BMF - IV B 6 - S 1315/13/10021: 044 BStBl 2017 I S. 305

Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Mindeststandard sowie dem FACTA-Abkommen

Zur Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung sowie sonstiger Formen mangelnder Steuerdisziplin entwickelte die OECD den Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS – Common Reporting Standard, kurz Standard).

Am verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland neben zahlreichen anderen Ländern (Liste der Unterzeichnerstaaten [1]) zur Umsetzung eines solchen Austausches von Informationen.

Der Standard verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung von Informationen über Finanzvermögen, welches für Steuerpflichtige aus am Informationsaustausch teilnehmenden Ländern und Gebieten verwaltet wird, an die deutsche Steuerverwaltung.

Diese Informationen werden zwischen den Steuerverwaltungen der teilnehmenden Staaten ausgetauscht.

Durch Abschluss des sogenannten FATCA-Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am wurde ebenfalls eine Regelung zum automatischen Austausch steuerlich relevanter, von Finanzinstituten erhobener Daten geschaffen, die für die Erhöhung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten sorgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:


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Abkürzungsverzeichnis

AG
– Aktiengesellschaft
AIF
– Alternative Investmentfonds
AIFMD
– Alternative Investment Fund Managers Directive
AML
– Anti Money Laundering
ATIN
– Taxpayer Identification Number for Pending U.S. Adoptions
BaFin
– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BMF
– Bundesministerium der Finanzen
BStBl
– Bundessteuerblatt
BZSt
– Bundeszentralamt für Steuern
CCP
– Central Counterparty
CRS
– Common Reporting Standard
d. h.
– das heißt
e. G.
– eingetragene Genossenschaft
EIN
– Employer Identification Number
etc.
– et cetera
FATCA
– Foreign Account Tax Compliance Act
FATCA-Abkommen
– Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei Internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen
 
Informations- und Meldebestimmungen
– Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtung aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen
FATF
– Financial Action Task Force
FFI
– Foreign Financial Institution
– Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
GbR
– Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gem.
– gemäß
GIIN
– Global Intermediary Identification Number
GmbH
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung
i. d. R.
– in der Regel
IFRS
– International Financial Reporting Standard
IGA
– Intergovernmental Agreement
INGOs
– International Non-Governmental Organisations
inkl.
– inklusive
IRC
– Internal Revenue Code (Steuergesetzbuch der USA)
IRS
– Internal Revenue Service (Finanzministerium der USA)
i. S. d.
– im Sinne des/der
i. S. v.
– im Sinne von
ISDA
– International Swaps and Derivatives Association
ITIN
– Individual Taxpayer Identification Number
i. V. m.
– in Verbindung mit
KfW
– Kreditanstalt für Wiederaufbau
KG
– Kommanditgesellschaft
KGaA
– Kommanditgesellschaft auf Aktien
KYC
– Know your Customer
Mio.
– Million/Millionen
NACE-Code
– Nomenclature Générale des Activités Économiques dans les Communautés Européennes; statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU
NF(F)E
– Non Financial (Foreign) Entity
NPFFI
– Non Participating Foreign Financial Institution
OECD
– Organisation for Economic Cooperation and Development
o. g.
– oben genannt
OGA
– Organismen für die gemeinsame Anlage
OHG
– Offene Handelsgesellschaft
– Partnerschaftsgesellschaft
PLC
– Public Limited Company
QI
– Qualified Intermediary
Rdnr.
– Randnummer (n)
PTIN
– Preparer Taxpayer Identification Number
SGB
– Sozialgesetzbuch
SSN
– Social Security Number
TIN
– Taxpayer Identification Number
u. a.
– unter anderem
US-GAAP
– United States Generally Accepted Accounting Principles
U-Kassen
– Unterstützungskassen
U.S. TIN
– U.S. Taxpayer Identification Number
vgl.
– vergleiche
VVaG
– Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
– Wohneigentümergesellschaft
z. B.
– zum Beispiel
ZKG
– Zahlungskontengesetz


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Inhalt

I.
Anwendungsbereich
1-10
II.
Finanzinstitute
11-111
 
1.
Finanzinstitute
16-46
 
 
1.1
Verwahrinstitut
17-23
 
 
1.2
Einlageninstitut
24-29
 
 
1.3
Investmentunternehmen
30-41
 
 
1.4
Spezifizierte Versicherungsgesellschaften
42-46
 
2.
Nicht meldende deutsche Finanzinstitute
47-91
 
 
2.1
Staatliche Rechtsträger
48-56
 
 
2.2
Internationale Organisationen
57
 
 
2.3
Zentralbanken
58
 
 
2.4
Altersvorsorgefonds
59-68
 
 
2.5
Qualifizierte Kreditkartenanbieter
69-71
 
 
2.6
Ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
72-73
 
 
2.7
FATCA-spezifisch ausgenommene Finanzinstitute
74-88
 
 
2.8
Andere Finanzinstitute mit geringem Risiko
89-90
 
 
2.9
Ausgenommene Finanzinstitute unter dem Standard und dem FATCA-Abkommen im Einzelnen
91
 
3.
Meldende deutsche Finanzinstitute
92-111
 
 
3.1
Deutsche Finanzinstitute
95-100
 
 
3.2
Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
101-104
 
 
3.3
Verbundene Rechtsträger
105-111
III.
Finanzkonten
112-166
 
1.
Relevante Finanzkonten
112-115
 
2.
Von Finanzinstituten geführte Konten
116-118
 
3.
Meldepflichtige Konten
119-122
 
4.
Einlagenkonten
123-124
 
5.
Verwahrkonten
125-127
 
6.
Rückkaufsfähige Versicherungsverträge
128-139
 
7.
Rentenversicherungsverträge
140-141
 
8.
Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen
142-149
 
9.
Produktkategorien im Einzelnen
150
 
10.
Ausgenommene Konten
151-166
 
 
10.1
Altersvorsorgekonten
152-153
 
 
10.2
Steuerbegünstigte Nicht-Altersvorsorgekonten
154-155
 
 
10.3
Nachlasskonten
156
 
 
10.4
Treuhandkonten
157-159
 
 
10.5
Einlagenkonten, die aufgrund nicht zurücküberwiesener Überzahlungen bestehen
160-162
 
 
10.6
Andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko
163-164
 
 
10.7
Ausgenommene Produkte im Einzelnen
165
 
 
10.8
Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens
166
IV.
Kontoinhaber
167-179
V.
Meldepflichtiger Kontoinhaber
180-204
 
1.
Personen meldepflichtiger Staaten
181-190
 
 
1.1
Natürliche Personen
183-186
 
 
1.2
Rechtsträger
187
 
 
1.3
Ausgenommene Personen
188-190
 
2.
Beherrschte passive Non-Financial Entities (NFE)
191-204
VI.
Sorgfaltspflichten
205-311
 
1.
Allgemeine Grundsätze
205-222
 
 
1.1
Indiziensuche
212
 
 
1.2
Selbstauskunft
213-216
 
 
1.3
Auswertung öffentlich verfügbarer Informationen (nur bei Rechtsträgern)
217-218
 
 
1.4
Auswertung aller sonstigen Informationen
219-222
 
2.
Selbstauskunft
223-240
 
3.
Steuerabzugsbescheinigungen im Rahmen des FATCA-Abkommens
241-242
 
4.
Anforderungen an nicht standardisierte Formulare
243-249
 
5.
Gültigkeit von Unterlagen
250
 
6.
Aufbewahrung von Belegen
251-254
 
7.
Kundenbetreuer
255-259
 
8.
Gemeinsam genutzte Unterlagen
260-268
 
 
8.1
Niederlassungsinterne Systeme
261
 
 
8.2
Universelle Kontensysteme
262-263
 
 
8.3
Gemeinsame Kontensysteme
264-268
 
9.
Überprüfungsverfahren
270-311
 
 
9.1
Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten
275-276
 
 
9.2
Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert
277-289
 
 
9.3
Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert
290-296
 
 
9.4
Neukonten natürlicher Personen
297-301
 
 
9.5
Bestandskonten von Rechtsträgern
302-306
 
 
9.6
Neukonten von Rechtsträgern
307-309
 
 
9.7
Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute
310
 
 
9.8
Währungsumrechnung
311
VII.
Meldung
312-348
 
1.
Personen eines meldepflichtigen Staates und beherrschende Personen von Konten von Rechtsträgern
315-317
 
2.
Verwahrkonten
318-319
 
3.
Einlagenkonten
320
 
4.
Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge
321
 
5.
Sonstige Konten
322
 
6.
Kontoauflösung und -übertragung
323-326
 
7.
Zusammenfassung von Konten
327-331
 
8.
Anschrift
332
 
9.
Steueridentifikationsnummern
333-341
 
10.
Kontonummer
342
 
11.
Kontostand oder -wert
343-346
 
 
11.1
Einlagenkonten
344-345
 
 
11.2
Sonstige Finanzkonten
346
 
12
Informationen der Kunden über die Meldungen
347-348
VIII.
Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlungen nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2015 und 2016 (NPFFI)
349-350
IX.
Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommens (Meistbegünstigung)
351-352
X.
Anwendungsregelung
353-354
XI.
Amtlich vorgeschriebener Datensatz
355

I. Anwendungsbereich

1 Das Anwendungsschreiben dient dem praktischen Umgang mit dem Standard und dem FATCA-Abkommen. Es ersetzt vollumfänglich das Anwendungsschreiben zum FATCA-Abkommen vom (Veröffentlichung im BStBl 2015 I S. 897). Da das FATCA-Abkommen in großen Bereichen deckungsgleich mit dem Standard ist, wird es nur dann gesondert angesprochen, sofern es in einer Regelung von der entsprechenden Regelung des Standards abweicht. Ansonsten gelten die Ausführungen für Standard und FATCA-Abkommen gleichermaßen.

2 Es ist vorgesehen, dass deutsche Finanzinstitute die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das BZSt, übermitteln.

Daten, die US-Bürger betreffen, werden vom BZSt an den IRS weitergeleitet. Daten, die aufgrund des Standards erfasst werden, leitet das BZSt entsprechend dem FATCA-Abkommen an die entsprechende zuständige Steuerbehörde des Partnerstaates weiter.

Finanzinstitute unterschiedlicher Partnerstaaten kommunizieren im Rahmen des Meldestandards nicht miteinander.

3 Das Regierungsabkommen zu FATCA wird durch die Ausführungsbestimmung des § 117c AO, der Standard durch das FKAustG vom in der jeweiligen Fassung umgesetzt.

Das FKAustG als Umsetzungsgesetz des Standards verpflichtet die deutschen Finanzinstitute zur Informationsmeldung.

Die deutschen Finanzinstitute müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen deutschen Regelungen, namentlich die Bestimmungen des FKAustG, die den Standard vom in der Bundesrepublik Deutschland umsetzen, beziehungsweise des FATCA-Abkommens vom , die Regelung des § 117c AO sowie die FATCA-USA-UmsV beachten.

4 Zu beachten ist, dass die zeitlichen Vorgaben in dem am unterzeichneten FATCA-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA durch die FATCA-USA-UmsV vom bereits teilweise modifiziert wurden. Die Verordnung legt fest, dass das FATCA-Abkommen so auszulegen ist, als enthalte es die vom IRS am bekannt gemachten Änderungen hinsichtlich des Zeitplans für die FATCA-Umsetzung (Notice 2013-43). Zudem wird es nicht beanstandet, wenn die Regelung in der Notice 2014-33 von deutschen Finanzinstituten in Anspruch genommen wird. Diese modifiziert die bereits durch die Notice 2013-43 verschobenen Stichdaten nochmals.

5 Bei Anwendungsfragen im Umgang mit dem Standard können sowohl der Kommentar (Commentaries on the Common Reporting Standard [2]), das Handbuch zum allgemeinen Meldestandard (Implementation Handbook [3]) als auch die Fragen und Antworten Liste der OECD („CRS-related frequently asked questions” [4]) herangezogen werden.

6 Die genannten Dokumente stehen auf der Website der OECD zum Download bereit.

7 An dieser Stelle wird außerdem auf die offiziellen deutschen Übersetzungen des Kommentars als auch des Handbuchs verwiesen.

8 Ebenso darf für FATCA-Zwecke entsprechend § 5 Absatz 6 der USA-FATCA-UmsV auf die in den Ausführungsbestimmungen des IRS beschriebene Verfahren für Zwecke der Identifizierung zurückgegriffen werden.

9 Zu beachten ist außerdem, dass Artikel 4 Absatz 7 des FATCA-Abkommens vorsieht, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Durchführung des FATCA-Abkommens eine Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Treasury Regulations anstelle einer entsprechenden Begriffsbestimmung aus dem FATCA-Abkommen verwenden und deutschen Finanzinstituten deren Verwendung gestatten kann, sofern diese Anwendung dem Zweck des FATCA-Abkommens nicht entgegensteht. Die Heranziehung von Treasury Regulations wird nicht beanstandet. Eine solche Begriffsbestimmung stellt u. a. die Definition des Begriffs eines „bestehenden Kontos” nach § 1.1471-1 (b) (101) und §§ 1.1471-1 (b) (104) (ii) der Treasury Regulations dar. Hiernach werden Neukonten von Bestandskunden, die zum bereits mindestens ein Einlagen- oder Depotkonto bei dem meldenden Finanzinstitut unterhalten und bei denen die Sorgfaltspflichten für Bestandskonten angewandt wurden und die Suche keinerlei US-Indizien ergeben hat, als Bestandskonten i. S. d. Rdnr. 277-296 bzw. 302-306 behandelt.

10 In Bezug auf das FKAustG ist ferner zu beachten, dass die §§ 7 ff. FKAustG i. S. v. § 6 Absatz 1 FKAustG auszulegen sind, demgemäß die steuerliche Ansässigkeit inkl. der einschlägigen Steueridentifikationsnummer von allen Kontoinhabern, sonstigen Kunden (inkl. beherrschenden Personen) erhoben werden und alle diesbezüglichen Indizien geprüft werden können, unabhängig davon, ob die Indizien zu einem teilnehmenden Staat oder nicht teilnehmenden Staat hinweisen Es wird nicht beanstandet, wenn Finanzinstitute auch bereits vorhandene ausländische Steueridentifikationsnummern (TIN) als Indizien für eine Meldepflicht bei der Indiziensuche heranziehen.

II. Finanzinstitute

11 Von den im Meldestandard festgelegten Pflichten sind nur Finanzinstitute i. S. d. FKAustG bzw. des FATCA-Abkommens betroffen. In einem ersten Schritt ist durch Adressaten dieser Pflichten daher zu prüfen, ob sie als Finanzinstitut zu qualifizieren sind.

Entsprechend § 19 Nummern 2 und 3 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummern 2 und 3 des Standards) bzw. Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe l des FATCA-Abkommens zählen hierzu Rechtsträger, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und als

  1. Verwahrinstitute,

  2. Einlageninstitute,

  3. Investmentunternehmen oder

  4. spezifizierte Versicherungsgesellschaften

tätig sind.

12 Nicht erfasst sind Zweigniederlassungen eines solchen Rechtsträgers, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden. Zweigniederlassungen eines nicht in der Bundesrepublik ansässigen Rechtsträgers, der als Verwahrinstitut, Einlageninstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft tätig ist, die sich selbst jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind hingegen deutsche Finanzinstitute. Vgl. zur Definition des deutschen Finanzinstitutes auch unter 3.1.

13 Als Rechtsträger i. S. d. Standards/FATCA-Abkommens sind insbesondere juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine (e. V.), Stiftungen, AGs, VVaGs, GmbHs, KGaAs und e. G. s) und Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, GbRs, PartGs, OHGs, KGs) zu verstehen.

Ausgenommen sind natürliche Personen und Einzelkaufleute.

14 Finanzinstitute sind grundsätzlich meldende Finanzinstitute. Einige Finanzinstitute werden als „nicht meldende Finanzinstitute” jedoch von diesen Pflichten ausgenommen.

Der Begriff der nicht meldenden Finanzinstitute wird in § 19 Nummer 9 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz B Nummer 1 Standard) definiert.

In der Anlage II des FATCA-Abkommens sind verschiedene Rechtsträger als nicht meldende deutsche Finanzinstitute ausgewiesen. Nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des IRS werden weitere Rechtsträger als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute oder ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte als nicht meldend definiert.

Obwohl beide Systeme unabhängig voneinander sind, kann die Liste der Finanzinstitute, die im Rahmen des FATCA-Abkommens als nicht meldende Finanzinstitute gelten, als Grundlage für die Liste im Rahmen des Standards herangezogen werden.

Vgl. zur Definition des nicht meldenden deutschen Finanzinstitutes Rdnr. 47-91.

15 Die Vereinigten Staaten von Amerika haben sich in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens dazu verpflichtet, meldende deutsche Finanzinstitute unter den dort aufgeführten Voraussetzungen als FATCA-konform zu behandeln und somit von der sog. FATCA-Abzugsteuer auszunehmen. Voraussetzung des Artikels 4 ist die Einhaltung der Vorschriften aus den Artikeln 2 und 3 des Abkommens durch die Bundesrepublik Deutschland, d. h. solange meldende deutsche Finanzinstitute die Vorschriften des Abkommens, des § 117c AO sowie der FATCA-USA-UmsV einhalten, unterliegen ihre Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen keiner Abzugsteuer nach § 1471 IRC.

Die nicht meldenden deutschen Finanzinstitute werden gem. Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens ebenfalls als FATCA-konform bzw. als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte für Zwecke des § 1471 IRC betrachtet.

1. Finanzinstitut

16 Finanzinstitut i. S. v. § 19 Nummer 3 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 3 des Standards sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des FATCA-Abkommens) ist ein Rechtsträger, der Verwahr- oder Einlageninstitut, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaft ist.

1.1 Verwahrinstitut

17 Gem. § 19 Nummer 4 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 4 des Standards und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des FATCA-Abkommens) ist ein Verwahrinstitut ein Rechtsträger, dessen Hauptgeschäft darin besteht, Finanzvermögen für fremde Rechnung zu verwahren und damit einhergehende Finanzdienstleistungen auszuführen.

Sobald der Rechtsträger mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte aus dem Verwahren von Vermögenswerten zugunsten anderer Personen bezieht, spricht der Standard von dessen Hauptgeschäft.

