, NWB 26/2017 S. 1936

Gesellschaftsrecht | Andienungspflicht des GmbH-Gesellschafters bezüglich einer von ihm gemachten Erfindung

Macht der Gesellschafter einer personalistisch strukturierten GmbH, der einem Geschäftsführer vergleichbar in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit eine Erfindung, kann er nach den Gesamtumständen verpflichtet sein, diese Erfindung dann auch der Gesellschaft (entschädigungslos) andienen zu müssen, wenn seine Leitungsfunktion (auch) den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen war und sie überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte.

Anmerkung:

Soweit der Gesellschaftsvertrag mithin keine ausdrückliche Abrede über eine Andienungspflicht eines Gesellschafters enthält, kann auch nicht ausnahmslos von einer entsprechenden Übertragungs- bzw...

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