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Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG (Teil 1)
Ausnahme von der Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften
[i]Grundlagen „Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG“ NWB QAAAE-69367 Mit dem am im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 I S. 2998) veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften unternimmt der Gesetzgeber einen weiteren Versuch, die überbordenden Rechtsfolgen der Verlustwegfallregelung des § 8c KStG einzudämmen. Die bisherigen Anläufe zur Begünstigung bestimmter Körperschaften in besonderen Situationen sind jeweils auf den Widerstand der Europäischen Kommission gestoßen. Für schädliche Beteiligungserwerbe, die nach dem erfolgen, soll nunmehr § 8d KStG auf Antrag einen Verlustwegfall vermeiden, wenn und solange der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist. Die nicht genutzten Verluste der Körperschaft werden zum sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der gesondert festgestellt und vor dem „normalen“ Verlustvortrag abgezogen wird. Insbesondere Start-up-Unternehmen dürften erheblich von der Neuregelung profitieren. Der folgende zweiteilige Beitrag beleuchtet das Regelungsumfeld und die sich aus der Sicht der Praxis stellenden Fragen zu § 8d KStG. Der vorliegende 1. Teil befasst sich v. a. mit dem Zweck des neueingeführten...