18 Zur Überprüfung der 20-Prozent-Grenze müssen die Bruttoeinkünfte aus den letzten drei Geschäftsjahren oder dem Zeitraum seit Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – des Rechtsträgers herangezogen werden.

19 Hat der Rechtsträger bisher noch keinerlei Geschäftstätigkeit betrieben, ist der wesentliche Teil seiner Tätigkeit danach zu bestimmen, inwieweit er auf der Grundlage seiner voraussichtlichen Aufgaben, Vermögenswerte und Beschäftigten davon ausgeht, dass er den Mindestanteil an den Bruttoeinkünften erreichen wird. Dabei sind alle Zwecke oder Aufgaben (einschließlich derer eines Vorgängers) angemessen zu berücksichtigen, für die der Rechtsträger eine Zulassung besitzt oder im Zusammenhang mit der er der Aufsicht untersteht.

20 Unter „Finanzvermögen” fallen laut § 19 Nummer 7 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 7 des Standards) im Sinne des Standards

  1. Wertpapiere, z. B.:

    1. Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft,

    2. Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust,

    3. Obligationen,

    4. Anleihen,

    5. Schuldverschreibungen oder sonstigen Schuldurkunden,

  2. Beteiligungen an Personengesellschaften,

  3. Währungs- oder Warengeschäfte,

  4. Termin/Swap-Geschäfte (beispielsweise Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),

  5. Versicherungs- sowie Rentenversicherungsverträge,

  6. börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen an Wertpapieren.

21 Beteiligungen an sämtlichen genannten Vermögenswerten sind ebenfalls eingeschlossen. Nicht zum Finanzvermögen i. S. d. Standards gehören nicht fremdfinanzierte unmittelbare Immobilienbeteiligungen.

22 Dienstleistungen, die mit der Verwahrung von Vermögen für fremde Rechnung zusammenhängen, werden bei der Überprüfung eines Rechtsträgers auf seine Eigenschaft als Verwahrinstitut ebenfalls berücksichtigt.

Zu den daraus bezogenen Einkünften gehören:

  1. Verwahrungs-, Kontoführungs- und Übertragungsgebühren,

  2. Abwicklungs- und Quotierungsprovisionen und Gebühren aus Wertpapiergeschäften,

  3. Einkünfte aus der Gewährung von Krediten an Kunden,

  4. Einkünfte aus Differenzkontrakten und aus der Geld-Brief-Spanne bei Finanzvermögen,

  5. Gebühren für Beratungsleistungen bezüglich des Finanzvermögens, das durch den Rechtsträger verwahrt wird oder zukünftig verwahrt werden soll,

  6. Gebühren für Finanzberatungs-, Clearing- und Abwicklungsleistungen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen mit solchen Tätigkeiten nur als Verwahrinstitut klassifiziert werden, wenn diese auch tatsächlich Finanzvermögen für fremde Rechnung verwahren. Die alleinige Ausübung der oben genannten Tätigkeiten ohne die Verwahrung von Finanzvermögen für fremde Rechnung führt nicht bereits zu einer Klassifizierung als Verwahrinstitut.

23 Regelmäßig entsprechen Depotbanken, Makler und Wertpapierverwahrstellen, nicht jedoch Versicherungsmakler und CCPs der Definition von Verwahrinstituten.

1.2 Einlageninstitut

24 § 19 Nummer 5 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 5 des Standards und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i FATCA-Abkommen) beschreibt Einlageninstitute als Rechtsträger, die im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennehmen. Die Entgegennahme von Einlagen ist die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.

25 Gewöhnliche Bankgeschäfte sind das Einlagen-, Kredit-, Diskontgeschäft sowie das Finanzkommissions- und Depotgeschäft gem. § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2-5 KWG.

Neben der Entgegennahme von Einlagen ist ein Einlageninstitut außerdem regelmäßig mit einer oder mehrerer der folgenden Geschäftstätigkeiten befasst:

  1. Bereitstellung von Privat-, Hypotheken-, Gewerbe- oder anderen Darlehen oder Gewährung sonstiger Kredite,

  2. Kauf, Verkauf, Diskontierung oder Begebung von Forderungen, Teilzahlungsverpflichtungen, Obligationen, Tratten, Schecks, Wechseln, Akzepten oder anderen Schuldurkunden,

  3. Eröffnung von Akkreditiven und Begebung von in deren Rahmen gezogenen Wechseln,

  4. Erbringung von Treuhandleistungen,

  5. Finanzierung von Devisengeschäften oder

  6. Abschluss, Kauf oder Veräußerung von Finanzierungsleasingverträgen oder Leasinggegenständen.

26 Zu den Einlageninstituten zählen in der Bundesrepublik Deutschland z. B. als Sparkasse, Geschäftsbank, Kreditgenossenschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft gesetzlich regulierte Rechtsträger. Die Feststellung, ob ein Rechtsträger Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit nachgeht, wird auf Grundlage der vom Rechtsträger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit getroffen.

27 Rechtsträger, die Zahlungskarten ausgeben, auf die ein Guthaben von über 50 000 US-Dollar geladen werden kann, das zu einem späteren Zeitpunkt zum Bezahlen verwendet wird, beispielsweise Prepaid-Kreditkarten oder „E-Geld”, gelten ebenfalls als Einlageninstitut.

28 Nicht als Einlageninstitut gelten Rechtsträger, die ausschließlich Dienstleistungen im Bereich asset based finance (mit Aktiva besicherte Finanzierung) erbringen, oder Einlagen von Personen lediglich als Sicherheit im Rahmen eines Verkaufs oder einer Vermietung von Vermögen, im Rahmen einer ähnlichen Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Rechtsträger und der die Einlage bei ihm tätigenden Person oder im Rahmen einer Dienstleistung für Dritte (z. B. in ihrer Funktion als CCP) entgegennehmen.

Dies trifft beispielsweise auf eine Gesellschaft zu, die Factoring oder Invoice Discounting anbietet.

29 Rechtsträger, die Zahlungsverkehr ermöglichen, indem sie andere Stellen mit der Überweisung von Geldbeträgen beauftragen (die Transaktionen jedoch nicht finanzieren), gelten nicht als Anbieter von Bankgeschäften oder ähnlichen Dienstleistungen, da ihre Tätigkeit nicht als Annahme von Einlagen betrachtet wird.

1.3 Investmentunternehmen

30 Unter die Definition des Investmentunternehmens in § 19 Nummer 6 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 6 des Standards) fallen zweierlei Arten von Rechtsträgern.

Zum einen sind gem. § 19 Nummer 6 Buchstabe a FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 6 Buchstabe a des Standards) Rechtsträger gemeint, die gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für Kunden ausüben:

  1. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikaten, Derivaten, etc.), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

  2. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

  3. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter.

31 Investmentunternehmen ist jeder Rechtsträger, der von einem anderen Investmentunternehmen verwaltet wird, unabhängig davon, ob die Bruttoeinkünfte des verwalteten Rechtsträgers überwiegend aus der Anlage von Finanzvermögen stammen oder nicht. Damit handelt es sich sowohl bei Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 1 Absatz 14 KAGB), die eine kollektive Vermögensverwaltung erbringen als auch bei intern verwalteten Investmentgesellschaften (§ 1 Absatz 11 KAGB) um Investmentunternehmen. Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft u. a. auch Investmentvermögen in Form von Sondervermögen (§ 1 Absatz 10 KAGB) oder extern verwaltete Investmentgesellschaften (§ 1 Absätze 11 und 13 KAGB), handelt es sich bei dem von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen um ein Investmentunternehmen. Ein offenes Immobilien-Sondervermögen i. S. d. § 230 KAGB ist ein Investmentunternehmen.

32 Die Ausdrücke „für einen Kunden”, „für Dritte” bzw. „im Auftrag Dritter” werden im FATCA-Abkommen und im FKAustG verwendet, jedoch – einschließlich der FATF-Empfehlungen – nicht weiter definiert. Die Begriffe schließen jedoch Rechtsträger der gleichen verbundenen Unternehmensgruppe nicht ein.

33 Zur klarstellenden Ergänzung klassifiziert ein Rechtsträger somit als verwaltetes Investmentunternehmen, wenn dieser kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der verwaltete Rechtsträger erzielt mehr als 50 Prozent seiner Einkünfte aus der Anlage, Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit,

  2. diese Tätigkeit des verwalteten Rechtsträgers dient dem Interesse von Dritten (beispielsweise Kunden oder Investoren) und nicht dem verwalteten Rechtsträger selbst, und

  3. der verwaltende Rechtsträger kann nach eigenem Ermessen, mindestens innerhalb eines bestimmten Rahmens, Entscheidungen treffen („discretionary authority”).

34 Allein die Tatsache, dass Vermögensverwaltungsdienstleistungen (sog. „Discretionary Portfolio Management Services”) von Kunden in Anspruch genommen werden, führt nicht zu der automatischen Klassifizierung des Kunden als verwaltetes Investmentunternehmen. Da die kumulativen Voraussetzungen im Einzelfall durch die Bank nicht selbständig überprüft bzw. beurteilt werden können, darf sich die kontoführende Bank zur Bestimmung des Rechtsträger-Status auf die bestehenden allgemeinen Sorgfaltspflichten beziehen.

35 Ein Rechtsträger wird i. S. d. Standards dann von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn der verwaltende Rechtsträger eine der oben stichpunktartig beschriebenen Aktivitäten mittelbar oder unmittelbar im Auftrag des verwalteten Rechtsträgers ausübt.

36 Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht. Ob ein Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, sollte dabei in Abhängigkeit des gewährten Ermessungsspielraums des Verwalters beurteilt werden. Ein Verwalter, der innerhalb evtl. vereinbarter Anlagerichtlinien über Entscheidungsspielräume verfügt, welcher darüber hinaus nicht beschränkt wird, ist als uneingeschränkte Verwaltung für FATCA- und CRS-Zwecke anzusehen. Folglich führen lediglich Einschränkungen im Entscheidungsspielraum dazu, dass keine relevante Verwaltung vorliegt.

37 Unter Einbeziehung der Empfehlung der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (FATF) liegt eine überwiegend gewerbliche Tätigkeit im o. g. Sinne vor, wenn die aus diesen Tätigkeiten stammenden Bruttoeinkünfte des Investmentunternehmens mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Investmentunternehmens entsprechen, und zwar – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – entweder

  1. während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

  2. während des Zeitraums des Bestehens des Investmentunternehmens.

38 Zum anderen ist ein Rechtsträger laut § 19 Nummer 6 Buchstabe b FKAustG (Abschnitt VIII Absatz A Nummer 6 Buchstabe b des Standards) auch dann als Investmentunternehmen einzustufen, wenn er von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen handelt.

Außerdem müssen seine Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sein.

Finanzvermögen meint auch hier die unter 1.1 genannten Wirtschaftsgüter.

39 Hat ein Rechtsträger keinen auch nur teilweisen Ermessensspielraum bei der Verwaltung des Vermögens eines anderen Rechtsträgers, so verwaltet er diesen auch nicht.

Wird ein Rechtsträger von mehreren, unterschiedlichen Finanzinstituten verwaltet, seien es NFE’s oder Privatpersonen, reicht es zu dessen Einstufung als Investmentunternehmen aus, wenn eines der Finanzinstitute Einlagen-, Verwahrinstitut, spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder Investmentunternehmen ist.

40 Ausgenommen sind Rechtsträger, die gem. § 19 Nummer 6 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz D Nummer 9 Buchstabe d bis g des Standards) als aktive NFE’s gelten (vgl. Rdnr. 191-204).

41 In der Regel sind Rechtsträger, deren Tätigkeit in der Anlage oder Wiederanlage von Finanzinstrumenten oder dem Handel damit, individueller oder kollektiver Vermögensverwaltung oder der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen besteht, Investmentunternehmen i. S. d. Standards.

1.4 Spezifizierte Versicherungsgesellschaften

42 Eine Versicherungsgesellschaft (oder Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist dann spezifiziert, wenn sie rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge abschließt oder im Zusammenhang mit solchen Verträgen Zahlungen leistet.

43 Dabei ist eine Versicherungsgesellschaft ein Rechtsträger,

  1. der durch das VAG als solche definiert ist,

  2. dessen Bruttoeinkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zu mindestens 50 Prozent aus der Erbringung von Versicherungsleistungen und Rentenversicherungsverträgen stammt, oder

  3. dessen Vermögensgegenstände im unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr durchgehend in Gänze zu mindestens 50 Prozent aus Vermögensgegenständen bestehen, die im Zusammenhang mit Versicherungen oder Rentenversicherungsverträgen stehen.

44 Versicherer, die weder rückkaufsfähige Versicherungs- noch Rentenversicherungsverträge anbieten und auch nicht verpflichtet sind, damit zusammenhängende Zahlungen zu leisten, sind nicht spezifiziert. Dies gilt auch, wenn sie ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, also beispielsweise nicht auch selbst als Erstversicherer auftreten. Als Teil von Rückversicherungsverträgen stellen vereinbarte Prämien- oder Ablaufdepots keine Einlagenkonten dar und sind somit keine Finanzdepots.

45 Da nur bestimmte Personen berechtigt sind, rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge anzubieten, ist es nicht möglich, dass eine Versicherungs-Holdinggesellschaft selbst derartige Verträge abschließt oder in Bezug auf diese zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist. Auch Sach- und Kompositversicherungen sind von der Meldepflicht ausgenommen.

46 Versicherungsmakler sind Teil der Vertriebs- und gegebenenfalls Zahlungskette und dürfen nicht als spezifizierte Versicherungsgesellschaft eingestuft werden, da sie nach den Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen nicht zur Leistung von Zahlungen verpflichtet sind.

2. Nicht meldende deutsche Finanzinstitute

47 Da sie nur mit einem geringen Risiko zur Hinterziehung von Steuern behaftet sind, werden einige Finanzinstitute explizit von der Meldepflicht ausgenommen.

§ 19 Nummer 9 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz B Nummer 1 des Standards) nimmt eine abschließende Aufzählung der nicht meldepflichtigen Finanzinstitute vor:

  1. Staatliche Rechtsträger und deren Pensionsfonds,

  2. internationale Organisationen und

  3. Zentralbanken.

    Die Ausnahme hierbei stellen Zahlungen dar, die aufgrund gewerblicher Finanzaktivitäten geleistet werden, die der Geschäftstätigkeit einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstitutes entsprechen. Diese Kategorien heißen i. S. d. Anlage II Abschnitt I des FATCA-Abkommens „ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte”.

  4. Bestimmte Altersvorsorgefonds,

  5. qualifizierte Kreditkartenanbieter,

  6. ausgenommene OGA,

  7. andere Finanzinstitute mit geringem Risiko.

2.1 Staatliche Rechtsträger

48 Mit der Bezeichnung „staatlicher Rechtsträger” sind nach § 19 Nummer 10 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz B Nummer 2 des Standards) die Regierung eines Staates (insbesondere der Bundesrepublik Deutschland), deutsche Gebietskörperschaften sowie Behörden und Einrichtungen eines Staates (insbesondere der Bundesrepublik Deutschland) oder einer ihrer Gebietskörperschaften gemeint.

Gebietskörperschaften sind in diesem Zusammenhang die Bundesländer, Bezirke, Landkreise, Regionalkreise, Verbandsgemeinden, Städte und Gemeinden sowie Gemeindeverbände.

Zudem wird unter dem Begriff der „nicht US-amerikanischen Regierung” i. S. d. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe d des FATCA-Abkommens ebenso ein staatlicher Rechtsträger nach § 19 Nummer 10 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz B Nummer 2 des Standards) bzw. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens verstanden.

49 Als staatliche Rechtsträger sind generell Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehen. Hierzu zählen z. B.:

  1. Behörden,

  2. staatliche Schulen und Hochschulen,

  3. Universitäten,

  4. Industrie- und Handelskammern und

  5. gesetzliche Krankenkassen.

Bei der Klassifikation eines staatlichen Rechtsträgers sollte beachtet werden, dass zwei mögliche Klassifizierungen unter beiden Regimen in Betracht kommen können: (i) insofern der staatliche Rechtsträger die Voraussetzungen eines Finanzinstituts erfüllt, wird dieser automatisch als nicht meldendes Finanzinstitut gem. § 19 Nummer 9 Buchstabe a FKAustG bzw. Anlage II Abschnitt I Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens klassifiziert; und (ii) bei Nichterfüllung der Voraussetzungen eines Finanzinstituts wird dieser dagegen automatisch als aktiver NF(F)E gem. § 19 Nummer 42 Buchtstabe c FKAustG bzw.

Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe d des FATCA-Abkommens klassifiziert.

50 Unter diese Rubrik fallen neben den wesentlichen Instanzen eines Staates außerdem beherrschte Rechtsträger.

51 „Wesentliche Instanzen” eines Staates sind Regierungsbehörden.

So können Personen, Organisationen, Behörden, Ämter, Fonds und sonstige Einrichtungen wesentliche Bestandteile sein, sofern sie jeweils als Regierungsbehörde erkennbar sind.

Voraussetzung für die Ausnahme von der Meldepflicht ist hierbei, dass die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde entweder ihrem eigenen Konto oder einem bundesdeutschen Konto gutgeschrieben werden.

52 „Beherrschte Rechtsträger” sind solche Rechtsträger, die zwar formal vom Staat getrennt oder in anderer Weise eigenständige juristische Personen sind, dabei aber

  1. mittel- oder unmittelbar im Alleineigentum eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger stehen und von diesem/diesen beherrscht werden,

  2. die gesamten Nettoeinkünfte dem eigenen oder einem bundesdeutschen Konto gutschreiben, und

  3. bei Auflösung sämtliche Vermögenswerte einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.

53 Sowohl im Fall einer wesentlichen Instanz als auch im Fall eines beherrschten Rechtsträgers darf kein Teil der Einkünfte Privatpersonen zugutekommen.

Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten des staatlichen Rechtsträgers, wie z. B. kommerziellen Bankgeschäften, können Privatpersonen zukommen und sind daher nicht von der Meldepflicht ausgenommen.

Handelt es sich jedoch bei den Einkünfte empfangenden Personen um Begünstigte eines Gemeinwohl fördernden Regierungsprogrammes, ist dies unschädlich.

