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BFH bestätigt Übergangsregelung in Bauträgerfällen
Der BFH hat sich mit Urteil vom - V R 16, 24/16 NWB XAAAG-41819 (DStR 2017 S. 777 = Kurzinfo StuB 2017 S. 329 NWB WAAAG-43286) zur Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach Maßgabe von § 27 Abs. 19 UStG geäußert.
In dem Bauträger-Fall wurde von einem Handwerker eine Bauleistung (Putzarbeiten) gegenüber einer Bauträger-GmbH erbracht. Entgegen der vormaligen Auffassung wandte der BFH die Grundsätze zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft hierauf nicht an, weil die leistungsempfangende Bauträger-GmbH selbst keine Bauleistungen erbringt (vgl. auch NWB PAAAE-50006, S. 357BStBl 2014 II S. 128 = Kurzinfo StuB 2014 S. 78 NWB SAAAE-52695). Die Bauträger-GmbH konnte im Rahmen der Festsetzungsverjährung die abgeführte Umsatzsteuer zurückfordern. Der Handwerker hatte nachträglich die Umsatzsteuer zu übernehmen.
Der Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Rechtsprechung eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: ) geschaffen, um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu...