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IWB Nr. 5 vom Seite 159

BEPS-Umsetzung in den Niederlanden

[i]Implementierung des CbCR mit Wirkung ab Anfang 2016Die Niederlande haben bei der Umsetzung der OECD-Empfehlungen zu BEPS nicht in allen Bereichen die gemeinsame europäische Gesetzgebung abgewartet (s. dazu in dieser Ausgabe Fehling, IWB 5/2016 s. 160, 163 f.). Bereits am hat das Parlament in Den Haag einzelne Maßnahmen zum BEPS-Aktionspunkt 13 als Gesetz beschlossen. Dieses neue Kapitel VIIa des nlKStG ist am in Kraft getreten und gilt für Wirtschaftsjahre ab 2016.

[i]Niederländisches Gesetzblatt Nr. 540 vom 30. 12. 2015 unter http://go.nwb.de/r3d73Zusätzlich wurden die konkretisierenden Maßgaben für das Country-by-Country Reporting, das Master File und das Lokal File in einem ministeriellen Erlass am im Staatsanzeiger verkündet. So enhält der knappe Erlass Defintionen und in seinem Anhang jeweils auch eine englische Version des Templates für einen modellhaften CbCR sowie die Inhalte für das Master File und das Lokal File. Darüber hinaus sollen vorerst keine unilateralen Maßnahmen getroffen werden, um Standortnachteile zu vermeiden. Die Folgenabschätzung zum Country-by-Country Reporting geht von 150 internationalen Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden aus, die davon betroffen sein werden; dies werden insbesondere Holdinggesellschaften sein, die [i]Niederländischer Staatsanzeiger vom 30. 12. 2015 mit dem Erlass des Staatssekretärs der Finanzen Nr. DB/2015/462M unter http://g...

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