54 Zur Förderung des internationalen Handels und der internationalen Entwicklung eingerichtete Export- oder Entwicklungsfinanzierungsprogramme oder -stellen, die entweder unmittelbar Kredite gewähren oder Versicherungen oder Bürgschaften für Kredite gewerblicher Kreditgeber bereitstellen können, gelten in der Regel als staatliche Rechtsträger und somit als nicht meldende Finanzinstitute.

55 Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts sind als staatliche Rechtsträger von der Meldepflicht ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere evangelische Landeskirchen, katholische (Erz-)Diözesen, evangelische sowie katholische Pfarrgemeinden und jüdische Kultusgemeinden.

56 Auch Zusatzversorgungs- sowie Versorgungskassen des öffentlichen Dienstes sind als staatliche Rechtsträger von den Meldepflichten ausgenommen.

2.2 Internationale Organisationen

57 Hiermit sind zwischenstaatliche, auch supranationale Organisationen gemeint, deren Mitglieder hauptsächlich aus Regierungen bestehen, die mit der Bundesrepublik Deutschland ein Sitzabkommen geschlossen haben und deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen. Beispiele sind die Europäische Union oder die Weltbank.

Auch Behörden, die im Alleineigentum von internationalen Organisationen stehen, sind hiervon eingeschlossen.

Nicht aufgrund dieser Vorschrift von den Sorgfalts- und Meldepflichten des Abkommens ausgenommen sind sämtliche nichtstaatliche internationale Organisationen (INGOs).

2.3 Zentralbanken

58 Die Deutsche Bundesbank ist ein nicht meldendes Finanzinstitut.

2.4 Altersvorsorgefonds

59 Altersvorsorgefonds sind solche Fonds, die der Gewährung von Renten-, Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen dienen.

60 Begünstigte sind derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer eines oder mehrerer Arbeitgeber, die o. g. Zahlungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen erhalten. Zum Kreis der Begünstigten gehören auch durch Arbeitnehmer bestimmte Leistungsempfänger.

Des Weiteren müssen Fonds der staatlichen Regulierung unterliegen, also nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht unterstehen.

61 Man unterscheidet zwischen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung und Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung. Beide Arten sind als nicht meldende Finanzinstitute von der Meldepflicht ausgenommen.

62 Pensionsfonds, die die Kriterien des DBA USA erfüllen (inkl. im [BStBl 2012 I S. 517] genannte Einrichtungen), gelten als nicht meldende Finanzinstitute.

2.4.1 Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung

63 Hierbei darf kein einziger Begünstigter Anspruch auf über fünf Prozent der Vermögenswerte des Fonds haben.

64 Um als nicht meldendes Finanzinstitut i. S. d. Standards zu gelten muss der Fonds außerdem mindestens eine der folgenden vier Voraussetzungen erfüllen:

  1. Er ist als Altersvorsorgeplan dadurch steuerbegünstigt, dass er von der Kapitalertragsteuer befreit ist oder dass entsprechende Erträge nachgelagert besteuert werden.

  2. Mindestens 50 Prozent seiner Gesamtbeiträge werden von Arbeitgebern bezogen. Es sei denn, es handelt sich um Vermögensübertragungen von anderen Altersvorsorgefonds mit breiter oder geringer Beteiligung oder von Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder Zentralbank. Ausgenommen hiervon sind auch Altersvorsorgekonten, vgl. Rdnr. 152 und 153.

  3. Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen lediglich beim Eintritt konkreter Ereignisse, wie Ruhestand, Invalidität oder Tod, stattfinden. Dies gilt nicht, wenn Ausschüttungen an andere Altersvorsorgefonds oder -konten geleistet werden.

  4. Das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt die Arbeitnehmerbeiträge oder darf jährlich höchstens 50 000 US-Dollar betragen.

2.4.2 Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung

65 An dieser Art des Vorsorgefonds dürfen nicht mehr als 50 Personen beteiligt sein.

66 Der oder die einzahlenden Arbeitgeber dürfen weder Investmentunternehmen noch passive NFEs sein, vgl. Rdnr. 191-204.

Arbeitgeberbeiträge werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitgebers, Arbeitnehmerbeiträge durch die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt.

Daneben ist die Beteiligung nicht im Gründungsstaat des Fonds ansässiger Beteiligter am Fonds auf maximal 20 Prozent beschränkt.

2.4.3 Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank

67 Bei dieser Form des Altersvorsorgefonds errichtet ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank einen Fonds zur Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen.

Begünstigte können hierbei auch Personen sein, die weder momentan noch ehemals als Arbeitnehmer tätig waren, sondern anderweitig im Dienste des staatlichen Rechtsträgers, der internationalen Organisation oder der Zentralbank standen.

68 Ausgenommen sind Rechtsträger, die

  1. nach deutschem Recht errichtet wurden,

  2. in der Bundesrepublik Deutschland vorwiegend zu dem Zweck errichtet und unterhalten werden, Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, einschließlich Sozialversicherungsleistungen, Invaliditätsrenten, Waisenrenten und Witwenrenten, zu verwalten oder zu gewähren oder zugunsten einer oder mehrerer dieser Personen Einkünfte zu erzielen, und

  3. bei denen für geleistete Beiträge Vergünstigungen nach dem Einkommensteuergesetz gewährt werden.

2.5 Qualifizierte Kreditkartenanbieter

69 Als qualifizierte Kreditkartenanbieter werden Finanzinstitute eingestuft, die als Anbieter von Kreditkarten lediglich Kundeneinlagen akzeptieren, die den fälligen Saldo der Karte übersteigen und eine Überzahlung nicht sofort an den Kunden zurücküberweisen.

70 Finanzinstitute, die als qualifizierte Kreditkartenanbieter von den Meldepflichten des Standards ausgenommen werden wollen, sind verpflichtet, Maßnahmen umzusetzen, die verhindern, dass Kunden Überzahlungen von mehr als 50 000 US-Dollar leisten. Alternativ ist sicherzustellen, dass solche Überzahlungen dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet werden.

Als Überzahlungen gelten Guthaben infolge von Warenrückgaben, nicht jedoch im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen.

71 Zur Zusammenfassung von Konten und Währungsumrechnung vgl. Rdnr. 311.

2.6 Ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)

72 Investmentunternehmen sind ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), wenn sie einer staatlichen Aufsicht unterliegen und wenn sämtliche Beteiligungen an dem OGA gehalten werden von oder über

  1. ein/em oder mehrere/n Finanzinstitute/n i. S. d. Standards

  2. natürliche/n Personen, die keine meldepflichtigen Personen sind oder

  3. sonstige/n Rechtsträger/n, die keine meldepflichtigen Personen sind, es sei denn, es handelt sich um eine passive NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.

Voraussetzung für die Eigenschaft als ausgenommener OGA ist damit zum einen, dass sie unter Aufsicht stehen. Dies ist dann der Fall, wenn sie unter die Vorschriften des KAGB fallen. Zudem gelten sie nach § 19 Nummer 17 Satz 1 FKAustG unter anderem dann als ausgenommen, wenn alle Anteile an den Vermögen von Finanzinstituten (oder über Finanzinstitute) gehalten werden (siehe Satz 1 unter 1.). Erfolgt die Verbriefung der betroffenen Anteile an dem Vermögen in Form einer Globalurkunde, die bei einem Finanzinstitut (Zentralverwahrer, z. B. Clearstream) hinterlegt ist, ist diese Voraussetzung gegeben. In solchen Fällen identifiziert die anschließende meldende depotführende Stelle die jeweiligen Anteile am Investmentvermögen.

73 Ein OGA gilt trotz Ausgabe effektiver Inhaberanteile gem. § 19 Nummer 17 Satz 2 FKAustG als ausgenommen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 19 Nummer 17 Satz 2 Buchstaben a – d FKAustG erfüllt sind. Durch die mit dem OGAW-V-Umsetzungsgesetz geschaffenen Regeln der §§ 95, 97 und 358 KAGB gelten diese Voraussetzungen für Sondervermögen i. S. d. § 1 Absatz 10 KAGB als erfüllt.

2.7 FATCA-spezifisch ausgenommene Finanzinstitute
2.7.1 FATCA-konforme Finanzinstitute und ausgenommene Berechtigte entsprechend den Treasury-Regulations

74 Als FATCA-konform i. S. d. Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommens gelten zudem nach den Treasury-Regulations vom (§ 1.1471-5(f)) folgende Rechtsträger (siehe hierzu auch Denkschrift zum FATCA-Abkommen, BT-Drucksache 17/13704, Seite 140 bis 142):

  1. Registrierte konforme Finanzinstitute (registered deemed-compliant FFIs):

    1. Kleine Finanzinstitute: Die Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen den unter Rdnr. 79-81 aufgeführten Voraussetzungen für kleine Finanzinstitute nach Anlage II des FATCA-Abkommens (Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 1).

    2. Nicht meldende Mitglieder einer teilnehmenden Gruppe, wenn US-Konten identifiziert und an ein teilnehmendes FFI übertragen werden.

    3. Bestimmte OGA (Qualified Investment Vehicles). Sie entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen für die OGA nach

      Anlage II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens.

    4. Vertriebsbeschränkte OGA (Restricted Funds). Das sind regulierte Investmentvermögen, die nicht unmittelbar an spezifizierte US-Personen, an nichtteilnehmende Finanzinstitute oder an passive ausländische Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind und substanzielle US-Beteiligte haben, vertreiben.

  2. 75 Zertifizierte konforme Finanzinstitute (certified deemed-compliant FFIs):

    1. Nicht registrierende kleine Finanzinstitute (non-registering local banks).Voraussetzung: Aktiva übersteigen nicht 75 Mio. US-Dollar bzw. die Aktiva der Gruppe nicht 500 Mio. US-Dollar).

    2. Finanzinstitute, die ausschließlich Konten mit geringem Wert führen. Das sind Finanzinstitute,

      aa)

      die keine Investmentunternehmen sind,

      bb)

      die keine Konten führen, deren Wert 50 000 US-Dollar übersteigt,

      cc)

      deren Aktiva 50 Mio. US-Dollar nicht übersteigen.

      Bei der Bestimmung der Aktiva-Grenze (50 Mio. US-Dollar) ist auf die Buchwerte abzustellen, die sich durch Anwendung der national anzuwendenden Bilanzierungsregelungen (Bilanzierung nach den Vorschriften des HGB) oder US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) oder international anerkannten Richtlinien (z. B. IFRS) ergeben.

    3. Drittverwaltete kleine Kapitalanalagegesellschaften (sponsored, closely-held investment vehicles). Das sind Rechtsträger,

      aa)

      die Finanzinstitute sind, weil es sich um Investmentunternehmen handelt,

      bb)

      deren Gesellschafter bzw. Kapitalgeber höchstens 20 natürliche Personen sind,

      cc)

      deren Verwaltung von einem teilnehmenden Finanzinstitut bzw. einem meldenden Finanzinstitut aufgrund eines Model-I-Abkommens wahrgenommen wird (Modell-I-Abkommen sind Abkommen, die ihre Grundlage im Muster vom , aktualisiertes Muster veröffentlicht auf der Internetseite des IRS) haben.

  3. 76 Inhaberdokumentierte Finanzinstitute (owner documented FFIs). Das sind Finanzinstitute, die Investmentunternehmen sind, die nicht Teil einer Gruppe sind und die keine Finanzkonten für nicht teilnehmende FFIs führen, vorausgesetzt, der zum Steuerabzug Verpflichtete verfügt über die notwendige Dokumentation.

77 Die nach den Treasury Regulations vom (§ 1.1471-6) ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten sind solche, die auch in Abschnitt I der Anlage II zum FATCA-Abkommen erfasst sind.

2.7.2 Nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute i. S. d. Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommens

78 FATCA-konforme Finanzinstitute i. S. d. Anlage II Abschnitt II des FATCA-Abkommens sind kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm sowie in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens spezifizierte OGA.

2.7.2.1 Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm

79 Als kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm werden Finanzinstitute von den Parteien des FATCA-Abkommens verstanden, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie von Personen der USA zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden. Um als kleines Finanzinstitut mit lokalem Kundenstamm gelten zu können, müssen sämtliche im FATCA-Abkommen genannten Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  1. 80 Das Finanzinstitut muss nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und reguliert sein.

  2. Das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Als feste Geschäftseinrichtung i. S. dieser Vorschrift ist eine Einrichtung zu verstehen, die gem. Artikel 5 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe d bis f des DBA USA und § 12 Satz 1 AO als Betriebsstätte anzusehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass die feste Geschäftseinrichtung Betriebsstätte des Finanzinstitutes ist. Keine feste Geschäftseinrichtung hingegen ist eine Einrichtung, an der lediglich die Verwaltung des Finanzinstitutes selbst tätig ist und auf die gegenüber der Öffentlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

  3. Das Finanzinstitut darf sich nicht um Kontoinhaber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bemühen. Hierbei ist nicht die Bemühung des Finanzinstitutes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entscheidend, sondern vielmehr die Bemühung des Finanzinstitutes um Kontoinhaber, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. Den unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Bemühung um Kontoinhaber zu qualifizierenden Internetseiten sind unter denselben Voraussetzungen Veröffentlichungen in Printmedien und sonstigen Medien gleichzustellen. Der Betrieb einer Internetseite durch das Finanzinstitut gilt nicht als Bemühung um Kontoinhaber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Konten oder Dienstleistungen für Auslandsansässige anbietet oder sich anderweitig um US-amerikanische Kunden bemüht. Gleiches gilt auch für Veröffentlichungen in Printmedien und in sonstigen Medien.

  4. Das Finanzinstitut muss steuerrechtlich zur Informationsübermittlung oder zum Steuerabzug bezüglich Konten von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen verpflichtet sein. Ebenfalls ausreichend ist es, wenn das Finanzinstitut zur Identifizierung der Kontoinhaber aufgrund von Regelungen des GwG verpflichtet ist.

  5. Es müssen mindestens 98 Prozent der von dem Finanzinstitut eingerichteten Konten für in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Personen geführt werden. Bei der Ermittlung der Mindestquote von 98 Prozent können auch Konten von Personen der USA (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff des FATCA-Abkommens) berücksichtigt werden, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. Dies gilt sowohl für Konten natürlicher Personen als auch für Konten von Rechtsträgern. Ein Finanzinstitut muss jedes Jahr neu beurteilen, ob es diese Kriterien erfüllt. Diese Beurteilung kann für jedes Jahr an einem frei wählbaren Termin im Vorjahr durchgeführt werden, wobei der Beurteilungstermin jedoch jedes Jahr der gleiche sein muss.

  6. Das Finanzinstitut darf ab dem grundsätzlich keine Konten für

    1. eine spezifizierte Person der USA (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg des FATCA-Abkommens), die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (einschließlich einer Person der USA, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war, später jedoch nicht mehr dort ansässig ist),

    2. ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder

    3. einen passiven NFE, der von Staatsbürgern der USA oder in den USA steuerlich ansässigen Personen beherrscht wird, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, führen.

    Führt ein Finanzinstitut mit lokalem Kundenstamm Konten für Staatsbürger der USA, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, müssen diese Konten nicht an das BZSt gemeldet werden, solange der Kontoinhaber weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

  7. Das Finanzinstitut muss spätestens am Maßnahmen und Verfahren zur Überwachung umsetzen, ob es Konten für die unter 6. genannten Personen oder Rechtsträger eröffnet oder führt. Bei Feststellung eines solchen Kontos/Versicherungsvertrages muss das Finanzinstitut das Konto oder den Vertrag melden, als wäre es ein meldendes deutsches Finanzinstitut, oder – sofern es rechtlich zulässig ist – das Konto auflösen oder den Vertrag kündigen.

  8. Das bedeutet, dass das Finanzinstitut auch dann noch ein Finanzinstitut mit lokalem Kundenstamm sein kann, wenn es für eine spezifizierte Person der USA, ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder einen passiven NFE mit beherrschenden Personen, die vor dem Staatsbürger der USA oder in den USA ansässig sind, Finanzkonten führt, sofern die entsprechenden Meldepflichten erfüllt werden.

  9. Das Finanzinstitut muss jedes Finanzkonto einer nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers (vgl. Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe hh des FATCA-Abkommens), das vor dem Tag eröffnet wird, an dem das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren umsetzt, in Übereinstimmung mit den für bestehende Konten geltenden Verfahren nach Anlage I des FATCA-Abkommens überprüfen, um sämtliche meldepflichtigen Konten oder Finanzkonten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts zu identifizieren. Werden entsprechende Konten identifiziert, müssen diese entweder aufgelöst oder so gemeldet werden, als wäre das Finanzinstitut ein meldendes deutsches Finanzinstitut.

  10. Das Finanzinstitut darf keine Maßnahmen oder Praktiken verfolgen, die eine diskriminierende Wirkung auf die Eröffnung oder Führung von Konten für natürliche Personen haben, die spezifizierte Personen der USA und in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

  11. Jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts muss bei Vorliegen der hier sonst aufgeführten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland gegründet worden sein.

81 Es wird auf § 6 FATCA-USA-UmsV hingewiesen, wonach die in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens geregelten Sorgfaltspflichten nicht bereits am , sondern vielmehr ab dem gelten.

2.7.2.2 Sonderregelung für regulierte Investmentvermögen

82 Gem. Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens gelten bestimmte Investmentunternehmen als nicht meldende FATCA-konforme Finanzinstitute. Hierzu zählen die sogenannten „certain collective investment vehicles”. Damit sind nicht nur „bestimmte OGA” gemeint, sondern das Investmentvermögen i. S. d. KAGB. Damit gehören neben den „bestimmten Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren” auch Investmentvermögen in Form von AIF i. S. d. §1 Absatz 3 KAGB, die unter die AIFMD 2016/61/EU fallen, zu den in Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens gehörenden Investmentunternehmen.

83 Hierzu zählen somit OGAs. Als FATCA-konforme Finanzinstitute i. S. d. Abschnitts II Unterabschnitt B der Anlage II des FATCA-Abkommens gelten somit sämtliche Investmentvermögen i. S. d. § 1 KAGB, die die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:

Sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar) werden

  1. entweder von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, oder

  2. über ein oder mehrere solche Finanzinstitute gehalten.

84 In diesem Fall gilt das Investmentunternehmen als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut i. S. d. § 1471 IRC und ist als NFE nicht meldepflichtig.

