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Abgrenzung zwischen Firmenwert aus Praxisverkauf und immateriellem Wirtschaftsgut „Vertragsarztzulassungen”
In zwei aktuellen Urteilen vom - VIII R 7/14 NWB YAAAG-45105 und VIII R 56/14 NWB OAAAG-45104 äußert sich der BFH im Zusammenhang mit Vertragsarztzulassungen zur Abgrenzung eines Erwerbs einer Sachgesamtheit mit wertbildenden Faktoren zu einem eigenständigen Erwerb eines (immateriellen) wirtschaftlichen Vorteils.
Nach der Rechtsauffassung des NWB YAAAG-45105 ist auch in Fällen der Zahlung eines Zuschlags zum Verkehrswert (Überpreis) der Gegenstand einer Praxisübertragung in der Regel ein Chancenpaket. Der Erwerber entrichte seinen Kaufpreis gleichwohl für eine Praxisübertragung, so dass die (Arzt-)Praxis als Sachgesamtheit zu beurteilen ist. Im erworbenen immateriellen Wirtschaftsgut „Praxiswert“ sei der Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung als wertbildende Komponente eines Chancenpakets mitenthalten. Der Überpreis kann nicht als Indiz für eine Aktivierung eines immateriellen Wirtschaftsguts „Vertragsarztzulassung“ dienen, denn der Erwerber vergütet regelmäßig neben der Ertragskraft des Patientenstamms auch weitere wertbildende Faktoren der Praxis, die sich im Praxiswert kumulieren.
Auch bei Zahlung eines Zuschlags zu...