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Private Nutzung von Unternehmensfahrzeugen durch den Unternehmer
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Die private und somit nichtunternehmerische Nutzung von Unternehmensfahrzeugen durch den Unternehmer selbst kann umsatzsteuerrechtlich zu einem steuerbaren Umsatz führen. Der Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick, unter welchen Voraussetzungen ein steuerbarer Umsatz vorliegt und wie sich die entsprechende Bemessungsgrundlage ermitteln lässt. Kurze Beispiele zeigen, wie die Sachverhalte zu buchen sind. Werden Fahrzeuge an das Personal überlassen, sind die Grundsätze im Kontierungslexikon, Stichwort „Dienstwagen“ NWB TAAAG-43595 zu beachten.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
1880 | Unentgeltliche Wertabgaben |
8921 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
8924 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2130 | Unentgeltliche Wertabgaben |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4639 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
4645 | Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 1 Abs. 1 UStG, § 3 Abs. 9a UStG, § 10 Abs. 4 UStG, § 12 Abs. 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 15 Abs. 1 UStG, § 15 Abs. 1a UStG, § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG, § 15a UStG, § 19 UStG | |
3. Wie wird kontiert?
3.1 Zuordnungsentscheidung
Die außerunternehmerische oder private Nutzung eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet wurde. Dabei ist die ertragsteuerliche Beurteilung als Betriebs- oder Privatvermögen unerheblich.
Ist beabsichtigt, das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch zu nutzen, ist das Fahrzeug dem Unternehmen vollständig zuzuordnen (Zuordnungsgebot). Besteht die beabsichtigte Verwendung aber darin, ausschließlich unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten auszuführen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich (Zuordnungsverbot).
Ist im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs jedoch eine Mischnutzung geplant, also teilweise unternehmerisch und nicht unternehmerisch, besteht für den Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Demnach kann der Unternehmer das Fahrzeug
insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
insgesamt in seinem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich belassen,
nur in Höhe der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung dem Unternehmen zuordnen. Gegebenenfalls ist der Anteil der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung zu schätzen. Dabei sind die geschätzten unternehmerisch veranlassten Fahrkilometer im Verhältnis zur Jahresgesamtfahrleistung zu betrachten.
Bei der Ausübung des Wahlrechts ist jedoch zu beachten, dass das Fahrzeug zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt werden muss, da sonst das Zuordnungsverbot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zum Tragen kommt, vgl. auch Kontierungslexikon, Stichwort „Unternehmensvermögen“ NWB UAAAG-90294.
3.2 Vorsteuerabzug
3.2.1 Prüfung des Vorsteuerabzugs und Ausschlusstatbestände
Nutzt der Unternehmer ein dem Unternehmen zugeordnetes Fahrzeug für außerunternehmerische oder private Zwecke, kann es sich dabei um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG handeln. Das Gleiche gilt für die Überlassung von Unternehmensfahrzeugen an das Personal für dessen privaten Bedarf.
An das Vorliegen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG knüpft das Umsatzsteuergesetz die Bedingung, dass für den dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand das Recht auf den vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestanden hat. Dem Wortlaut des Gesetzes zu Folge, kommt es für das Vorliegen einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe nicht auf den tatsächlichen Vorsteuerabzug an, sondern allein auf die Tatsache, dass ein Vorsteuerabzug rechtlich möglich gewesen wäre.
Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a UStG und § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 UStG zu beachten.
Für Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG gilt diese Regelung nicht, da Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG explizit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind.
Ein Arzt erwirbt einen Pkw, den er sowohl unternehmerisch (zu mehr als 10 %) als auch zu privaten Zwecken nutzt. Der Unternehmer machte von seinem Wahlrecht Gebrauch und ordnete das Fahrzeug vollständig seinem Unternehmen zu. Alle Ausgangsumsätze des Arztes sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG als Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit.
Den in der Rechnung des Pkw enthaltenen Umsatzsteuerbetrag kann der Unternehmer nicht als Vorsteuer geltend machen. Das Gleiche gilt für die laufenden Betriebskosten. Da der Arzt ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Arztes nicht möglich. Deshalb die private Nutzung des Fahrzeugs zu keiner steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe, da ein Vorsteuerabzug rechtlich ausgeschlossen ist.
Ein Arzt erwirbt einen Pkw, den er sowohl unternehmerisch (zu mehr als 10 %) als auch zu privaten Zwecken nutzt. Der Unternehmer machte von seinem Wahlrecht Gebrauch und ordnete das Fahrzeug vollständig seinem Unternehmen zu. Die Ausgangsumsätze des Arztes sind zu 60 % von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG – Heilbehandlungsleistungen) und zu 40 % steuerpflichtig (kosmetische Operationen, die nicht als Heilbehandlung gelten). Aus den Aufzeichnungen des Unternehmers ist zu entnehmen, dass er das Fahrzeug je zur Hälfte unternehmerisch und privat genutzt hat.
Aus den Eingangsrechnungen für den Erwerb und die Nutzung des Fahrzeugs steht dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu. Da der Unternehmer zum Teil jedoch Umsätze ausführt, für die nach § 15 Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, muss der abziehbare Vorsteueranteil aufgrund der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden.
Dem Unternehmer steht aus dem Erwerb und den laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzug i. H. von 70 % zu, der sich ergibt aus 50 % unternehmerischer Nutzung ∙ 40 % steuerpflichtige Ausgangsumsätze = 20 %, hinzu kommt die 50 % steuerpflichtige private Nutzung.
Die übrigen 30 % der Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abzugsfähig. Die private Nutzung des Fahrzeugs hat der Unternehmer als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
3.2.2 Sonstige Leistungen und verbrauchbare Gegenstände
Besonderheiten gelten für Aufwendungen, die sich aus dem Gebrauch, der Nutzung und dem Erhalt eines sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzten Fahrzeugs ergeben. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Reparaturarbeiten oder um Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs handeln, z. B. für Kraftstoffe. Von Bedeutung ist immer die Frage, ob der Unternehmer das Fahrzeug seinem Unternehmen zugeordnet hat (mindestens 10 % unternehmerische Nutzung) oder ob eine Zuordnung nicht möglich war.