85 Die Meldepflichten für ein Investmentunternehmen, das ein deutsches Finanzinstitut ist (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, über das Beteiligungen an dem OGA gehalten werden), gelten in Bezug auf seine Beteiligung an folgenden Investmentunternehmen als erfüllt:

  1. Investmentunternehmen, die nach dem Recht eines Partnerstaats als OGA der Aufsicht untersteht, bei dem sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar) von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, gehalten werden oder

  2. Investmentunternehmen, die qualifizierte OGA i. S. d. einschlägigen Treasury Regulations sind.

2.7.2.3 Besonderheiten beim Vorliegen einer Globalurkunde

86 Voraussetzung für die FATCA-Konformität von Investmentunternehmen ist, dass sie unter Aufsicht stehen und unter die Vorschriften des KAGB fallen. Sie gelten nach Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 1 des FATCA-Abkommens als FATCA-konform, wenn alle Anteile an den Vermögen von Finanzinstituten (oder über Finanzinstitute) gehalten werden und diese Finanzinstitute keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind.

Grund für diese Ausnahme ist, dass die Investmentvermögen oder ihre Verwalter in Form der Kapitalverwaltungsgesellschaft bei Ausgabe von Inhaberanteilen in der Regel ihre Anleger nicht namentlich kennen, die jeweilig depotführenden Finanzinstitute der Anleger hingegen die Meldepflichten erfüllen können. Erfolgt die Verbriefung der betroffenen Anteile an dem Vermögen in Form einer Globalurkunde, die bei einem meldenden Finanzinstitut (Zentralverwahrer, z. B. Clearstream) hinterlegt ist, gilt das Investmentvermögen als FATCA-konform. In solchen Fällen identifiziert die anschließende meldende depotführende Stelle die jeweiligen Anteile am Investmentvermögen. Handelt es sich bei der an dem Zentralverwahrer angeschlossenen depotführenden Stelle um ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut, nimmt der Zentralverwahrer als meldendes Institut eine Meldung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens vor.

87 Für Investmentunternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Rdnr. 82 erfüllen, sieht Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 3 des FATCA-Abkommens vor, dass diese Investmentunternehmen ihrer Meldepflicht grundsätzlich selbst oder mit Hilfe eines gem. Artikel 5 Absatz 3 des FATCA-Abkommens beauftragten Fremddienstleister grundsätzlich nachkommen müssen. In diesem Falle ist jedoch eine Mehrfachmeldung dahingehend vermeidbar, dass andere in Bezug auf die jeweiligen Beteiligungen meldepflichtige Investmentunternehmen von dieser Meldepflicht befreit sind.

2.7.2.4 Besonderheit für effektive Stücke

88 Ein Investmentunternehmen gilt nur dann als FATCA-konform, wenn es keine Anteile als effektive Stücke ausgibt und die weiteren Voraussetzungen der Anlage II Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstaben i – iii des FATCA-Abkommens vorliegen. Durch die mit dem OGAW-V-Umsetzungsgesetz geschaffenen Regeln der §§ 95, 97 und 358 KAGB gelten diese Voraussetzungen für Sondervermögen i. S. d. § 1 Absatz 10 KAGB als erfüllt.

2.8 Andere Finanzinstitute mit geringem Risiko

89 Zusätzlich zu den oben aufgeführten Fällen kann ein Finanzinstitut vom Meldestandard ausgenommen sein, wenn das Risiko eines Missbrauchs des Rechtsträgers zur Steuerhinterziehung als gering eingestuft werden kann, wenn Ähnlichkeiten zu den unter 2.1 – 2.5 beschriebenen Finanzinstituten bestehen, wenn das Finanzinstitut nach deutschem Recht als nicht meldend definiert ist und sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck des Standards nicht entgegensteht.

90 Anhaltspunkte für ein geringes Risiko zum Missbrauch zur Steuerhinterziehung können die Regulierung des Finanzinstitutes oder auch Meldepflichten gegenüber Steuerbehörden sein.

2.9 Ausgenommene Finanzinstitute unter dem Standard und dem FATCA-Abkommen im Einzelnen

91 Zu den ausgenommenen nicht meldenden Finanzinstituten gehören insbesondere nachfolgende Rechtsträger oder unselbständige Teile eines Rechtsträgers als nicht meldende deutsche Finanzinstitute [5] unter beiden Regimen (sofern nicht ausschließlich nur auf FATCA verwiesen wird):

  1. Die Anstalt i. S. d. Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

  2. von der Bankenaufsicht beaufsichtigte Abbauportfolien, Abwicklungsbanken, Auffangbanken und ähnliche Gesellschaftsformen („Bad Bank”),

  3. Förderbanken, Gesellschaften, über welche die unter c) genannten Landesförderbanken gem. ihres gesetzes- und satzungsmäßigen Förderauftrages Eigenkapitalfinanzierung durchführen sowie Bürgschaftsbanken; Förderbanken sind zurzeit

    1. die KfW, die Landwirtschaftliche Rentenbank,

    2. folgende Landesförderbanken:

    die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW-Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank AG, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale –, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale – und die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH,

  4. geschlossene Fonds sowie geschlossene Investmentvermögen, wenn gem. der Satzung eine Beteiligung von Nicht-Gebietsansässigen, die gleichzeitig keine EU-Bürger sind, ausgeschlossen ist (für FATCA-Zwecke gelten geschlossene Fonds sowie geschlossene Investmentvermögen als nicht meldepflichtig, wenn gem. ihrer Satzung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen oder [spezifizierten] US-Personen als Anteilseigner ausgeschlossen wird oder gem. Satzung oder Anlagerichtlinien eine Beteiligung von solchen Personen über 50 000 US-Dollar nicht möglich ist),

  5. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften („relevant Regierung”) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, sofern diese keine Verwahrinstitute, Einlageninstitute oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften sind,

  6. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,

  7. die Deutsche Zentralbank,

  8. Pensionsfonds, wenn sie die Kriterien des Unterabschnitts B des Abschnitts VIII Nummer 5 des Anhangs I der Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom erfüllen,

  9. Leasinggesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts entsprechen),

  10. Factoringgesellschaften (außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder Einlageninstituts entsprechen),

  11. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gem. § 52 bis § 54 der AO verfolgen, gem.

    § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG oder § 44a Absatz 7 EStG von der Besteuerung befreit sind und dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen,

  12. Bausparkassen,

  13. Fondgesellschaften von Förderbanken, sofern sie zu einem speziellen Zweck gegründet wurden und von den Förderbanken beherrscht werden,

  14. Handelskammern.

3. Meldende deutsche Finanzinstitute

92 Zur Erfassung und Meldung von Informationen sind lediglich die Finanzinstitute verpflichtet, welche im Standard bzw. dem FATCA-Abkommen als meldende Finanzinstitute definiert sind.

Daher ist bei der Frage nach den Verpflichtungen zunächst festzustellen, ob es sich um ein meldendes Finanzinstitut handelt.

Diese Einstufung erfolgt mittels einer vierstufigen Prüfung:

  1. 93 Einstufung als Rechtsträger,

  2. Belegenheit in teilnehmendem Staat,

  3. Einstufung als Finanzinstitut,

  4. Ausschluss nicht meldendes Finanzinstitut.

94 Sind diese vier Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um ein meldendes Finanzinstitut.

3.1 Deutsche Finanzinstitute

95 Der Standard findet Anwendung auf deutsche Finanzinstitute. Als deutsches Finanzinstitut gilt nach dem Standard/§ 2 FATCA-USA-UmsV jedes in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Finanzinstitut und jede in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Niederlassung eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Finanzinstituts.

96 Bei der Ermittlung der Ansässigkeit eines Finanzinstituts ist die Rechtsform des betreffenden Finanzinstituts als Rechtsträger von entscheidender Bedeutung. Ist das Finanzinstitut als Rechtsträger für steuerliche Zwecke in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, fällt es in den Geltungsbereich des Abkommens. Ein Finanzinstitut i. S. d. Abkommens ist für steuerliche Zwecke in der Bundesrepublik Deutschland unter folgenden Voraussetzungen ansässig:

97 Im Falle einer Kapitalgesellschaft:

Wenn der Sitz i. S. d. § 11 AO oder die Geschäftsleitung i. S. v. § 10 AO in der Bundesrepublik Deutschland liegt.

98 Im Falle einer nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft: Wenn die Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt und durch eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebstätte eine Geschäftstätigkeit ausübt.

99 Im Falle von Personengesellschaften:

Wenn die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland gesteuert und verwaltet wird.

100 Rechtsträger mit mehrfacher Ansässigkeit gelten als an dem Ort ihrer Kontoführung ansässig. Neben in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Finanzinstituten erfüllen außerdem deren ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zweigniederlassungen das zentrale Kriterium für eine Meldepflicht.

Gleiches gilt für Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auf deutschem Gebiet.

3.2 Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen

101 Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von für steuerliche Zwecke in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Finanzinstituten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegen sind, fallen nicht in den Geltungsbereich des Standards und gelten nicht als deutsche Finanzinstitute. Eine Zusammenfassung von Kontensalden ist insoweit nicht notwendig.

102 Werden derartige (ausländische) Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen in Bezug auf ein Finanzkonto jedoch als Vermittler tätig, und wird das betreffende Konto von einem Finanzinstitut in der Bundesrepublik Deutschland geführt und unterliegt es in der Bundesrepublik Deutschland geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen (hierzu zählen nicht die Bestimmungen zu Legitimationsprüfungen KYC oder AML-Bestimmungen, da diese von der Zweigniederlassung zu erfüllen sind), fällt das Konto in den Geltungsbereich des Standards. In diesem Fall ist das kontoführende deutsche Finanzinstitut verpflichtet, die entsprechenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchzuführen und dem BZSt die entsprechenden Informationen und Daten zu übermitteln.

103 Beispiel 1 (FATCA):

Zum Konzern der in Berlin ansässigen Albion Bank PLC gehören folgende Rechtsträger:

  1. Eine in Frankfurt am Main gelegene Tochtergesellschaft (S),

  2. eine im Partnerstaat 1 gelegene ausländische Tochtergesellschaft (A),

  3. eine im Partnerstaat 2 gelegene ausländische Zweigniederlassung (F),

  4. eine in Eurasien (Land ohne IGA) gelegene ausländische Zweigniederlassung (X) und

  5. eine in New York gelegene ausländische Zweigniederlassung (Y).

Es ergibt sich Folgendes:

Die Albion Bank PLC in Berlin und ihre Tochtergesellschaft S sind – jeweils eigenständige – Rechtsträger und somit als deutsche Finanzinstitute gegenüber dem BZSt meldepflichtig. A und F sind Finanzinstitute eines Partnerstaats und in ihrem jeweiligen Staat meldepflichtig.

X ist ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut (ausländisches Finanzinstitut, für das bis Ende 2015 eine Übergangsregelung gilt) und muss sich selbst für Steuerabzugs- oder Meldezwecke als nicht teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut einstufen, wenn zwischen den betreffenden ausländischen Staaten kein Abkommen geschlossen wurde und X aufgrund rechtlicher oder sonstiger Hindernisse nicht direkt mit dem IRS einen Vertrag abschließen kann. X muss jedoch die Pflichten nach den einschlägigen Treasury Regulations erfüllen, soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist. Erfüllt X diese Voraussetzungen nicht, verliert auch die Albion Bank PLC ihren Status als CRS-konformes Finanzinstitut.

Y meldet die einschlägigen Kontoinhaber, bei denen es sich um deutsche Personen handelt, an den IRS.

104 Beispiel 2 (FATCA):

Ausländische Bank mit Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Die ACME Bank of Australia hat in Berlin eine Zweigniederlassung Z. Z ist in diesem Fall ein deutsches Finanzinstitut und unterliegt somit dem FATCA-Abkommen; sie muss daher die deutschen Ausführungsbestimmungen und Rechtsvorschriften einhalten und dem BZSt Informationen und Daten zu allen meldepflichtigen Konten übermitteln.

3.3 Verbundene Rechtsträger

105 Der Ausdruck „deutsches Finanzinstitut” erstreckt sich ebenfalls nicht auf verbundene Rechtsträger (Tochtergesellschaften) deutscher Finanzinstitute im Ausland. I. S. d. Standards gilt ein Rechtsträger als mit einem anderen Rechtsträger verbunden, wenn einer der Rechtsträger den anderen beherrscht oder beide Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen („Konzern verbundener Rechtsträger”).

106 Beherrschung wird als mittelbarer oder unmittelbarer Besitz von mehr als 50 Prozent der Stimmrechte oder des Wertes eines Rechtsträgers bestimmt.

107 Für FATCA gilt: ein Rechtsträger, der einem Konzern verbundener Rechtsträger angehört, gilt nicht als Finanzinstitut, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Rechtsträger führt keine Finanzkonten (mit Ausnahme von Konten anderer Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger).

  2. Der Rechtsträger unterhält kein Konto, mit Ausnahme eines Einlagenkontos für den normalen Geschäftsverkehr, bei einer zum Steuerabzug verpflichteten Stelle und erhält keine Zahlungen von einer solchen Stelle, es sei denn, es handelt sich dabei um ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger.

  3. Der Rechtsträger leistet keine abzugssteuerpflichtigen Zahlungen an andere Personen als Mitglieder seines Konzerns verbundener Rechtsträger, die keine Finanzinstitute beziehungsweise Zweigniederlassungen, für die bis Ende 2015 eine Übergangsregelung gilt, sind (vgl. hierzu Rdnr. 349 und 350).

  4. Der Rechtsträger hat sich nicht verpflichtet, als verwaltender Rechtsträger Meldepflichten auszuüben oder im Zusammenhang mit dem Abkommen anderweitig als Vertreter eines Finanzinstituts aufzutreten, auch nicht für ein Mitglied seines Konzerns verbundener Rechtsträger.

108 Beispiel 1:

Konzern verbundener Rechtsträger:

A ist die Muttergesellschaft und zu 51 Prozent an B beteiligt. B ist wiederum als Muttergesellschaft zu 51 Prozent an C beteiligt.

Es ergibt sich Folgendes:

B muss sowohl A als auch C als verbundenen Rechtsträger ansehen, da es sich um einen Konzern verbundenen Rechtsträger handelt (vertikale Betrachtungsweise).

109 Beispiel 2:

Gleiche Beherrschung

A ist Muttergesellschaft und zu jeweils 51 Prozent an B und C beteiligt. B und C haben jeweils eine Tochtergesellschaft D und E. B ist zu 51 Prozent an D und C zu 51 Prozent an E beteiligt. D und E sind untereinander nicht beteiligt.

110 Die Tochtergesellschaften B und C werden beide unmittelbar von der Muttergesellschaft A kontrolliert und sind somit verbundene Rechtsträger. Gleiches gilt für D im Verhältnis zu B und E im Verhältnis zu C. Da jedoch bei der Gesamtkonzernbetrachtung ein mittelbares Beteiligungsverhältnis ausreichend ist, werden auch E und D im Verhältnis zu A und jeweils zu den nicht beteiligten B und C als unter „common-control” i. S. d. FATCA-Abkommens und damit als verbundene Rechtsträger angesehen.

111 Ob ein verbundener Rechtsträger vorliegt, ist neben der Feststellung, ob es sich bei einem Konzernteil um ein „meldendes deutsches Finanzinstitut” handelt, auch insofern entscheidend, als dass sich hieraus besondere Sorgfaltspflichten für deutsche Finanzinstitute in Bezug auf verbundene Rechtsträger ergeben, bei denen es sich um nicht teilnehmende Finanzinstitute (NPFFIs) handelt. Hat ein deutsches Finanzinstitut verbundene Rechtsträger, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie tätig sind, die Vorschriften von FATCA nicht einhalten können, muss das deutsche Finanzinstitut diese verbundenen Rechtsträger als NPFFIs behandeln und in Bezug auf diese die in Artikel 4 des FATCA-Abkommens festgelegten Pflichten erfüllen.

III. Finanzkonten

1. Relevante Finanzkonten

112 Nach dem Standard bzw. der FATCA-USA-UmsV müssen meldende deutsche Finanzinstitute dem BZSt jährlich Informationen über bestimmte Finanzkonten melden.

113 Ein deutsches meldepflichtiges Finanzinstitut (dazu Abschnitt II.) muss demnach feststellen,

  1. ob es Finanzkonten i. S. d. Standards bzw. des FATCA-Abkommens führt,

  2. welche Art von Finanzkonten geführt werden und

  3. ob für die Konten eine Meldepflicht besteht.

  4. Für FATCA: ob die Inhaber dieser Finanzkonten spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind oder beherrschende Personen eines passiven NFEs sind.

  5. Für den Standard: ob die Inhaber dieser Finanzkonten Personen meldepflichtiger Staaten sind oder beherrschende Personen eines passiven NFEs sind.

114 I. S. d. Standards ist der Ausdruck Finanzkonto weit gefasst und kann daher Produkte oder Verpflichtungen bezeichnen und ist ausschließlich bezogen auf den Standard und somit auf § 19 Nummer 18 FKAustG auszulegen. Sollten andere Bestimmungen außerhalb des Abkommens den Begriff des Finanzkontos bestimmen, hat dies keine Auswirkungen auf die Auslegung nach dem vorliegenden Abkommen.

Entsprechendes gilt für den Begriff des Finanzkontos i. S. d. FATCA-Abkommens.

115 Für Zwecke der Meldung an das BZSt muss das Finanzkonto ein meldepflichtiges Konto sein und in Bezug auf ein Einlagen-, Verwahr-, Versicherungs- oder Rentenversicherungskonto von einem deutschen Finanzinstitut geführt werden.

2. Von Finanzinstituten geführte Konten

116 Dem Ausdruck „geführt” kommt in Bezug auf die unterschiedlichen Arten von Finanzkonten gem. § 24 FKAustG folgende Bedeutung zu:

  1. Ein Einlagenkonto wird von dem Finanzinstitut geführt, das zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf das Konto verpflichtet ist.

  2. Ein Verwahrkonto wird von dem Finanzinstitut geführt, das die Vermögenswerte auf dem Konto verwahrt.

  3. Ein Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag wird von dem Finanzinstitut geführt, das zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf den Vertrag verpflichtet ist.

