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Private Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung
Die private Nutzung von betrieblichen Pkw ist ein wiederkehrendes Streitthema von Außenprüfungen und sich anschließenden Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren. Das Problem der Privatnutzung beruht in vielen Fällen vor allem auf dem Umstand, dass es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um ein höherwertiges Fahrzeug, meist aus der Luxusklasse, handelt. In derartigen Sachverhaltskonstellationen treffen das Interesse, die Aufwendungen für ein derartiges Fahrzeug steuerlich geltend zu machen einerseits, und die Skepsis des Betriebsprüfers zum Umfang der betrieblichen Nutzung dieses Fahrzeugs andererseits aufeinander. Im steuerlichen Verfahren wird dann über diverse tatsächliche Fragen, wie ein Verbot der privaten Nutzung, der Überwachung eines solchen Verbots, die Richtigkeit eines Fahrtenbuchs oder die Vergleichbarkeit mit dem „Zweit-“Fahrzeug im Privatvermögen gestritten. Da in diesen Fällen der unmittelbare Beweis, z. B. durch Augenschein, für das Gericht nicht (mehr) möglich ist, muss das FG seine Überzeugungsbildung vielfach auf mittelbare Beweise stützen. Das Spannungsfeld zwischen steueroptimaler Gestaltung (und Abwehrberatung) und kritischer Hinterfragung des behaupteten Lebenssachverhalts, teilweise verbunden mit nachträglicher Sachverhaltsgestaltung, führt letztlich zu einer breiten Kasuistik der Einzelfälle, die die steuerliche Praxis nicht anwenderfreundlicher macht.
Gehrmann, Verdeckte Gewinnausschüttungen, infoCenter, NWB QAAAA-88453
Welche Besonderheiten stellen sich bei der Prüfung der gesellschaftlichen Veranlassung?
Was ist in der Praxis streitanfällig?
Welche Unterschiede bestehen in der Rechtsprechung des I. und des IV. Senats des BFH?
I. Private Pkw-Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung
1. Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung
[i]Briese, Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Grundlagen, NWB WAAAE-85847 Klein/Müller/Döpper, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, Stand August 2022, § 8 Rz. 191 ff., NWB PAAAH-79852 Die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung definiert die verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und
in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.