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Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge
(1) Turnierbridge ist kein Sport i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. (2) Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst (Bezug: § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21, Nr. 23, Abs. 1 AO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 99 Abs. 2 FGO).
Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z. B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO sind nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 und 23 AO als Fö...