Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Blutplasma; Urteil des , BStBl 2017 II S. 505
Mit Urteil vom hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das , BStBl 2017 I S. 745, geändert worden ist, Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) 1Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z. B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. 2 Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. , TMD, BStBl 2017 II S. 505).
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE umsatzsteuerfrei behandelt.
BMF v. - III C 3 - S 7173/14/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2017 II Seite 505
UStB 2017 S. 171 Nr. 6
AAAAG-45580