  4. Begründen Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Finanzinstitut ein Finanzkonto, so gilt es als von diesem Finanzinstitut geführt, sofern es sich bei dem Finanzinstitut um ein Investmentunternehmen handelt.

117 Ein Finanzinstitut kann mehrere Arten von Finanzkonten führen. So kann ein Einlageninstitut beispielsweise sowohl Verwahrkonten als auch Einlagenkonten führen.

118 Rein intern geführte Konten, auf denen Transaktionen nicht gegen ein Kundenkonto verbucht werden (Interimskonten, Auxilliaries etc.), stellen kein Finanzkonto i. S. d. Standards und der FATCA-USA-UmsV dar.

3. Meldepflichtige Konten

119 Ein Finanzkonto ist ein meldepflichtiges Konto (i. S. v. § 19 Nummer 35 FKAustG), sofern dessen Kontoinhaber eine oder mehrere meldepflichtige Personen sind oder ein passiver NFE (Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist), der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen beherrscht wird.

Im Sinne von FATCA ist ein Finanzkonto ein meldepflichtiges Konto (i. S. d. Artikels 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe dd des FATCA-Abkommens), sofern dessen Kontoinhaber eine oder mehrere spezifizierte Personen der USA sind oder ein passiver nicht US-amerikanischer Rechtsträger, der von einer oder mehreren spezifizierten Personen der USA beherrscht wird.

120 Liegen keine meldepflichtigen Daten nach dem Standard vor, ist eine Nullmeldung nicht erforderlich. Eine Nullmeldung kann fakultativ an das BZSt übermittelt werden.

121 Unter V. werden die von einem Finanzinstitut oder einem Dritten zugunsten eines Finanzinstituts bei der Identifizierung meldepflichtiger Konten einzuhaltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten dargestellt.

122 Es wird zwischen fünf Kategorien von Finanzkonten unterschieden:

  1. Einlagenkonten,

  2. Verwahrkonten,

  3. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge,

  4. Rentenversicherungsverträge und

  5. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen

4. Einlagenkonten

123 Der Ausdruck „Einlagenkonto” umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden.

Bei dem Konto muss es sich nicht um ein verzinsliches Konto handeln. Ein Einlagenkonto umfasst grundsätzlich auch sämtliche Guthaben auf einer Kreditkarte, die von einem im Bankgeschäft oder einem ähnlichen Geschäft tätigen Kreditkartenunternehmen ausgestellt wurde. Hiervon ausgenommen sind Kreditkartenkonten, welche die in § 19 Nummer 34 FKAustG beschriebenen Kriterien erfüllen.

Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden, werden ebenfalls vom Begriff des Einlagenkontos eingeschlossen.

124 Durch ein Sparbuch verbriefte Konten sind in der Regel als solche Konten einzustufen. Begebbare, auf einem regulierten Markt oder außerbörslich gehandelte Schuldtitel, die von Finanzinstitutionen gehalten und vergeben werden, hingegen sind regelmäßig finanzielle Vermögenswerte, nicht jedoch Einlagenkonten.

5. Verwahrkonten

125 Ein Verwahrkonto ist ein Konto (nicht aber ein Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag) zugunsten eines Dritten, in dem Finanzvermögen verwahrt wird.

126 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die unter Rdnr. 20 genannten Finanzvermögenswerte selbst keine Finanzkonten sind. Sie unterfallen lediglich nur dann den Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Meldestandard, wenn sie in einem Verwahrkonto verwahrt werden, d. h. wenn sie – z. B. als Derivat – depotfähig sind oder in einem Depot ausgewiesen werden.

127 Beispiel:

Erhaltene Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehensgeschäften gelten dann nicht als Verwahrkonten, wenn das Eigentum an der Sicherheit an den Sicherungsnehmer übertragen worden ist. Gleiches gilt auch für erhaltene Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften (z. B. basierend auf ISDA[CSA]-Vereinbarungen). Im Hinblick auf Sicherheiten umfasst der Begriff „Verwahrkonto” im Sinne des Standards und FATCA-Abkommens alle zugunsten eines anderen Vertragspartners geführten Konten oder Vereinbarungen, aufgrund derer eine Verpflichtung zur Rückgabe von Barmitteln im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten oder depotfähigen Vermögenswerten an einen dieser Vertragspartner besteht. Bei der Bestimmung, ob ein Verwahrkonto i. S. d. beiden Regularien vorliegt, sind die besonderen Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Dabei stellen sämtliche Verpflichtungen zur Rückgabe gleichwertiger depotfähiger Sicherheiten bei Vertragsschluss ein Verwahrkonto i. S. d. beiden Regularien dar. Dagegen liegt kein Verwahrkonto i. S. d. beiden Regularien vor, wenn der Sicherheitsnehmer gleichzeitig das Eigentumsrecht über die Sicherheit erlangt, wobei der Sicherheitsnehmer sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer der Sicherheit wird. Sollten die Sicherheiten weiterhin in einem auf den Namen des Sicherheitengebers geführten meldepflichtigen Konto verwahrt werden, wird durch deren Entnahme kein zusätzliches Finanzkonto begründet.

6. Rückkaufsfähige Versicherungsverträge

128 In den Anwendungsbereich des Standards fallen rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge.

Ausgenommen hiervon sind nicht mit einer Kapitalanlage verbundene und nicht übertragbare sofortige Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Renten- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.

129 Ein Versicherungsvertrag ist entsprechend § 19 Nummer 22 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 5 des Standards) ein Vertrag – nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag – bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko Zahlungen zu leisten.

130 Ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag liegt dann vor, wenn der Versicherungsvertrag einen Rückkaufswert, also einen Barwert, besitzt.

I. S. d. FATCA-Abkommens muss der Rückkaufswert bei Neukonten natürlicher Personen 50 000 US-Dollar übersteigen. Dies gilt nicht, sofern ein Finanzinstitut für Konten oder eindeutig abgrenzbare Kontengruppen von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf die Anwendung von Wertgrenzen zu verzichten (§ 8 Absatz 4 i. V. m. § 5 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV). Vgl. hierzu Rdnr. 301.

Die in Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens genannten Konto-und Produktarten gelten nicht als Finanzkonten oder Konten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts und sind somit nicht meldepflichtige Konten i. S. d. FATCA-Abkommens. Hierbei erfasst die Ausnahmeregelung für Altersvorsorgepläne nach § 1 BetrAVG folgende Produkte und Durchführungswege:

  1. Direktzusage, § 1 Absatz 1 Satz 2 BetrAVG,

  2. U-Kasse, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 4 BetrAVG,

  3. Direktversicherungen, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 2 BetrAVG,

  4. Pensionskassen, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 3 BetrAVG und

  5. Pensionsfonds, § 1 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 1b Absatz 3 BetrAVG.

131 Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechende Zusage rückgedeckt ist oder nicht. Rückdeckungsversicherungen werden im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Direktzusage und von U-Kassen eingesetzt. Bei einer Rückdeckungsversicherung schließt der Arbeitgeber auf das Leben seiner Arbeitnehmer oder eine Unterstützungskasse auf das Leben der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens eine Versicherung ab. Anspruchs- und bezugsberechtigt hinsichtlich der Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung sind ausschließlich die Arbeitgeber bzw. die U-Kassen. Die Rückdeckungsversicherung dient somit dazu, dem Arbeitgeber oder der U-Kasse die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen. Damit ist weder der Arbeitgeber noch die U-Kasse Anbieter des Produkts, sondern sie sind Kunden. Aus diesem Grunde können auch die Rückdeckungsversicherungen als Finanzierung der o. g. Ausnahmen von der Meldepflicht befreit sein. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der Versicherer meldepflichtig ist. Dies ist jedenfalls in Fällen einer schnellen Identifizierungsmöglichkeit, z. B. bei U-Kassen, verhältnismäßig.

132 In diesem Zusammenhang gilt auch eine Ausnahme von der Meldepflicht in den Fällen, in denen Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherungen, Pensionskassen oder über Pensionsfonds infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat” fortgeführt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 1b Absatz 5 BetrAVG).

133 Rückkaufsfähige Versicherungsverträge sind z. B.:

  1. Kapitalbildende Lebensversicherungen oder

  2. Fondsgebundene Lebensversicherungsverträge.

134 Keine rückkaufsfähigen Versicherungsverträge sind beispielsweise:

  1. Rückversicherungsverträge zwischen zwei Versicherungsgesellschaften oder

  2. Risikolebensversicherungen einschließlich

    1. der Rückerstattung von Versicherungsprämien bei Vertragsaufhebung oder -kündigung sowie

    2. der Verringerung der Versicherungssumme oder Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf die fällige Prämie und etwaige Überschüsse an Versicherungsnehmer.

135 Entsprechend Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 des FATCA-Abkommens sind jedoch nur solche rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge (Bestandskonten) überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig, deren Saldo oder Barwert zum  250 000 US-Dollar übersteigt. Ein Bestandskonto einer natürlichen Person wird überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig, wenn das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird (vgl. Rdnr. 281).

136 Der Barwert bemisst sich nach dem höheren der folgenden zwei Werte:

  1. Der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrages berechtigt ist, wobei bei dessen Ermittlung kein Abzug einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens erfolgt oder

  2. der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann.

137 Der Ausdruck „Barwert” schließt folgende Beträge gem. § 19 Nummer 25 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 8 Buchstaben a bis e des Standards) nicht mit ein:

  1. Ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt, zahlbare Beträge einschließlich einer Rückerstattung einer bereits gezahlten Prämie,

  2. in Form einer Leistung zahlbare Beträge bei Personenschäden, Krankheit oder sonstigen Leistungen (außer Schadenszahlungen aus einem an Kapitalanlagen gebundenen Versicherungsvertrag) zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

  3. vorbehaltlich des ersten Stichpunktes in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie zahlbare Beträge,

  4. in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils) zahlbare Beträge, sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder

  5. in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung zahlbare Beträge, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

138 Es ist zwischen einem Versicherungsvertrag und einem nicht rückkaufsfähigen Rentenversicherungsvertrag zu unterscheiden. Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht sind demnach als Versicherungsverträge zu kategorisieren. Gleiches gilt für aufgeschobene Rentenversicherungsverträge in der Ansparphase, sofern eine Kündigung des Vertrages bzw. die Aufnahme eines Darlehens möglich ist, die zu einer Auszahlung eines Rückkaufswertes führt und als Versicherungsvertrag und nicht als Rentenversicherungsvertrag einzuordnen ist.

139 Wird ein Anspruch aus einer Police geltend gemacht und ein Betrag zahlbar, entsteht dadurch kein Neukonto, es handelt sich weiterhin um dieselbe Police.

7. Rentenversicherungsverträge

140 Ein Rentenversicherungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

141 Nicht als Rentenversicherung gelten:

  1. Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen,

  2. Hinterbliebenenversicherungen,

  3. Pflegeversicherungen sowie

  4. Unfallversicherungen.

8. Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen

142 Gem. § 19 Nummer 18 Buchstabe a FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 1 Buchstabe a des Standards) und Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s FATCA-Abkommen handelt es sich grundsätzlich bei jeder Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen um ein Finanzkonto. Handelt es sich bei einem Investmentunternehmen um einen Vermögensverwalter, Anlageberater oder vergleichbaren Rechtsträger, so gelten die Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an diesem Rechtsträger nicht als Finanzkonto (vgl. § 19 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb FKAustG bzw. § 1.1471-5(f)(2)(v) i. V. m. § 1.1471-5(e)(4)(i)(A) und 5(b)(1)(iii)(A) der Treasury Regulations). Hierzu zählen auch deutsche Kapitalverwaltungsgesellschaften i. S. d. KAGB, die keine Anteilscheinkontenverwahrung und -verwaltung i. S. d. § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 4 KAGB (depotführende Funktion) ausüben.

143 Beteiligungen an Organismen für gemeinsame Anlagen sowie Beteiligungen an Investmentunternehmen, die als gemeinsame Anlagen, Anlage-, Kapitalbeteiligungs-, Risikokapital- oder Hedgefonds, als passiv verwaltete oder fremdfinanzierte Fonds oder als ähnlich gelagerte Anlageinstrumente, deren Anlagestrategie in der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit besteht, fungieren, sind Finanzkonten in diesem Sinne.

144 Eigenkapitalbeteiligungen an Personengesellschaften und Trusts werden gem. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe v FATCA-Abkommen bzw. § 19 Nummer 21 FKAustG definiert. Unter Eigenkapitalbeteiligungen werden bei Kapitalgesellschaften die Gesellschafter-Beteiligungen am Stamm- oder Grundkapital der Gesellschafter bzw. deren Stimmrechte verstanden.

145 Als Fremdkapital wird Kapital verstanden, das der Gesellschaft durch Dritte temporär zur Verfügung gestellt wird und i. d. R. zusammen mit einer konkret beschriebenen Rendite (z. B. Zinsen) zurückzuzahlen ist. Nicht als Fremdkapital in diesem Sinne gelten kurzfristige Verbindlichkeiten, die beispielsweise aus Lieferungen, Leistungen und Abgaben stammen.

146 Als anerkannte Wertpapierbörse ist die Liste der regulierten Märkte heranzuziehen, welche von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID”) geführt wird [6]. Wird die Beteiligung dabei von einem Verwahrinstitut verwahrt, ist dieses und nicht das Investmentunternehmen zur Meldung verpflichtet.

147 Beispiel:

Die meldepflichtige Person A hält Aktien bei dem Investmentfonds L.

A lässt die Aktien von der Verwahrstelle Y verwahren.

Der Investmentfonds L ist ein Investmentunternehmen, dessen Aktien aus seiner Sicht gesehen Finanzkonten sind (z. B. Fremd- und Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen).

L hat die Verwahrstelle Y als seinen Kontoinhaber zu behandeln.

Da Y als Finanzinstitut gilt (beispielsweise als Verwahrinstitut) und es als solches keine meldepflichtige Person darstellt, müssen Informationen über solche Aktien nicht durch den Investmentfonds L gemeldet werden.

Für die Verwahrstelle Y hingegen sind die Aktien Finanzvermögen, das für A auf einem Verwahrkonto verwahrt wird.

Als Verwahrinstitut hat die Y die Sorgfalts- und Meldepflichten bezüglich der im Auftrag von A gehaltenen Aktien einzuhalten.

148 Beteiligungen von Investmentunternehmen, die an einer anerkannten Wertpapierbörse (vgl. hierzu Rdnr. 146) gehandelt werden, gelten laut dem FATCA-Musterabkommen (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s) nicht als Finanzkonten.

149 Im Falle einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, bedeutet der Begriff Eigenkapitalbeteiligung entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft.

9. Produktkategorien im Einzelnen

150 Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto vom Standard und FATCA-Abkommen umfasst:

  1. Bankkonten,

  2. Girokonten,

  3. Genussrechtskonten,

  4. Kontokorrentkonten,

  5. Scheckkonten,

  6. Sparbücher,

  7. Fremdwährungskonten,

  8. Termineinlagekonten,

  9. unverbriefte Investmentzertifikate,

  10. unverbriefte Schuldscheine,

  11. unverbriefte Schuldverschreibungen,

  12. Depot mit Finanzinstrumenten und

  13. Prepaidkarten.

10. Ausgenommene Konten

151 Entsprechend § 19 Nummer 18 Satz 2 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Satz 2 des Standards) i. V. m. § 19 Nummer 34 FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 17 des Standards) gelten bestimmte Konten nicht als Finanzkonten i. S. d. Standards.

Dazu zählen auch die Kontoarten, die bereits im FATCA-Abkommen von der Definition des Finanzkontos ausgenommen sind.

Nicht meldepflichtige Finanzkonten sind für Zwecke des Standards und für FATCA insbesondere die in den nachfolgenden Rdnr. aufgeführten Konten und Produkte:

  1. Altersvorsorgekonten,

  2. steuerbegünstige Nicht-Altersvorsorgekonten,

  3. Risikolebensversicherungsverträge,

  4. Nachlasskonten,

  5. Treuhandkonten,

  6. Einlagenkonten, die aufgrund nicht zurücküberwiesener Überzahlungen bestehen und

  7. andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko.

10.1 Altersvorsorgekonten

152 Altersvorsorgekonten sind laut § 19 Nummer 34 Buchstabe a FKAustG unter folgenden Voraussetzungen von der Meldepflicht ausgenommene Finanzkonten:

  1. Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall.

  2. Das Konto ist steuerbegünstigt, d. h. auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert.

  3. In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden, wobei die Länge der Zeitspanne, in der gemeldet werden muss, unerheblich ist.

  4. Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.

  5. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt oder

  6. für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe von höchstens 1 000 000 US-Dollar. In beiden Fällen gelten die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Rdnr. 311.

Ein Konto erfüllt diese Voraussetzungen auch dann, wenn darauf Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach § 19 Nummer 34 Buchstabe a FKAustG ebenfalls erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Rdnr. 63-68 erfüllen, übertragen werden können.

153 Ausgenommene Altersvorsorgekonten sind beispielsweise Direktzusagen, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, U-Kassen, Basisrentenverträge, Riester-Renten sowie Zusatzversorgungs- und Versorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.

10.2 Steuerbegünstigte Nicht-Altersvorsorgekonten

154 Gem. § 19 Nummer 34 Buchstabe b FKAustG (Abschnitt VIII Absatz C Nummer 17 Buchstabe b des Standards) sind auch solche Konten nicht meldepflichtig, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht;

  2. Das Konto ist steuerbegünstigt; auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind somit von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert;

  3. Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (z. B. die Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig;

  4. Die jährlichen Beiträge sind auf höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Rdnr. 311 gelten.

155 Ein Konto erfüllt diese Voraussetzungen auch dann, wenn darauf Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren Finanzkonten, die die Voraussetzungen nach § 19 Nummer 34 Buchstabe b FKAustG ebenfalls erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, die die Voraussetzungen nach den Rdnr. 63-68 erfüllen, übertragen werden können.

10.3 Nachlasskonten

156 Konten, deren ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sind nicht meldepflichtig, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten.

10.4 Treuhandkonten

157 Hierzu zählen Konten im Zusammenhang mit

  1. einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

  2. einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands;

  3. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt verwaltet;

  4. einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt.

