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Totgesagte leben länger – Neues zum Sanierungserlass
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 411Wie ein Paukenschlag kam der Beschluss des Großen Senats des BFH: Der Sanierungserlass ist rechtswidrig, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Dann wurde der Gesetzgeber überraschend schnell aktiv und betrieb eine gesetzliche Privilegierung von Sanierungsgewinnen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Entscheidung des Großen Senats vom - GrS 1/15
[i]Großer Senat des BFH, Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 NWB OAAAG-37082 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darf eine Verwaltungsmaßnahme wie der Sanierungserlass nicht gegen ein Gesetz verstoßen (sog. Vorrang des Gesetzes). Die Finanzverwaltung darf daher auch nicht einfach auf die Erhebung gesetzlich geregelter Steuern verzichten.
Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. zu erkennen gegeben, dass Sanierungsgewinne steuerlich nicht mehr privilegiert werden sollen. Daher darf die Finanzverwaltung nicht pauschal eine Privilegierung im Rahmen eines Steuererlasses vornehmen und dabei auch noch auf die Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG a. F. zurückgreifen. Eine etwaige Privilegierung ist vom Gesetzgeber zu regeln.
II. Reaktion des Gesetzgebers
Die Reaktion des Gesetzgebers ließ nicht lange auf sich warten: Der Bundestag verabschiedete am