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Einkommensteuer | An Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses gezahlte Aufwandsentschädigungen
Da die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses i. S. des § 1 Abs. 2 LStDV abhängig beschäftigt sind und als Arbeitnehmer tätig werden (, BStBl 2008 II S. 981), stellen die gezahlten Aufwandsentschädigungen grds. steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Die steuerlichen Arbeitgeberpflichten (insbesondere Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer) sind von der jeweiligen Studierendenschaft der Hochschule wahrzunehmen. Das FinMin Baden-Württemberg weist mit Verfügung vom darauf hin, dass im Hinblick auf die hierfür notwendigen organisatorischen Umstellungsarbeiten keine Bedenken bestehen, wenn der Lohnsteuerabzug erstmals für Arbeitslohnzahlungen ab dem Kalenderjahr 2018 vorgenommen wird. Werden die Aufw...