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FG München | Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung in Belgien
Negative Einkünfte aus einer festen Einrichtung in Belgien sind nach § 50d Abs. 9 Nr. 1 EStG im Inland zu berücksichtigen, obwohl sowohl Deutschland als auch Belgien eine Freistellung nach den DBA-Bestimmungen bejaht haben.
Der Kl. war im Streitzeitraum 1989 bis 2004 als selbständiger Rechtsanwalt in München tätig. Er hatte in Brüssel ein Büro angemietet, insbesondere um neue Kontakte anzubahnen und dort ansässige Mandanten zu treffen. Die Verluste aus dem Brüsseler Büro machte er als Betriebsausgaben geltend. Hierzu legte er Erklärungen der belgischen Finanzverwaltung vor, dass die Kanzlei im Hinblick auf das DBA Belgien als nichtansässig qualifiziert werde und die Einkünfte somit dort nicht steuerpflichtig seien. Das deutsche Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine „feste Einrichtung“ in Belgien vorliege und d...