Lob des Kleinen
In Brüssel reagieren viele Akteure auf den Brexit mit umso emsigerer Gesetzgebung oder Vorschlägen für eine Vertiefung der Union. Zentrales Stichwort für Kommissionspräsident Juncker scheint derzeit eine zusätzliche „soziale Säule“ der EU zu sein. Noch ist unklar, ob und wie es auf diesem Feld vorangeht. Der Grundsatz der Subsidiarität und die Verträge belassen die Zuständigkeit hierfür eigentlich klar den Mitgliedstaaten. Das Vorhaben erscheint angesichts anderer Probleme absolut nicht prioritär.
[i]ATAD-Richtlinie als Beispiel für sinnvollen, einheitlichen AnsatzSo kritisch ich diesen Anlauf sehe, so sehr begrüße ich das entschlossene Vorgehen der EU in der Umsetzung des BEPS-Aktionspunktes 2 bei hybriden Gestaltungen. Schon die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) vom Sommer 2016 setzte den Hebel an der richtigen Stelle an. Im Bereich potenziell missbräuchlicher Gestaltungen des internationalen Steuerrechts ist ein gemeinsamer und koordinierter Ansatz richtig (vgl. auch den Tagungsbericht von Rüsch ab ).
[i]Grotherr, Tabellen zu den hybriden Gestaltungsformen, Ausnahmetatbeständen, Besteuerungsinkongruenzen unter NWB DokID NWB RAAAG-43052 Der Anwendungsbereich der Anti-BEPS-Regelungen wird durch den Vorschlag vom auf weitere Varianten klassischer – und leider auch missbrauchsanfälliger – Gestaltungen ausgedehnt. Die Regelungen im Einzelnen und ihre Mechanik erklärt Grotherr ab . Zu diesem Top-Beitrag finden Sie in der NWB Datenbank zusätzlich tabellarische Zusammenfassungen zu allen Varianten, die der Vorschlag zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 beinhaltet.
[i]Schwerpunkt Transferpreispolitik in Belgien und LuxemburgDer Schwerpunkt dieser Ausgabe liegt auf jüngeren Entwicklungen im Bereich der Verrechnungspreise in Belgien und Luxemburg. De Ridder hält in seinem Beitrag ab Belgien eine pragmatische Herangehensweise zugute, die trotz Ausdehnung der Berichtspflichten infolge der Umsetzung des OECD-Aktionspunktes 13 auf kleinere Unternehmen Rücksicht nimmt. Wie Neugebauer/Presber ab darstellen, verschärft sich das Umfeld für Finanztransaktionen in bzw. über Luxemburg. In Zukunft ist in jedem Einzelfall eine Vergleichbarkeitsanalyse (auch) zur Bestimmung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung und eine (tatsächliche) Risikokontrolle durch Personal in Luxemburg erforderlich. Gleichwohl sorgt sich Luxemburg um seine Finanzbranche und hat daher einige Vereinfachungsregelungen vorgesehen (vgl. insoweit zu den Niederlanden bereits ).
[i]PwC, Paying Taxes 2017 unter http://www.pwc.com/gx/en/paying-taxes/pdf/pwc-paying-taxes-2017.pdfObwohl Belgien und Luxemburg bei der Steuerlast in Rankings innerhalb der EU kaum weiter auseinanderstehen können (vgl. nur PWC-Studie, Paying Taxes 2017 S. 115), gehen sie doch gleichermaßen bemüht behutsam mit den notwendigen normativen Verschärfungen um. Auch von kleineren Staaten gibt es positives Anschauungsmaterial!
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 8 / 2017 Seite 1
NWB DAAAG-43317