Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundlagen vom

Gesetzliche Rentenversicherung

Dirk R. Schuchardt

A. Problemanalyse

I. Grundlagen

1 Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine staatliche Zwangsabsicherung gegen die „Wechselfälle des Lebens“. Diese sind:

  • Erwerbsminderung

  • Alter

  • Tod

Rechtsgrundlage für die gesetzliche Rentenversicherung bildet das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Umlageverfahren finanziert („Generationenvertrag“). Aktuell steht die gesetzliche Rentenversicherung vor der Herausforderung, die Folgen des demografischen Wandels zu schultern.

2 Einstweilen frei

II. Organisatorisches

3 Bis September 2005 hießen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung:

  • BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin) auf Bundesebene

  • LVA (Landesversicherungsanstalt) auf Länderebene

  • Bundesknappschaft (für Bergleute mit Sitz in Bochum)

  • Seekasse

  • Bahnversicherungsanstalt

  • Künstlersozialkasse

Bei der Zuständigkeit wurde nach Angestellten, Arbeitern, Beschäftigungen und nach Wohnort unterschieden.

Seit Oktober 2005 heißen alle Rentenversicherungsträger mit „Vornamen“: Deutsche Rentenversicherung.

Im Rahmen der Organisationsreform haben sich einige Rentenversicherungsträger zusammengeschlossen. So ist die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ein Zusammenschluss der ehemaligen BfA und des VDR (Verband der Rentenversicherungsträger). Die „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ist ein Zusammenschluss der ehemals eigenständigen Vorgänger.

4 Einstweilen frei

III. Auskunft und Beratung

5 Wer Fragen rund um die Rente hat oder einen Antrag stellen möchte, der kann sich – unabhängig von Wohnort oder Art der Beschäftigung – an jedes Service-Zentrum oder an eine der zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich Rat vom Versicherungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung oder von den ehrenamtlichen Versichertenältesten („Versichertenberatern“) zu holen. Diese haben jedoch meist keine vollständige Computeranbindung zum Versicherungskonto, üben ihre Beratungstätigkeit nicht immer in Vollzeit oder nur ehrenamtlich aus und müssen wahrscheinlich bei tiefgehenden Fragen an die Service-Zentren der Deutschen Rentenversicherung verweisen.

Mehr Informationen dazu gibt es unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Am besten geht man direkt zu einem Service-Zentrum der Deutschen Rentenversicherung. Die hauptamtlichen Mitarbeiter kennen das Rentenrecht am besten und können computerunterstützt alle Fragen rund um die Rente – kostenlos – beantworten. Anders als beim FA müssen die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung nicht nur Antworten auf eine konkrete Frage geben, sondern darüber hinaus auch die Versicherten beraten (§ 14 SGB I).

Wenn es komplizierter zu werden scheint, kann man einen Rentenberater (www.rentenberater.de) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen.

Tipp:

Anträge auf Sozialleistungen wie z. B. ein Rentenantrag oder Antrag auf Beitragszahlung können auch fristwahrend bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger (siehe SGB I) gestellt werden. Ein formloser Widerspruch gegen eine Rentenablehnung, der versehentlich am letzten Tag der Frist beispielsweise bei der Krankenkasse abgegeben würde, wäre also noch rechtzeitig erhoben.

6 Einstweilen frei

IV. Bevollmächtige

7 Steuerberater, Versicherungsvertreter und sonstige Finanzdienstleister sollten sich davor hüten, gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als Bevollmächtigte für ihre Mandantschaft aufzutreten. Diese könnten ansonsten in Konflikt mit dem „Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RechtsdienstleistungsgesetzRDG)“ geraten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vertretung kostenlos oder gegen Honorar erfolgt. Die Vertretung ihrer Interessen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung obliegt den Mandaten persönlich. Fachkundige Unterstützung in Streitfällen erhalten die Mandanten von Fachanwälten für Sozialrecht, von gewerblichen Rentenberatern oder durch die Gewerkschaft.

8 Einstweilen frei

V. Versicherungsnummer (nach der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV)

9 Jeder Versicherte hat lebenslang nur eine einzige Versicherungsnummer. Sie ändert sich auch nicht durch Namensänderung infolge Heirat.

Beispiel:

53 140272 S 008

Die Versicherungsnummer (§ 2 VKVV) baut sich aus den Bestandteilen

  • 53: Bereichsnummer (des Rentenversicherungsträgers, der die Nummer erstellt hat – s. Anlage zu § 2 Abs. 2 VKVV)

  • 140272: Geburtsdatum

  • S: Vergabebuchstabe (Erster Buchstabe des Geburtsnamens ohne Vorsatzwörter wie z. B. von, van, Graf etc.)

  • 00: Seriennummer (00-49 männlich, 50-99 weiblich)

  • 8: Prüfziffer (wird maschinell ermittelt)

auf.

10Es kann trotzdem vorkommen, dass für eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben wurden oder eine Versicherungsnummer von mehreren Personen (z. B. Zwillinge) genutzt wird. Ursachen – nicht nur bei Migranten – können sein:

  • Fehler bei der Namensschreibweise (Fritz – Friedrich, Marie Luise – Marlies)

  • Geburtsdatum nicht genau bekannt (häufig bei Menschen, die in der Türkei oder Tunesien geboren sind)

  • Eingemeindungen oder Umbenennung des Geburtsortes (Rheinhausen, jetzt Duisburg)

Tipp:

Persönliche Daten immer und überall so schreiben, wie sie im Personalausweis/Reisepass stehen. Möglichst den zweiten Vornamen mit angeben, gerade dann, wenn man nicht Müller, Meier oder Schulze heißt.

Migranten sollten sich bei nächster Gelegenheit eine Geburtsurkunde besorgen (Türkei: Nüfus-Auszug), sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist. Hiermit wird das tatsächliche Lebensalter nachgewiesen.

11 Einstweilen frei

B. Problemlösung

I. Versicherter Personenkreis

1. Zwangsmitgliedschaft

12 Versichert sind nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) Arbeitnehmer und einige Selbständige. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich i. d. R. den Beitrag an die Rentenkasse.

2. Arbeitnehmer (§ 1 SGB VI)

13Versicherte Arbeitnehmer sind

  • gegen Entgelt beschäftigt (seit 2013 auch Minijobber)

  • Auszubildende/Praktikanten

  • Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen