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Entwurf einer Kassensicherungsverordnung
[i]Entwurf einer Kassensicherungsverordnung vom 24.3.2017 Datei öffnenDas BMF hat am den Referentenentwurf einer Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) veröffentlicht.
Die Kassensicherungsverordnung legt fest, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind, wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung i. S. des § 146a AO zu erfolgen hat, wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind, wie die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle, an die technische Sicherheitseinrichtung und an den auszustellenden Beleg aussehen sowie die Kosten der Zertifizierung.
§ 1 Satz 2 [i]Geuenich, NWB 11/2017 S. 786der KassenSichV-E regelt klarstellend, dass Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO gehören. Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte ist jedoch über eine Änderung der Verordnung möglich.