Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
RENO Nr. 5 vom Seite 2

Das Vollstreckungsgericht

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Im Anschluss an die Beiträge zum Vollstreckungsorgan des Gerichtsvollziehers (siehe RENO 3/2017 S. 2, RENO 4/2017 S. 2) wird nun das nächste Vollstreckungsorgan besprochen und zwar das Vollstreckungsgericht. Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind vielseitig. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf die Schwerpunkte der Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts und zwar die Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögenswerte sowie die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Einleitung

Das Vollstreckungsgericht nimmt Vollstreckungshandlungen vor bzw. wirkt an ihnen mit. Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehören sachlich zum Amtsgericht nach § 764 Abs. 1 ZPO. Örtlich ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat gem. § 764 Abs. 2 ZPO (Ausnahme § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Funktional ist der Gerichtsvollzieher zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Namen des Schuldners, so ist zum Beispiel die Abteilung 281 beim Amtsgericht Köln für Zwangsvollstreckungssachen mit den Buchstaben A-Bul zuständig.

Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen in der Regel durch Beschluss.

Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind vielfälti...