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Einkommensteuer | Zusammenveranlagung von Ehegatten bei räumlicher Trennung
Das entschieden, dass auch langjährig räumlich getrennt lebende Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können, wenn sie zwar räumlich, aber nicht persönlich und geistig getrennt sind.
Das klagende Ehepaar ist seit 1991 verheiratet und hat einen Sohn. 2001 zog die Ehefrau mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für 2012 sah das Finanzamt die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung als nicht mehr erfüllt an. Dem widersprach das FG Münster, denn die Kläger erklärten, sie leben lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt. Die Kläger hatten übereinstimmend ausgesagt, dass der dama...