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BBK Nr. 11 vom Seite 508

Die neue Verlustuntergangsregelung nach § 8d KStG – eine Haftungsfalle für Berater?

Prüfung der Anwendungs- und Ausschlusskriterien

Bernd Rätke

Der [i]Dörr/Reisich/Plum, Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG, Teil 1: NWB 7/2017 S. 496 NWB XAAAG-36483, Teil 2: NWB 8/2017 S. 573 NWB RAAAG-37337 Gesetzgeber ist im Bereich des Verlustuntergangs tätig geworden und hat § 8d KStG eingeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Anwendung des § 8d KStG ein Verlustuntergang nach § 8c KStG verhindert werden. Allerdings hat dieser Antrag auch Nachteile, so dass Beratungsfehler drohen, wenn § 8d KStG nicht richtig angewendet wird. Die Relevanz des neuen § 8d KStG wird durch die aktuelle Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht beeinträchtigt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Überblick zu § 8d KStG

1. Ausschluss des Verlustuntergangs nach § 8c KStG und Verfassungswidrigkeit

[i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG, Grundlagen NWB QAAAE-69367 Bei Kapitalgesellschaften droht ein Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen einzigen Erwerber übertragen werden. Die festgestellten Verlustvorträge bei der Körperschaft- sowie bei der Gewerbesteuer gehen dann unter, und zwar anteilig bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 %, und sogar vollständig bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %. Auch der Zinsvortrag geht nach § 8a Abs. 1 Satz 3 KStG unter.

Hinweis:

§ 8c KStG ist [i]Hemmnis für Investorensuche ein Hemmnis, um Investoren zu finden, die sich an der Gesellschaft beteili...

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Seiten: 8
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