158 Konten, die im Zusammenhang mit einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands eingerichtet wurden, dürfen

  1. ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert werden oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird,

  2. nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt werden,

  3. ausschließlich Vermögenswerte, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, beinhalten, die bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt werden, auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen,

  4. nicht im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einem Tausch von Finanzvermögen eingerichtete Margin-Konten oder ähnliche Konten sein und

  5. nicht in Verbindung mit einem Einlagenkonto nach Rdnr. 163 und 164 stehen.

159 Bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände sind in diesem Zusammenhang bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter i. S. d. R 7.1 Absätze 1-6 EStR.

10.5 Einlagenkonten, die aufgrund nicht zurücküberwiesener Überzahlungen bestehen

160 Ein Finanzinstitut, das nicht bereits als qualifizierter Kreditkartenanbieter i. S. v. Rdnr. 69-71 als nicht meldend eingestuft wurde, welches aber Überzahlungen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität entgegennimmt und diese nicht sofort an den Kunden zurücküberweist, muss für entsprechende Einlagenkonten keine Meldung i. S. d. Standards sowie des FATCA-Abkommens erstatten.

161 Dabei muss das Finanzinstitut spätestens ab dem Maßnahmen und Verfahren umsetzen, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe von mehr als 50 000 US-Dollar leistet oder alternativ sichergestellt wird, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird.

Zur Währungsumrechnung gelten die Regelungen nach § 18 FKAustG (vgl. Rdnr. 311).

162 Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

10.6 Andere ausgenommene Konten mit geringem Risiko

163 Sonstige Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die zuvor genannten ausgenommenen Konten aufweisen, wurden in die Liste der ausgenommenen Konten aufgenommen [7].

164 Diese Liste gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Die Liste der Drittstaaten und Änderungen hierzu werden durch das BMF in einem gesonderten Schreiben im BStBl I bekannt gegeben.

10.7 Ausgenommene Produkte im Einzelnen

165 Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind u. a. folgende Produkte als Finanzkonto vom Standard und von den Meldepflichten nach FATCA ausgenommen:

  1. Treuhandkonten/-depots, die von Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Vermietern (Mietsicherheiten), Hausverwaltern oder Betreuern geführt werden,

  2. Konten/Depots im Zusammenhang mit einer Sicherheitenbestellung (z. B. als Sicherheit für eine Darlehensgewährung),

  3. Konten, die von Finanzinstituten im Rahmen bestimmter Finanzierungen eingerichtet werden, bei denen es sich weder um eine klassische Einlage noch um eine sonstige kapitalbildende Anlage handelt, insbesondere Ausfuhrfinanzierungen, Akkreditive, Projektfinanzierungen oder Konsortialkredite,

  4. Verträge bei einer Bausparkasse gem. dem BauSparkG, (grundsätzlich i. S. d. Standards; für FATCA-Zwecke unter der Voraussetzung, dass der jährliche Sparbetrag nicht 50 000 US-Dollar übersteigt),

  5. Konten von WEGs, soweit der Charakter der WEG nach den anwendbaren AML/KYC-Regelungen dokumentiert wurde,

  6. Pfändungsschutzkonten gem. § 850k ZPO,

  7. OTC-Derivate und vergleichbar abgeleitete nicht depotverwahrte Instrumente,

  8. Bankschließfächer,

  9. Akkreditive,

  10. Depots ohne Finanzinstrumente,

  11. Kundenkarten,

  12. von einer Bank gegenüber einem Kunden eingeräumte, auf einen festgelegten Betrag begrenzte Kreditlinien, welche es ermöglichen Verfügungen über das Guthaben des Girokontos hinaus vorzunehmen (Dispositionskredite),

  13. auf einem Girokonto befristete, von einem Kreditinstitut eingeräumte, limitierte Überziehungsmöglichkeiten zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen, die durch ankündigungslose Abrufbarkeit und jederzeitige sofortige Rückzahlbarkeit gekennzeichnet sind (Kontokorrentkredite),

  14. Privatkredite,

  15. Grundpfandrechte,

  16. betriebliche Hypotheken,

  17. Kreditlinien,

  18. Factoringprodukte,

  19. Leasingprodukte,

  20. Forderungen im Cash Management (Cash Pooling),

  21. direkte Immobilienbeteiligungen,

  22. Nachlasskonten, solange die Konten noch nicht auf den oder die Erben übertragen wurden,

  23. Passivdarlehen, insbesondere Schuldscheindarlehen,

  24. steuerlich bzw. staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (vgl. Rdnr. 154-155);

  25. Bausparkonten,

  26. Bausparverträge in direkter Verbindung mit einem gleichzeitigen Vorfinanzierungskredit,

  27. Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), soweit es sich um offene Fremdkonten oder schlichte Treuhandkonten handelt,

  28. Kreditkartenkonten, bei denen nach den vertraglichen Regelungen vorgesehen ist, dass auf die Guthaben kein Zins gewährt wird und kein 50 000 US-Dollar übersteigendes Guthaben vorgehalten werden darf bzw. ein überschießendes Guthaben innerhalb von sechs Wochen zu verbrauchen und zurückzuerstatten ist,

  29. Sammeltreuhandkonten von ZAG lizenzierten Zahlungsdienstanbietern,

  30. Taschengeldkonten für Heimbewohner nach SGB,

  31. Treuhandkonten eines Pächters für den jeweiligen Lieferanten (z. B. Tankstellenkonten) oder Lottoannahmestellen,

  32. Treuhandkonten und Sammeltreuhandkonten für Grabpflege und Bestattungsunternehmen,

  33. Sammeltreuhandkonten von Inkassounternehmen,

  34. Altersvorsorgekonten i. S. v. § 19 Nummer 34 Buchstabe a FKAustG,

  35. alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Es spielt dabei keine Rolle, ob eine entsprechende Zusage auf betriebliche Altersversorgung rückgedeckt ist oder nicht,

  36. die private Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung in Fällen, in denen Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung mittels Direktversicherungen, Pensionskassen oder über Pensionsfonds infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen und von diesem „privat” fortgeführt werden (§ 2 Absatz 2 Satz 2 BetrAVG i. V. m. § 1b Absatz 5 BetrAVG),

  37. zertifizierte Riester-Verträge,

  38. zertifizierte Basisrentenverträge,

  39. Rückversicherungsverträge,

  40. alle Risikoversicherungen (wie z. B. Risikolebensversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Hinterbliebenenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung),

  41. Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung/Beitragsrückgewähr sowie

  42. Sterbegeldversicherungen, Kranzgeldversicherungen und ähnliche Produkte.

Das Finanzinstitut hat das Recht, die zuvor aufgeführten Konten/Produkte jeweils als ausgenommenes Finanzkonto zu betrachten, sodass dieses jeweilige Konto/Produkt keine Relevanz für die Regelungen nach FATCA und nach dem FKAustG hat. Das Finanzinstitut hat jedoch auch die Möglichkeit, die zuvor aufgeführten Konten/Produkte für beide Regime bzw. nur für ein Regime als Finanzkonten im Sinne des Standards bzw. im Sinne von FATCA betrachten zu können. In diesem Fall muss das meldende Finanzinstitut die Sorgfaltspflichten, Überprüfungsverfahren und Meldepflichten nach FATCA bzw. nach dem FKAustG jedoch auch in Bezug auf dieses Finanzkonto beachten. Es wird nicht beanstandet, wenn ausgenommene Konten dennoch gemeldet werden, weil diese technisch nicht ausgesondert werden können.

10.8 Ausgenommene Produkte nach Anlage II Abschnitt III des FATCA-Abkommens

166 Unter FATCA sind außerdem rückkaufsfähige Versicherungsverträge, die vor dem von natürlichen Personen abgeschlossen wurden und deren „Saldo” oder „Wert” zum nicht mehr als 250 000 US-Dollar beträgt, nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 des FATCA-Abkommens).

Die Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute bei Bestandskonten von Rechtsträgern ergeben sich insbesondere aus Anlage I Abschnitt IV des Abkommens i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 4 FATCA-USA-UmsV. Bestandskonten mit einem Kontosaldo von höchstens 250 000 US-Dollar gelten ebenfalls nicht als identifizierungs- oder meldepflichtige Konten.

IV. Kontoinhaber

167 Kontoinhaber ist grundsätzlich die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut (vgl. hierzu bereits II.) als zivilrechtlicher Inhaber eines Finanzkontos (vgl. hierzu bereits III.) geführt oder identifiziert wird.

168 Bei Finanzkonten, die eine Person (A) als

  1. Vertreter,

  2. Bevollmächtigter,

  3. Unterzeichner,

  4. Verwahrer,

  5. Treuhänder und

  6. Anlageberater oder sonstiger Intermediär,

zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person (B) unterhält, gilt die zweite Person (B) als Kontoinhaber, d. h. die andere Person als wirtschaftlich berechtigter Kontoinhaber (abweichender wirtschaftlich Berechtigter) zu behandeln. Eine Ausnahme besteht, wenn die Person (A) ein Finanzinstitut ist, dann ist Person (A) Kontoinhaber.

169 Beispiel 1:

Eröffnen Eltern für ein Kind ein Konto, ist das Kind der Kontoinhaber.

170 Beispiel 2:

Eröffnet ein Treuhänder ein Treuhandkonto auf den Namen eines Treuhänders und für Rechnung eines Treugebers, dann ist dieser Treugeber der Kontoinhaber.

171 Erfüllt das Finanzkonto nicht die Voraussetzungen für Konten von Intermediären, ist die Person, für die das Konto unterhalten wird, der Kontoinhaber.

172 Von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Trauhandkonten, die ausschließlich für Transaktionen mit Fremdgeldern genutzt werden, für die nach deutschem Recht die Abwicklung durch oder über einen Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter erforderlich ist, sind bereits keine Finanzkonten.

173 Bei einem gemeinsamen Finanzkonto ist sämtlichen Mitinhabern des Kontos der gesamte Saldo oder Wert des Kontos zuzurechnen. Dies gilt sowohl für Zwecke der Zusammenfassung als auch für die Meldung.

174 Im Fall eines gemeinsamen Kontos, dessen Inhaber eine natürliche Person und ein Rechtsträger sind, muss das Finanzinstitut die Sorgfaltspflichten in Bezug auf dieses Konto gesondert sowohl gegenüber der natürlichen Person als auch gegenüber dem Rechtsträger anwenden.

175 Der gemeinsame Meldestandard sowie FATCA begründen mithin keine über die bestehenden nationalen Regelungen zur Identifikationspflicht einer Kontoinhaberschaft (z. B. gem. § 4 GwG) hinausgehenden Anforderungen. Die einzuhaltenden nationalen Regelungen zur Kontenwahrheit nach § 154 AO sind zu beachten.

176 Bei einem auf den Namen der Personengesellschaft lautenden Finanzkonto gelten nicht die Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern die Personengesellschaft selbst als Kontoinhaber.

177 Inhaber eines Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrages ist jede Person, die berechtigt ist, auf den Barwert i. S. d. § 19 Nummer 25 FKAustG (Abschnitt C Nummer 8 des Standards, Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe z FATCA-Abkommen) zuzugreifen (z. B. durch ein Darlehen, eine Entnahme, einen Rückkauf oder anderweitig), oder die einen Begünstigten des Vertrags ändern kann.

178 Kann niemand auf den Wert des Vertrags zugreifen oder einen Begünstigten ändern, so ist der Kontoinhaber jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen Anspruch auf Erhalt einer künftigen Zahlung hat. Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung einer vertragsgemäßen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags, ist jede Person, die einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung eines Betrags hat, ein Kontoinhaber. Bei einem Sparvertrag zugunsten Dritter ohne aufschiebende Bedingung ist der Dritte Kontoinhaber. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ist hingegen der Dritte erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (z. B. Tod des Vertragspartners, Eintritt der Volljährigkeit des Dritten) Kontoinhaber.

179 Ein Wechsel der Inhaberschaft i. S. d. Standards ergibt sich allerdings erst bei einem vollständigen Übergang aller mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Gestaltungsrechte im Falle einer „Vollabtretung” (z. B. im Rahmen des Verkaufs bei Übertragung der Versicherung auf dem Zweitmarkt). Bei einer „Sicherungsabtretung” zur Besicherung eines Darlehens gilt der Versicherungsnehmer hingegen weiterhin als alleiniger Kontoinhaber. Sollte es im Sicherungsfall zu Verwertung kommen, wechselt die Inhaberschaft. Ein unwiderruflich Bezugsberechtigter, ein Pfändungsgläubiger sowie ein Pfandgläubiger werden demzufolge erst mit der Auszahlung der Versicherungsleistung zum Kontoinhaber.

V. Meldepflichtiger Kontoinhaber

180 Meldepflichtige Kontoinhaber i. S. d. Standards sind Personen meldepflichtiger Staaten und passive „Non-Financial Entities”, die keine Finanzinstitute sind, mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.

I. S. d. FATCA-Abkommens sind meldepflichtige Kontoinhaber spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und nicht US-amerikanische, passive Rechtsträger (sog. passive NFE), die von einer oder mehreren spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten beherrscht werden.

1. Personen meldepflichtiger Staaten

181 Der Kontoinhaber muss eine Person eines meldepflichtigen Staates, im Falle von FATCA der Vereinigten Staaten, sein. Als solche kommen unter den in den folgenden Rdnr. beschriebenen Voraussetzungen sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger in Betracht.

182 Die Entscheidung, ob ein Finanzkonto als meldepflichtiges Konto gilt und gemeldet werden muss, ist von dessen Identifizierung durch das Finanzinstitut nach den unter VI. dargestellten Sorgfaltspflichten abhängig.

1.1 Natürliche Personen

183 Für den Standard: Eine natürliche Person als Kontoinhaber löst eine Meldepflicht des Finanzinstituts aus, wenn sie vom meldenden Finanzinstitut unter Einhaltung der Identifizierungs- sowie Überprüfungsverfahren als „Person eines meldepflichtigen Staates” identifiziert wurde. Für Zwecke des Standards werden „Personen eines meldepflichtigen Staates” als nach dem Recht dieses Staates dort steuerlich ansässige natürliche Personen definiert (vgl. § 19 Nummer 37 FKAustG). Hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit wird auf die Regelungen in Artikel 4 des OECD-Musterabkommens bzw. das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen meldepflichtigen Staat hingewiesen. Der Begriff des meldepflichtigen Staats ist mit dem Begriff „teilnehmender Staat” gleich zu setzen und umfasst somit die Staaten, die in den Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 FKAustG fallen.

184 Ein meldepflichtiger Staat ist ein Staat oder Gebiet, mit dem eine Vereinbarung über den automatischen Informationsaustausch nach dem Standard geschlossen wurde.

§ 1 Absatz 1 FKAustG nennt die Fundstellen für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Drittstaaten, mit denen eine solche Vereinbarung geschlossen wurde.

185 Bei der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft handelt es sich um ein sog. US-Indiz, das stets die steuerliche Ansässigkeit in den USA begründet. Gem. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe a Absatz 3 FATCA-Abkommen kann allerdings die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die US-amerikanische Staatsbürgerschaft aufzugeben und folglich die steuerliche Ansässigkeit in den USA zu widerlegen. Über die Möglichkeit der Aufgabe hinaus, kann die US-amerikanische Staatsbürgerschaft als Indiz allerdings nicht durch eine Selbstauskunft oder andere ergänzende Sorgfaltspflichten „entkräftet” werden und begründet somit stets die steuerliche Ansässigkeit in den USA.

186 Als in den Vereinigten Staaten von Amerika steuerlich ansässig gelten zudem Inhaber einer Greencard, Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten und Personen, die sich nach dem sog. „substantial Presence Test” länger als 183 Tage in den Vereinigten Staaten aufhalten. Hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit wird auf die Regelungen in Artikel 4 des DBA USA hingewiesen.

1.2 Rechtsträger

187 Als Rechtsträger gelten juristische Personen oder ein Rechtsgebilde wie z. B. ein Trust. Ein Rechtsträger gilt dann als Person eines meldepflichtigen Staates i. S. d. Standards, wenn er in diesem steuerlich ansässig ist. Besitzt er keine steuerliche Ansässigkeit, so gilt er als Person des Staates, in dem seine tatsächliche Geschäftsleitung angesiedelt ist.

Für FATCA gilt: Ein Rechtsträger gilt dann als spezifizierte Person der Vereinigten Staaten, wenn dieser eine in den Vereinigten Staaten bzw. nach amerikanischem (Bundesstaat-) Recht gegründeten Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ist (vgl. Artikel 1 Absatz 1 ff des FATCA-Abkommens). Ist der Rechtsträger ein Trust, müsste ein Gericht innerhalb der Vereinigten Staaten nach geltendem Recht befugt sein, Verfügungen oder Urteile über im Wesentlichen alle Fragen der Verwaltung des Trusts zu erlassen und eine oder mehrere Personen der Vereinigten Staaten befugt sein, alle wesentlichen Entscheidungen des Trusts zu kontrollieren, oder es müsste ein Nachlass eines Erblassers, der Staatsbürger der Vereinigten Staaten war oder dort ansässig war, sein.

1.3 Ausgenommene Personen

188 Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um eine Person eines meldepflichtigen Staates, ist er eine meldepflichtige Person, sofern er nicht ausdrücklich von der Meldepflicht ausgenommen ist.

189 Ausdrücklich ausgenommen sind nach dem Standard insbesondere Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen (vgl. hierzu Rdnr. 146) gehandelt werden, und mit ihnen verbundene Rechtsträger sowie staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute.

