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Keine Bindung des Gewerbesteuermessbescheids für den Verlustfeststellungsbescheid
Der Gewerbesteuermessbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO, soweit das Merkmal der sachlichen Steuerpflicht für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist (Bezug: § 2 Abs. 1, Abs. 4, § 5, § 10a, § 35b Abs. 2 GewStG; § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 184 Abs. 1, Abs. 3 AO).
Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist nach § 10a Satz 6 GewStG gesondert festzustellen, und zwar nach § 10a Satz 7 GewStG auf das Ende des Erhebungszeitraums. § 184 Abs. 1 Satz 4 AO schreibt zwar für Gewerbesteuermessbescheide die sinngemäße Anwendung von § 182 Abs. 1 AO vor, wonach Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuerme...