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Verschoben: Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 1.1.2020
[i]DStV, Pressemitteilung vom 22.3.2017Im Sommer 2016 hatte das BMF die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum elektronischen Verfahren des Kirchensteuereinbehalts bei Kapitalerträgen veröffentlicht (BStBl 2016 I S. 813). Neben den umfangreichen, die Praxis entlastenden Ausnahmeregelungen legten die Länder den Steuerpflichtigen jedoch auch ein Kuckucksei ins Nest, wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Information vom berichtete. [i]NWB 39/2016 S. 2932Demnach gilt die Kirchensteuerabzugspflicht nicht (mehr) nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge. Auch bei Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen gehören, muss sie beachtet werden.
[i]Gleich lautende Ländererlasse wurden aktualisiertDie breite Kritik gegen diese Verfahrensausweitung blieb erfreulicherweise nicht folgenlos. Wie der DStV mitteilt, werden die oben genannten Erlasse in aktualisierter Fassung mit Datum vom im BStBl I veröffentlicht. Zwar soll die Kirchensteuerabzugspflicht danach weiterhin nicht mehr nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge gelten, sondern z. B. auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zu...