190 Spezifizierte Personen der USA sind i. S. v. FATCA Rechtsträger nach dem Recht der USA, die nicht unter eine der Ausnahmevorschriften des Artikels 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe gg des FATCA-Abkommens fallen. Die in dieser Norm genannten Personen, die nicht spezifizierte Personen der USA sind, sind die Folgenden:

  1. Kapitalgesellschaften, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,

  2. Kapitalgesellschaften, die Teil desselben erweiterten Konzerns i. S. d. § 1471 Absatz e Unterabsatz 2 IRC sind,

  3. die USA sowie in ihrem Alleineigentum stehende Behörden oder Einrichtungen,

  4. Bundesstaaten der USA, Amerikanische Außengebiete (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens), Gebietskörperschaften eines Bundesstaats oder Amerikanischen Außengebiets (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens) sowie Behörden oder Einrichtungen, die sich im Alleineigentum eines oder mehrerer Bundesstaaten oder Amerikanischen Außengebiets (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens) befinden,

  5. nach § 501 Absatz a IRC steuerbefreite Organisationen oder individuelle Altersvorsorgepläne i. S. d. § 7701 Absatz a Unterabsatz 37 IRC,

  6. Banken i. S. d. § 581 IRC,

  7. Immobilienfonds i. S. d. § 856 IRC,

  8. regulierte Kapitalanlagegesellschaften i. S. d. § 851 IRC oder bei der Börsenaufsichtsbehörde nach dem Gesetz von 1940 über Kapitalanlagegesellschaften (Titel 15 § 80a-64 der Gesetzessammlung der USA) registrierter Rechtsträger,

  9. Investmentfonds i. S. d. § 584 Absatz a IRC,

  10. nach § 664 Absatz c IRC von der Steuer befreite oder in § 4947 Absatz a Unterabsatz 1 IRC beschriebene Trusts,

  11. nach dem Recht der USA oder eines Bundesstaats der USA registrierte Händler für Wertpapiere, Warengeschäfte oder derivative Finanzinstrumente (einschließlich Termin/Swap Kontrakten, Termingeschäften an der Börse und außerbörslichen Märkten sowie Optionen) oder

  12. Makler i. S. d. § 6045 Absatz c IRC.

2. Beherrschte passive Non-Financial Entities (NFE)

191 Unter einer NFE („Non-Financial Entity”) i. S. d. § 19 Nummer 40 FKAustG bzw. einem NFFE („Non-Financial Foreign Entity”) i. S. d. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 2 des FATCA-Abkommen verstehen beide Regime einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. Unter „NFE” werden im Folgenden auch NFFEs i. S. d. FATCA-Abkommens verstanden, sofern hierzu keine eigenständigen Ausführungen gemacht werden.

192 Außerdem sind passive NFEs Rechtsträger, die keine aktiven NFE sind.

Laut § 19 Nummer 42 FKAustG ist ein aktiver NFE ein NFE, der mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFEs befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen,

  2. die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,

  3. der NFE ist ein staatlicher Rechtsträger, eine internationale Organisation, eine Zentralbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht,

  4. im Wesentlichen bestehen alle Tätigkeiten des NFE im vollständigen oder teilweisen Besitzen der ausgegebenen Aktien einer Tochtergesellschaft oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist oder sich als solchen bezeichnet, wie z. B. ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten,

  5. der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung,

  6. der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen,

  7. die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.

    Der NFE muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    1. er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird,

    2. er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit,

    3. er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,

    4. nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFEs dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFEs, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands,

    5. nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFEs müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des NFEs oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

193 Passive Einkünfte sind folgende Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers und vergleichbare Einkünfte:

  1. Dividenden (inkl. sonstige Gewinnausschüttungen)

  2. Zinsen

  3. zinsähnliche Einkünfte,

  4. Mieten und Lizenzgebühren (mit Ausnahme von Mieten und Lizenzgebühren, die aus einer gewerblichen Handels- oder Geschäftstätigkeit stammen, welche – mindestens zu Teilen – durch eigene Arbeitnehmer erzielt wurden),

  5. Annuitäten,

  6. Gewinnüberschüsse (über die Verluste hinaus) aus dem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen, die passive Einkünfte i. S. v. a) – e) generieren können

  7. Gewinnüberschüsse (über die Verluste hinaus) aus Transaktionen mit Finanzvermögen,

  8. Gewinnüberschüsse (über die Verluste hinaus) aus Währungsgeschäften,

  9. Nettoeinkünfte von Swaps und

  10. erhaltene Beträge aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen.

Sofern die Voraussetzungen in Rdnr. 192 bezüglich des vorherigen Kalenderjahres bestimmt werden sollten, sind dabei die Positionen der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung des Rechtsträgers (wahlweise nach dem HGB oder anderer internationaler Rechnungslegungsvorschriften) zu berücksichtigen. Insofern der Rechtsträger zum Zeitpunkt der Bestimmung noch keine Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte Kalenderjahr aufgestellt hat, sollte die Bestimmung als aktiver NFE anhand der zuletzt aufgestellten Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen.

194 Dagegen gelten u. a. Dividenden, Zinsen, Miet- und Lizenzeinnahmen, die von verbundenen Unternehmen stammen, nicht als passive Einkünfte, sofern diese bei verbundenen Unternehmen originär keine passiven Einkünfte verbundener Unternehmen sind. Als aktive Einkünfte gelten jegliche nicht passiven Einkünfte. Als Einkünfte können auch Erträge i. S. d. HGB angesehen werden.

195 Investmentunternehmen, d. h. Rechtsträger i. S. v. § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b FKAustG, deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder der Wiederanlage von oder dem Handel mit Finanzvermögen zuzurechnen sind und die von einem Finanzinstitut verwaltet werden, sind – sofern sie in einem nicht teilnehmenden Staat ansässig sind – gem. § 19 Nummer 41 Buchstabe b FKAustG für CRS-Zwecke als passiver NFE zu behandeln. Ausschließlich in diesem Zusammenhang werden ebenso Länder, die sich zum OECD Standard verpflichtet haben (sog. „Committed Jurisdictions”), nicht als „nicht teilnehmende Staaten” betrachtet. Nach FATCA werden diese Rechtsträger als Investmentunternehmen und damit als Finanzinstitut eingestuft.

196 Der Begriff des sog. „nicht US-amerikanischen Rechtsträgers” umfasst im Sinne von FATCA eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde. Hierzu zählen Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie Trusts, die nicht in den USA oder nach dem Recht der USA oder eines ihrer Bundesstaaten gegründet wurden.

197 Der Ausdruck „beherrschende Person” bedeutet entsprechend § 19 Nummer 39 FKAustG (Artikel 1 Absatz 1 Doppelbuchstabe nn des FATCA-Abkommens) eine natürliche Person, die einen Rechtsträger beherrscht.

Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, einen Protektor, einen Begünstigten oder die Begünstigtenkategorie sowie jede sonstige natürliche Person, die – gegebenenfalls gemeinsam mit anderen – den Trust tatsächlich beherrscht, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bezeichnet dieser Ausdruck eine Person in einer gleichwertigen oder ähnlichen Position.

Der Ausdruck „beherrschende Person(en)” ist auf eine Weise auszulegen, die mit den Empfehlungen der FATF vom (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist. Er entspricht dem Ausdruck „wirtschaftlich Berechtigter”.

198 Beispiel:

Die natürliche Person A besitzt 20 Prozent der Anteile am Rechtsträger B und verfügt im Namen der natürlichen Person C auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung außerdem über 10 Prozent der Stimmrechte des Rechtsträgers B.

In diesem Fall fällt die natürliche Person A unter die Definition einer beherrschenden Person.

199 Bei passiven NF(F)Es, die ganz oder teilweise durch Finanzinstitute (oder andere in § 5 GwG aufgezählte Rechtsträger) gehalten werden, ist es in Anlehnung an die vereinfachten Sorgfaltspflichten des § 5 GwG erlaubt, die Identifizierung von beherrschenden Personen für FATCA- und CRS-Zwecke bezüglich denjenigen Gesellschaftern nicht weiter durchzuführen, wenn in der Eigentumskette ein Finanzinstitut eines CRS-Teilnehmerlandes oder der USA (oder andere in § 5 GwG aufgezählten Rechtsträger) identifiziert wird. Der Prozess soll bezüglich anderer Gesellschafter und einer entsprechenden Beteiligungskette weitergeführt werden.

200 In Bezug auf die Voraussetzungen von Holdinggesellschaften als aktive NF(F)E (gem. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe e FATCA-Abkommen bzw. § 19 Nummer 42 Buchstabe d FKAustG) bestehen die Tätigkeiten einer Gesellschaft „im Wesentlichen” im (vollständigen oder teilweisen) Besitz der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, wenn mindestens 80 Prozent der Vermögenswerte (bemessen an den Buchwerten oder Marktwerten der Vermögenswerte) oder Tätigkeiten der Gesellschaft (bemessen an den Bruttoerträgen) in einem Kalenderjahr (oder in einem geeigneten Meldezeitraum) kumulativ aus Vermögenswerten bzw. Erträgen bestehen, welche mit einer Holding-, Finanzierungs- oder Dienstleistungstätigkeit gegenüber der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen. Relevante Vermögensgegenstände sind z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen oder Forderungen gegen verbundene Unternehmen. Relevante Erträge sind z. B. Erträge aus verbundenen Unternehmen, sonstige Zinsen und betriebliche Erträge aus verbundenen Unternehmen, Erträge aus Leistungsverrechnung mit verbundenen Unternehmen, Umsatzerlöse aus Dienstleistungen mit verbundenen Unternehmen, usw. Unter „Besitzen der ausgegebenen Aktien” wird auch das Halten von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen verstanden.

201 In Bezug auf die Voraussetzungen von „Treasury Center” als aktive NF(F)Es (gem. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe h des FATCA-Abkommens bzw. § 19 Nummer 42 Buchstabe g FKAustG) bestehen die Tätigkeiten einer Gesellschaft „vorwiegend” in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, wenn mindestens 50 Prozent der Vermögenswerte (bemessen an den Buchwerten oder Marktwerten der Vermögenswerte) oder Tätigkeiten der Gesellschaft (bemessen an den Bruttoerträgen) in einem Kalenderjahr (oder in einem geeigneten Meldezeitraum) kumulativ aus Vermögenswerten bzw. Erträgen bestehen, welche mit Finanzierungs- und Absicherungstätigkeiten mit oder für verbundene Rechtsträger im Zusammenhang stehen. Relevante Vermögensgegenstände sind z. B. Forderungen gegen verbundene Unternehmen. Relevante Erträge sind z. B. Erträge aus verbundenen Unternehmen, sonstige Zinsen und betriebliche Erträge aus verbundenen Unternehmen, Erträge aus Leistungsverrechnung mit verbundenen Unternehmen, Umsatzerlöse aus Dienstleistungen mit verbundenen Unternehmen, usw.

202 In Anlehnung an die OECD CRS FAQs sollte die Frage, ob sich ein Rechtsträger als Finanzinstitut oder NFE nach dem Standard klassifiziert, nach den folgenden Vorgaben entschieden werden:

  1. Wenn der Rechtsträger in einem am CRS teilnehmenden Staat ansässig ist, sind die Regelungen dieses Staates maßgeblich.

  2. Wenn der Rechtsträger in einem am CRS nicht teilnehmenden Staat ansässig ist, sind die Regelungen des Staates maßgeblich, in dem das Konto geführt wird.

203 Sobald feststeht, ob sich der Rechtsträger als NFE klassifiziert, können für die Bestimmung, ob es sich dabei um einen aktiven oder passiven NFE handelt, sowohl die Regelungen des Staates, in dem der Rechtsträger ansässig ist (im Fall eines am CRS teilnehmenden Staates) als auch des Staates, in dem das Konto geführt wird, angewendet werden. Es wird nicht beanstandet, wenn deutsche Finanzinstitute bei der Klassifizierung ihrer Kontoinhaber, die in einem anderen am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind, auf deren Klassifizierung als aktive oder passive NFE in diesem Land zurückgreifen.

204 Ein aktiver NFE ist unter FATCA nicht meldepflichtig. Dagegen sind aktive NFEs nach dem Standard meldepflichtig, wenn sie als Rechtsträger in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind. Ein passiver NFE als Kontoinhaber ist in den folgenden zwei Fällen i. S. d. Standards zu melden: (i) wenn der passive NFE selbst als Rechtsträger in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, oder (ii) unabhängig von der steuerlichen Ansässigkeit des Rechtsträgers, wenn dieser durch eine oder mehrere Personen eines meldepflichtigen Staates beherrscht wird.

VI. Sorgfaltspflichten

1. Allgemeine Grundsätze

205 Jedes meldende deutsche Finanzinstitut ist verpflichtet, seine bei ihm geführten Finanzkonten daraufhin zu untersuchen, ob Kontoinhaber Personen meldepflichtiger Staaten bzw. spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten sind.

206 Jedes als Konto einer Person eines meldepflichtigen Staates bzw. einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten identifizierte Finanzkonto gilt als meldepflichtiges Konto. Der Standard sieht vor, dass Finanzinstitute für die Identifizierung und Meldung von Finanzkonten von Personen meldepflichtiger Staaten verantwortlich sind. Selbiges gilt für FATCA bezüglich der spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten.

207 Ein Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm nach den Rechtsvorschriften obliegenden Sorgfalts- und Meldepflichten einen Fremddienstleister in Anspruch nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten jedoch weiterhin beim Finanzinstitut liegt, sodass jedes Versäumnis als Versäumnis des Finanzinstituts gilt (vgl. § 9 Absatz 4 FKAustG und § 3 FATCA-USA-UmsV).

208 Beispiel:

Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann ein Investmentvermögen eine Übertragungsstelle oder eine andere Person, beispielsweise einen Finanzberater, und eine Gesellschaft einen Dienstleister für die Auslagerung von Geschäftsprozessen in Anspruch nehmen. Jedoch trägt das Finanzinstitut – in diesem Fall das Investmentvermögen – die Verantwortung für Unregelmäßigkeiten oder eine Nichterfüllung der Rechtsvorschriften.

209 Die Finanzinstitute können zur Erfüllung ihrer Sorgfalts- und Überprüfungspflichten auf Branchenschlüssel zur Klassifizierung von Neu- und Bestandskunden zurückgreifen. Bei Konten von Rechtsträgern kann ein meldendes Finanzinstitut als Beleg jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den Kontoinhaber verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das meldende Finanzinstitut im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das Finanzkonto als bestehendes Konto eingestuft wurde, sofern dem meldenden Finanzinstitut nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist. Der Ausdruck standardisiertes Branchenkodierungssystem bedeutet ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird (z. B. WZ 2003, WZ 2008, Buba 2003, BuBa 2013, NACE etc.). Bei der Anwendung einer solchen Mappingtabelle kann die Klassifizierung von Rechtsträgern regelmäßig automatisch erfolgen. Die Branchenschlüssel-Mappingtabelle enthält jedoch bestimmte Tätigkeiten, die zu unterschiedlichen Klassifikationen führen können (sog. „TBD-Fälle”) und im Einzelfall entschieden werden müssten. Bei TBD-Fällen, für die eine Selbstauskunft nicht eingeholt wird, können die folgenden Vermutungsregelungen angewendet werden: Bei Vorliegen von Indizien, die z. B. auf ein Finanzinstitut schließen lassen, sollte dies automatisch zum Status „Finanzinstitut” und sonstige Fälle zum Status „passiver NFE” führen.

210 Für die praktische Erfüllung von Sorgfalts- und Meldepflichten nach den Regularien wird meldenden deutschen Finanzinstituten gestattet, auch die für andere Zwecke eingeholten Daten auszuwerten und zu melden. Somit dürfen die für die steuerliche Datenübermittlung nach QI, FATCA und CRS (sowohl getrennt als auch gleichzeitig) eingeholten Daten für die unterschiedlichen Meldesysteme ebenso verwendet, in einem IT-System gespeichert und verarbeitet werden.

211 Zur Identifizierung von meldepflichtigen Konten sowie Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute muss ein Finanzinstitut die in den §§ 9 – 18 FKAustG (Abschnitte II – VII des Standards) aufgeführten Sorgfaltspflichten beachten. Wird ein Konto als ausgenommenes Konto identifiziert, muss die Prüfung des Kontos durch das Finanzinstitut dokumentiert werden. Eine solche Dokumentation hat nicht für jedes einzelne Konto zu erfolgen; eine grundsätzliche Prüfung des jeweiligen Produktes ist hierbei ausreichend. Sofern ein ausgenommenes Konto auf technischem Wege als solches gekennzeichnet wurde, wird dieser Anforderung durch die technische Dokumentation der Überprüfung genüge getan, beispielsweise durch eine entsprechende Ereignisprotokolldatei („log file”). Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat das Finanzinstitut für Finanzkonten von natürlichen Personen bzw. Rechtsträgern unterschiedliche Identifizierungsverfahren zur Anwendung zu bringen. Dies sind im Wesentlichen folgende:

1.1 Indiziensuche

212 Das Finanzinstitut kann meldepflichtige Konten identifizieren, indem es nach Indizien für meldepflichtige Staaten in Unterlagen oder Informationen sucht, die zum Zweck der Führung oder Eröffnung eines Kontos aufbewahrt werden oder erhoben wurden; dazu zählen beispielsweise Informationen, die zur Erfüllung der deutschen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche erfasst wurden.

1.2 Selbstauskunft

213 Das Finanzinstitut kann eine Selbstauskunft vom Kontoinhaber oder der beherrschenden Person einer passiven NFE einholen. Dabei kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft entweder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person so lange verlassen, bis Umstände eintreten, die zur Änderung der Gegebenheiten führen.

214 Ein Ausweis mit Anschrift als Nachweis eines Hauptwohnsitzes und zur Widerlegung ausländischer Indizien für CRS-Zwecke genügt, jedenfalls zusammen mit einer Selbstauskunft.

215 Gem. § 6 Absatz 1 FKAustG haben Finanzinstitute die steuerliche Ansässigkeit des Konteninhabers zu erheben, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kontoinhaber oder dem sonstigen Kunden um eine meldepflichtige Person handelt. Beherrschende Personen (wirtschaftlich Berechtigte nach § 1 Absatz 6 GwG) sollten für die Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten als „sonstige Kunden” betrachtet werden. Dementsprechend kann bei solchen Personen eine Selbstauskunft (samt TIN-Anfrage) in Bezug auf beherrschende Personen eingeholt und die relevanten Daten gespeichert und verarbeitet werden.

216 Die unter AML/KYC geltende gesetzliche Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht des Kontoinhabers bzw. der sonstigen Kunden nach § 4 Absatz 6 GwG schließt auch die Informationspflichten für FATCA- und CRS-Zwecke ein.

1.3 Auswertung öffentlich verfügbarer Informationen (nur bei Rechtsträgern)

217 Gegebenenfalls kann ein Finanzinstitut die CRS-Konformität eines kontoinnehabenden Rechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer Informationen feststellen. Öffentlich verfügbare Informationen sind beispielsweise die Informationen, die durch eine autorisierte Behörde veröffentlicht wurden. So kann beispielsweise im Hinblick auf Pensionskassen und Pensionsfonds auf die Unternehmensdatenbank der BaFin (Kategorie Pensionskassen (VA) und Pensionsfonds (VA)) zurückgegriffen werden.

