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FG Münster | Nichtanwendung des Progressionsvorbehalts auf ausländische Kapitaleinkünfte
Ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen eines nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Ausland bereits einer abgeltenden Besteuerung unterlegen haben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 5b EStG nicht vom Progressionsvorbehalt erfasst.
Die Kl. wurden im Streitzeitraum 2011 bis 2013 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klin. hatte bis zum Jahr 2008, der Kl. während des gesamten Streitzeitraums [i]Wahl der Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes nach § 32b Abs. 6 EStG darf nicht fingiert werden in Österreich gelebt. Sie hatten die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG beantragt. Neben einer Leibrente aus der deutschen Rentenversicherung bezog der Kl. in Österreich Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die österreichische Kapitalertragsteuer i. H. von 25 % im Abzugsverfahren mit abgeltender Wirkung erhoben wurde. Die ...