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Umsatzsteuer | Korrektur der Umsatzsteuerbescheide in Bauträgerfällen
(1) Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. (2) Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an (Bezug: § 13b, § 27 Abs. 19 UStG; § 164, § 176 AO; § 313 BGB).
Mit Urteil vom - V R 37/10 NWB PAAAE-50006 (BStBl 2014 II S. 128 = Kurzinfo StuB 2014 S. 78 NWB SAAAE-52695) hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein Bauträger keine Bauleistungen erbringt und damit kein Steuerschuldner als Leistungsempfänger vo...