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Bestimmung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG
Frage der Verfassungsmäßigkeit und aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Berechnungsmodus
Das die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Da jedoch beim BFH noch das Verfahren VIII R 52/13 anhängig ist, in dem es ebenfalls um die Frage der Verfassungsmäßigkeit geht, ist das Thema noch nicht endgültig erledigt. Außerdem hat der NWB GAAAG-41508 einen neuen, mehrstufigen Berechnungsmodus vorgegeben, welcher für die Steuerpflichtigen zu einem günstigeren Ergebnis führt.
I. Zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung
1.
[i]Krankheitskosten als außergewöhnliche BelastungenStreitig war, ob von der Krankenversicherung nicht getragene Krankheitskosten, insbesondere Zuzahlungen, als außergewöhnliche Belastungen von Verfassungs wegen ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Die Kläger hatten die Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die Krankheitskosten zwangsläufig entstanden und ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Sie verweisen auf den