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NWB Nr. 14 vom Seite 1003

Handelsrechtliche Neubewertung von Pensionsrückstellungen

Auswirkungen der Änderung von § 253 HGB auf Organschaften

Dr. Claas Fuhrmann

[i] BMF, Schreiben vom 23.12.2016, BStBl 2017 I S. 41Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl 2016 I S. 396) wurde § 253 HGB geändert (dazu Fuhrmann, ). Die Neuregelungen in § 253 HGB sind nach Art. 75 Abs. 6 Satz 1 EGHGB verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem [i]Fuhrmann, NWB 21/2016 S. 1568 enden; bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr damit erstmals auf das Geschäftsjahr 1.1. bis . Wahlweise darf die Neuregelung nach Art. 75 Abs. 7 EGHGB bereits in einem Jahresabschluss angewendet werden, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem beginnt und vor dem endet (vgl. zur Ausübung des Wahlrechts im Einzelnen Zwirner, ).

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Neubewertung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung

[i]Ausweitung des Referenzzeitraums für Altersversorgungsverpflichtungen auf zehn JahreDie Neuregelung in § 253 HGB sieht eine veränderte Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz vor. Nach § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind langfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in der Handelsbilanz mit einem durchschnittlichen Zinssatz der letzten sieben Jahre abzuzinsen. Eine Sonderregelung ist in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB für Pensionsrücks...

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