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Komprimiert und effektiv: Prüfungsvorbereitung (Teil IV)
Die Serie zur Prüfungsvorbereitung geht mit diesem Beitrag zu Ende. Diesmal beschäftigen wir uns mit größeren chirurgischen Eingriffen wie z. B. den Osteotomien und den Wurzelspitzenresektionen. Es wird auch ein Blick auf die Abrechnung bei der Stillung einer übermäßigen Blutung geworfen, da dies eine mögliche Komplikation bei allen chirurgischen Eingriffen darstellt.
Die normale Zahnentfernung mittels Hebel und Zange wird der sogenannten „kleinen Chirurgie“ zugeordnet. Damit haben wir uns im vorhergehenden Beitrag in der Aprilausgabe dieser Zeitschrift (ZFA 04/2017 S. 15 ff.) beschäftigt. Streng genommen stellt auch schon die einfache Zahnextraktion eine operative Maßnahme dar, aber in der Regel versteht man unter dem Begriff operativ, dass „geschnitten“ wird. Man spricht dann von einer operativen Zahnentfernung und dafür sollten Sie sich die Positionen Ost 1 und Ost 2 anschauen:
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Auszug aus dem BEMA
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Ost 1 (47a): Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung BEMA-Bestimmung zu Nr. 47a: Die Abrechnung nach der Leistung Nr. 47a setzt die Aufklappung des Zahnfleisches voraus. |
Ost 2 (48): Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder i... |