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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung
(1) Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt. (2) Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. e, § 9 Nr. 1 GewStG; Art. 3 Abs. 1 GG).
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet, soweit die Zinsen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i. S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 100.000 € übersteigt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sind auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder ...BStBl 2015 II S. 289