BFH Beschluss v. - IX B 21/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan. Es ist nach dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Grundsteuerbescheid im Streitfall von einem Einfamilienhaus, der streitige Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom von einer Ferienwohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ausgeht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Selbst wenn ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzungen gegeben wäre —was hier nicht der Fall ist— wäre die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, weil das Gesetz selbst (§ 174 der AbgabenordnungAO 1977—) diese Frage behandelt.

Im Übrigen ist die grundsätzliche Frage, was eine Ferienwohnung i.S. des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 2 Abs. 1 EigZulG ist und unter welchen Voraussetzungen auch eine in einem Sondernutzungsgebiet (§ 10 der BaunutzungsverordnungBauNVO—, z.B. Ferienhausgebiet) gelegene Wohnung gemäß § 10e EStG bzw. § 2 EigZulG begünstigt ist, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. z.B. , BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225, m.w.N.). Dabei geht der Senat mit dem Finanzgericht (FG) und den Beteiligten davon aus, dass die Begriffe ”Ferienwohnung oder Wochenendwohnung” in § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG und in § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG den gleichen Inhalt haben. Insoweit ist die Rechtsprechung des BFH zu § 10e EStG auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 EigZulG maßgeblich.

Der Beschluss ergeht gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1204 Nr. 10
QAAAA-66252