Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung der AdV unter Vorbehalt des Widerrufs
Versagung des Vorsteuerabzugs wegen falscher Anschrift des Leistungsempfängers
Leitsatz
1. Die Rücknahme eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann nicht widerrufen oder angefochten werden.
2. Die mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehene Verfügung über AdV lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf
AdV ohne Vorbehalt des Widerrufs nicht entfallen.
3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob allein die falsche Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung zur Versagung des
Vorsteuerabzugs berechtigt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 12 Nr. 45 DStRE 2018 S. 107 Nr. 2 UStB 2017 S. 168 Nr. 6 OAAAG-40474
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.01.2017 - 7 V 7111/16