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Keine Steuerfreiheit von Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten
Mit Urteil vom - VI R 30/16 NWB WAAAG-43983 hat der BFH entschieden, dass die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV nicht nach § 3b EStG steuerfrei ist.
Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei tätig und erzielte im Streitjahr (2014) neben seinen Grundbezügen u. a. Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gem. §§ 17a ff. EZulV i. d. F. vom (BGBl 2013 I S. 3286). Diese werden nach § 17a Satz 1 EZulV gewährt, wenn der Beamte wechselschichtig tätig ist, d. h. mindestens viermal im Monat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens sieben und höchstens 17 Stunden beträgt, und im Kalendermonat mindestens fünf Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leistet. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Anzahl der geleisteten Nachtdienststunden. Daneben wird ein Zusatzbetrag gewährt, wenn im Kalendermonat mindestens dreimal überwiegend an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag Dienst geleistet wurde. Der Arbeitgeber behandelte die streitige Zulage als steuerbaren Arbeitslohn. Zudem erhielt der K...