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Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm
(1) Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein. (2) In diesem Fall kommt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechts schutzes vorliegt (Bezug: § 32 Abs. 6 EStG 2014; § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO).
Der bereits am als NV-Entscheidung veröffentlichte Beschluss wurde vom BFH jetzt noch nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Der Antragstellerin, eine verwitwete und alleinerziehende Mutter hatte im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 die Ve...