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Online-Nachricht - Mittwoch, 14.06.2017

Einkommensteuer | Besteuerung einer Altersrente der Vereinten Nationen (BFH)

Renten der Vereinten Nationen sind Einkünfte aus Leibrenten der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Abgrenzung zu Pensionen der NATO) (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ab dem VZ 2005 hat der Gesetzgeber stufenweise die Besteuerung der Leibrenten und sonstigen Leistungen eingeführt. Mit Beginn des Jahres 2005 wird die Jahresrente der in den Ruhestand tretenden Steuerpflichtigen dieses Rentenjahrganges (sog. Kohortenmodell) mit einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Der Besteuerungsanteil der Jahresrente steigt sodann für die nachfolgenden Rentenjahrgänge bis zum Jahr 2020 um jährlich 2 % und von 2021 bis 2040 um jährlich 1 %.

Sachverhalt: Streitig ist die Besteuerung der Rentenbezüge von ehemaligen Beschäftigten der Vereinten Nationen nach Einführung des Alterseinkünftegesetzes (zur Vorinstanz s. Lieber, IWB 16/2015 S. 587).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Hinweis:

Nachdem in den letzten Jahrzehnten zunehmend mehr Deutsche in die Dienste internationaler Organisationen getreten sind und inzwischen bereits oder in absehbarer Zeit Altersbezüge von ihren Dienstherren erhalten, sind die Ausführungen des X. Senats zur rechtsvergleichenden Qualifizierung solcher Leistungen nach deutschen Recht, zum sog. Drei-Schichten-Modell und zum Problem der Doppelbesteuerung von Altersbezügen von großer Bedeutung für andere Fälle.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NAAAG-47456