Cash Generating Unit im Omni-Channel-Retailing
... Auswirkungen der Digitalisierung im Einzelhandel
Seit einigen Jahren entwickeln sich die Geschäftsmodelle im Einzelhandel rasant weiter. Die Einzelhändler bewegen sich weg von einem einzigen Vertriebskanal, der stationären Einzelhandelsstruktur, hin zu einem integrierten Geschäftsmodel, dem sog. Omni-Channel-Retailing, um ihre Kunden anzusprechen und zu bedienen. Beim Omni-Channel-Retailing werden alle Vertriebskanäle über alle Prozesse hinweg vollständig miteinander integriert. Die Änderungen der Geschäftsmodelle wirken sich nicht nur operativ aus, sondern werfen auch einen ganz anderen Blick auf eine Reihe wichtiger Bilanzierungsfragen für die Einzelhändler. Ein wesentliches Bilanzierungsthema für alle nach IFRS bilanzierenden Einzelhändler mit Filialstrukturen ist die Frage, wie die Cash Generating Units (CGU) für Zwecke des Wertminderungstests gem. IAS 36 zu bestimmen sind. In der Diskussion geht es darum, ob jede einzelne Filiale oder ein abgegrenzter Verbund von Filialen eine separate CGU darstellt. Thomas Harms und Ev Bangemann untersuchen ab eingehend, ob die bisherige in der Praxis verwendete Definition einer CGU für das Omni-Channel-Retailing noch geeignet ist und wie künftig eine CGU identifiziert werden könnte.
Klassifizierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach IAS 40
Die Klassifizierung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien stellt trotz des schon lange existierenden Standards ein erhebliches praktisches Problem dar. Zu Detailfragen finden sich widerstreitende Auffassungen. Die Ursache liegt in den nicht immer klaren, teils vielleicht auch bewusst Ermessensspielräume herbeiführenden Regelungen des IAS 40. Für die Umklassifizierung von Immobilien hat der IASB nun das Vorliegen eines Nachweises der tatsächlichen Nutzungsänderung festgelegt, eine Absicht zur Nutzungsänderung genügt dem nicht. Zudem wurde die nur exemplarische Bedeutung der im Standard genannten Beispiele betont. Aus den neuen Regelungen des IFRS 16 für Leasingverhältnisse resultieren keine wesentlichen Änderungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, wie der Beitrag von Robin Mujkanovic ab zeigt.
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Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
PiR 4/2017 Seite 1
GAAAG-41761