218 Im Falle von Bundesländern, Städten, Landkreisen und Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht erforderlich, eine Selbstauskunft oder dokumentarische Nachweise einzuholen, dass diese als staatlicher Rechtsträger und somit als nicht meldepflichtige Kontoinhaber zu betrachten sind.

1.4 Auswertung aller sonstigen Informationen

219 Zudem ist ein Finanzinstitut verpflichtet, sonstige in seinem Besitz befindliche Informationen auszuwerten, sofern dies im gemeinsamen Meldestandard vorgegeben ist. Hierbei reicht die Durchsicht der letzten Kontoeröffnungsunterlagen sowie der Unterlagen der letzten fünf Jahre aus.

220 Im Rahmen des in Anlage I des FATCA-Abkommens beschriebenen Identifizierungsverfahrens wird die Heranziehung und Auswertung folgender Belege und Informationsquellen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten i. S. d. FATCA-Abkommens ausdrücklich zugelassen:

Die bei der Identifizierung nach § 154 AO und nach §§ 3 und 4 GwG gewonnenen Erkenntnisse und einbezogenen Dokumente können als Ausgangspunkt für die Identifizierung nach dem Standard hinzugezogen werden. Das gleiche gilt für Dokumente, die nach dem QI-Attachment-Verfahren für deutsche Finanzinstitute zulässig sind.

221 Daneben können nach § 20 Nummer 6 FKAustG (Abschnitt VIII Buchstabe e Nummer 6 des Standards) weitere Dokumente als Beleg über den Status eines Kontoinhabers akzeptiert werden, sofern diese die hierfür notwendigen Informationen enthalten (vgl. Rdnr. 214). Hierzu zählt beispielsweise eine von der deutschen Steuerverwaltung ausgestellte Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit einer Person in der Bundesrepublik Deutschland nach einem DBA. Hierzu zählen auch durch Behörden ausgestellte weitere Dokumente wie Führerschein, Stimmkarten, Anmeldebescheinigungen, Mitteilungen oder Bescheide der Steuerbehörde sowie Stellungnahmen von Steuerberatern und ähnlichen Berufsträgern.

222 Die meldenden deutschen Finanzinstitute dürfen grundsätzlich alle Belege, die keinen Grund zur Annahme erwecken, dass sie nicht von einer autorisierten staatlichen Stelle ausgestellt wurden, zur Bestimmung der FATCA- und CRS-Klassifizierung heranziehen.

2. Selbstauskunft

223 Nach dem FKAustG ist die Einholung einer Selbstauskunft über die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers in bestimmten Fällen vorgesehen.

In Fällen des FATCA-Abkommens hat diese grundsätzlich nur für Konten zu erfolgen, bei denen der Kontosaldo oder der Barwert von 50 000 US-Dollar überschritten wurde.

Bei Neukonten natürlicher Personen ist das Einholen einer Selbstauskunft stets erforderlich. Bei bestehenden Konten natürlicher Personen ist eine Selbstauskunft dann erforderlich, wenn widersprüchliche Indizien gefunden wurden.

224 Diese Regelung gilt für Konten, die unter den Begriff eines „neuen Kontos” i. S. d. § 19 Nummer 27 FKAustG erfasst sind.

225 Bei Kontoinhabern, die natürliche Personen sind, kann die Selbstauskunft vom Finanzinstitut für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Zur Feststellung, ob ein Inhaber eines Neukontos Person eines meldepflichtigen Staates bzw. spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist und

  2. zur Beschaffung der Steueridentifikationsnummer eines Inhabers eines Neukontos.

226 Bei Rechtsträgern kann für folgende Zwecke eine Selbstauskunft erforderlich sein:

  1. Zur Feststellung des Status eines Rechtsträgers, wenn das Finanzinstitut anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass der Kontoinhaber keine Person eines meldepflichtigen Staates ist;

  2. zur Feststellung des Status eines Finanzinstituts, das weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines Partnerstaats ist;

  3. zur Feststellung, ob es sich bei einem Rechtsträger um einen passiven NFE handelt;

  4. zur Feststellung des Status einer beherrschenden Person eines passiven NFE und zur Feststellung, ob diese in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist oder nicht.

227 Entsprechend § 9 Absatz 4 FKAustG sowie § 3 FATCA-USA-UmsV können Finanzinstitute Dritte im In- oder Ausland mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Meldestandard beauftragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtung liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

228 Selbstauskünfte können in jeder geeigneten Form abgegeben werden. Für FATCA gilt: Steuerabzugsbescheinigungen, auch vom Finanzinstitut eigens erstellte Formulare, werden ebenfalls als Selbstauskunft anerkannt. Die Selbstauskunft kann auch Bestandteil bestehender Konto- bzw. Vertragsunterlagen sein.

229 Bei Eröffnung eines Neukontos ist eine Selbstauskunft nicht erforderlich, wenn bereits eine gültige Selbstauskunft des betreffenden Kontoinhabers oder der betreffenden Person (z. B. als Bestandskunde, anderer Kunde oder wirtschaftlich Berechtigter) vorliegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese hinsichtlich der steuerlichen Angaben des Kunden nicht korrekt sind und sich die für die anzuwendenden Sorgfaltspflichten erheblichen Umstände geändert haben. Dabei ist es unerheblich, ob eine gültige Selbstauskunft in Bezug auf ein Finanzkonto oder ein anderes Konto vorliegt.

Beispiel 1:

Dies ist der Fall, wenn der Kunde bereits ein bestehendes Einlagenkonto besitzt und nach dem ein Erst-Depotkonto eröffnet, oder auch wenn der Kunde bereits ein sonstiges Konto besitzt – welches nicht als Finanzkonto qualifiziert wird – und nach dem ein Finanzkonto eröffnet.

Beispiel 2:

Dies ist der Fall, wenn ein Kunde ein bereits bestehendes Neukonto besitzt – da dieses nach dem eröffnet wurde – und später ein weiteres Neukonto eröffnet.

Beispiel 3:

Dies ist der Fall, wenn eine gültige Selbstauskunft des Kunden – aufgrund seiner Funktion als beherrschende Person eines Rechtsträgers – vorliegt und dieser später ein Neukonto für private Zwecke (Neukonto einer natürlichen Person) eröffnet.

230 In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung” meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird.

231 Fehlt in der abgegebenen Selbstauskunft die TIN, kann diese ebenfalls innerhalb von 90 Tagen nachgereicht werden. Die Selbstauskunft ist in diesem Fall ab dem Datum der Abgabe, und nicht erst mit Angabe der TIN, gültig. Legt der Kontoinhaber weder eine TIN noch einen Nachweis für seinen nicht meldepflichtigen CRS-Status innerhalb von 90 Tagen vor, wird das Konto meldepflichtig und ist mit den vorhandenen Daten an das BZSt zu melden.

232 Ein Finanzinstitut kann sich nicht auf eine Selbstauskunft eines Kontoinhabers verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass diese unzutreffend oder unglaubwürdig oder eine Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, infolge derer sich der Status des Kontoinhabers ändert. Gem. § 21 Absatz 2 FKAustG können Finanzinstitute ab dem Tag, an dem die Änderung der Gegebenheiten festgestellt wird, den bisherigen Überprüfungsstatus des betreffenden Kunden entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder für maximal 90 Kalendertage, je nachdem, welches Datum später ist, aufrechterhalten. Es ist Finanzinstituten bei einer Änderung der Gegebenheiten ebenso gestattet, Belege bzw. eine Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen nach Jahresende einzuholen und Informationen aus diesen auf den Datenbestand per Vorjahresende anzuwenden, damit die Meldeinhalte eines solchen Datenbestandes bereits die korrekten Informationen widerspiegeln können.

233 Eine Selbstauskunft ist zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit einholbar, auch wenn das Konto, das eröffnet werden soll, kein Finanzkonto i. S. d. Standards sowie des FATCA-Abkommens ist. Eine Selbstauskunft darf mit bereits vorhandenen Informationen vorausgefüllt werden; hiervon ausgenommen sind jedoch etwaige Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit. Eine Selbstauskunft darf selbst dann vom Kontoinhaber eingeholt werden, wenn keine Indizien für eine Steuerpflicht in einem meldepflichtigen Staat bzw. für die steuerliche Ansässigkeit in den Vereinigten Staaten erkennbar sind.

234 Ein Finanzinstitut ist überdies nicht verpflichtet, eine weitere Selbstauskunft für ein Neukonto einzuholen, wenn bereits eine Selbstauskunft dieses Kontoinhabers eingeholt wurde, das Neukonto mit dem Konto, zu dem die vorhandene Selbstauskunft eingeholt wurde, i. S. v. § 18 FKAustG (Abschnitt VII Unterabschnitt C des Standards) zusammengefasst wird und

  1. das Neukonto bei derselben Zweigstelle des Finanzinstitutes eingerichtet wird, von der die ursprüngliche Selbstauskunft eingeholt wurde („Single Branch Systems”, vgl. § 1.1471-3(c) (8) (i) der Treasury Regulations) oder

  2. das Neukonto bei einer anderen Zweigstelle des ersten Finanzinstitutes oder bei einem Finanzinstitut eingerichtet wird, welches mit dem ersten Finanzinstitut Teil eines erweiterten Konzerns i. S. d. § 1471 (e) (2) der Treasury Regulations ist und

    1. beide Finanzinstitute dasselbe Kontosystem nutzen, in dem sämtliche Konten eines Kontoinhabers diesem aufgrund eines Identifizierungsmerkmals systematisch zugeordnet werden können („Universal Account Systems”, vgl. § 1.1471-3 (c) (8) (ii) der Treasury Regulations) oder

    2. beide Finanzinstitute ein Informationssystem gemeinsam nutzen, welches einen Austausch ermöglicht, der dem Austausch im Rahmen eines Universal Account Systems gleichzustellen ist („Shared Account Systems” (vgl. § 1.1471-3 (c) (8) (iii) der Treasury Regulations).

235 Haben sich i. S. v. § 13 Absatz 4 FKAustG die Gegebenheiten geändert, lebt die Pflicht zur Einholung einer weiteren Selbstauskunft für das Neukonto wieder auf.

236 Die Erteilung und Aufbewahrung von Selbstauskünften ist auch in elektronischer oder anderer Form möglich.

237 Bei Rechtsträgern ist es nicht zu beanstanden, wenn der Auskunftsverpflichtete die erforderlichen Informationen für den Abfragenden auf seiner Website zum Download anbietet.

238 Die Einholung einer Selbstauskunft ist auch dann zulässig, wenn das Finanzinstitut Verträge abschließt, die zur Eröffnung eines Finanzkontos führen werden (Kontorahmenverträge oder Darlehensverträge), auch wenn diese noch keine eigentlichen Finanzkonten darstellen.

239 Eine „Identifizierung” der im Todesfall begünstigten Person ist erst nach Verfügung bzw. Erbauseinandersetzung erforderlich, d. h. bezüglich der Konten der begünstigten Personen, auf welche die Vermögenswerte übertragen werden bzw. wenn das Konto auf den Namen der begünstigten Person(en) umgeschrieben wird.

240 Der Plausibilitäts-Test beinhaltet nur die Überprüfung der Datenkonsistenz zwischen den Kerndaten der Selbstauskunft und anderer Dokumentationen. Er umfasst keine rechtliche Analyse seitens des Finanzinstituts. Relevante Datenfelder sind Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n) und Unterschrift.

3. Steuerabzugsbescheinigungen im Rahmen des FATCA-Abkommens

241 Vom IRS herausgegebene Steuerabzugsbescheinigungen, beispielsweise die „W-Formulare” des IRS, werden bei der Feststellung des Status eines Kontoinhabers ebenfalls akzeptiert.

242 Die „W-Formulare” sind für Zwecke der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem FATCA-Abkommen unbefristet gültig, solange sich die maßgeblichen Verhältnisse des Ausstellers nicht ändern. Es wird nicht beanstandet, wenn die o. g. Formulare ins Deutsche übersetzt werden und diese deutschsprachige Version verwendet wird.

4. Anforderungen an nicht standardisierte Formulare

243 Anstelle von offiziellen Formularen können Finanzinstitute auch eigene Formulare zur Selbstauskunft verwenden, wenn diese die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name oder Firma sowie – bei natürlichen Personen – das Geburtsdatum und Anschrift des ständigen Wohnsitzes,

  2. alle Länder, in denen der Kontoinhaber oder die meldepflichtige beherrschende Person eines passiven NFEs steuerlich ansässig ist,

  3. Steueridentifikationsmerkmal (soweit vorhanden) und

  4. in Fällen von FATCA bei Finanzinstituten: GIIN soweit relevant oder die Information, dass diese beantragt wurde und/oder nachgereicht wird.

244 Steueridentifikationsnummer und GIIN (nur für FATCA) sind keine zwingend auszufüllenden Bestandteile des Formulars, wenn der Staat keine Steuer-ID vergibt. Der Fall wird gleich behandelt, wenn der Kontoinhaber oder sonstige Kunde die Bundesrepublik Deutschland als einziges Ansässigkeitsland angegeben hat. Aufgrund des „wider approach” i. S. d. § 6 Absatz 1 FKAustG ist das meldende deutsche Finanzinstitut verpflichtet, die Steueridentifikationsnummer unabhängig von der Ansässigkeit des Kontoinhabers in einem am CRS-teilnehmenden Staat einzusammeln.

245 Das Formular sollte – vorbehaltlich der Rdnr. 248- mit Datum und Unterschrift oder einer anderweitigen Bestätigung versehen sein.

In dem Formular können auch weitere Angaben abgefragt werden, die für andere Zwecke benötigt werden, beispielsweise für Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Formulare können in Papierform oder in elektronischer oder anderer Form vorliegen. Diese können per Fax oder per E-Mail übersandt worden sein.

246 Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE Person eines meldepflichtigen Staates ist, kann sich das Finanzinstitut bei einem bestehenden Konto eines Rechtsträgers, dessen Inhaber ein oder mehrere NFEs sind und dessen Kontosaldo 1 Mio. US-Dollar übersteigt, auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der betreffenden beherrschenden Person verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlicher oder öffentlich verfügbarer Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein unter § 19 Nummer 6 Buchstabe b FKAustG beschriebenes Investmentunternehmen, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt. Die Bestimmung der beherrschenden Person beinhaltet unter beiden Regularien (Anlage I Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 4 Buchstabe b FATCA-Abkommen bzw. § 14 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b FKAustG) dabei einen zweistufigen Prozess:

1.) Bei der Bestimmung der beherrschenden Person (Name) kann sich ein Finanzinstitut auf die für AML/KYC-Zwecke erhobenen Informationen sowohl bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar übersteigen, als auch bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen, verlassen. Wird in diesem ersten Schritt festgestellt, dass die AML/KYC-Informationen auf keine beherrschende Person hinweisen, wird der Prozess sowohl für Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar übersteigen, wie auch bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen, beendet. Eine Selbstauskunft muss nicht eingeholt werden.

2.) Sofern die AML/KYC-Informationen auf eine beherrschende Person hinweisen, kann zwecks Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit dieser Person bei Konten, die 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen auf die AML/KYC-Informationen zurückgegriffen werden. In Anlehnung an einen OECD FAQ besteht für Finanzinstitute keine Pflicht bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigen, die zu meldenden Informationen – welche in vorhandenen AML/KYC-Informationen nicht beinhaltet sind – einzuholen (abweichend hiervon müssen Finanzinstitute angemessene Anstrengungen bei einer fehlenden TIN bzw. einem fehlenden Geburtsdatum unternehmen). Bei Konten, die den Saldo von 1 Mio. US-Dollar übersteigen, muss eine Selbstauskunft entweder von dem Rechtsträger oder der beherrschenden Person (falls deren Adresse bekannt ist) eingeholt werden. Kann nach zweimaliger Aufforderung keine Selbstauskunft eingeholt werden, darf das Finanzinstitut die FATCA- und CRS-relevanten Daten der beherrschenden Personen aus den für AML/KYC bereits eingeholten Informationen erheben, so lange, bis erstmalig eine Selbstauskunft übermittelt wird. Dies gilt nur, wenn auf diese Weise die beherrschenden Personen eindeutig identifizierbar sind. Das Finanzinstitut ist dann nicht dazu verpflichtet, das Konto zu kündigen, wird bei einer diesbezüglich fehlerhaften Meldung nicht sanktioniert und wird weiterhin als compliant angesehen.

247 Für die Wiederlegung von Indizien eines meldepflichtigen Staates, die bei der Ermittlung des Status eines Kontoinhabers festgestellt wurden, kann ein Finanzinstitut eigene Formulare verwenden. Im Falle von Rechtsträgern ist die Unterschrift durch eine zeichnungsberechtigte Person vorzunehmen.

248 Eine Selbstauskunft darf von jeder Person unterzeichnet werden, die aufgrund gesetzlicher oder privatrechtlicher Ermächtigungen dazu autorisiert ist, für den Kontoinhaber rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Es ist auch möglich, dass ein Berater des Finanzinstituts das Formular nach Angaben des Kunden ausfüllt und der Kunde die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt bzw. das Finanzinstitut dem Kunden über seine gemachten Angaben einen Nachweis übersendet.

249 Eine Erweiterung der Selbstauskunft um Inhalte aus weiteren Regularien (z. B. QI-Regime) ist zulässig.

5. Gültigkeit von Unterlagen

250 Alle Belege, einschließlich Selbstauskünften, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wird, bleiben zeitlich unbegrenzt gültig, sofern keine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund derer sich der Status des Kontoinhabers ändert.

Die Gültigkeitsregelungen der US-amerikanischen „W-Formulare” nach dem QI-Regime (Chapter 3 IRC) bleiben unberührt.

6. Aufbewahrung von Belegen

251 Finanzinstitute oder Dritte, die für ein Finanzinstitut Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführen, müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über diese Belege nach dem Ende des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, gem. § 3 Absatz 3 FKAustG über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.

Die Frist zur Aufbewahrung beginnt, je nachdem, mit Ablauf des Jahres, in dem die Finanzinstitute oder Dienstleister die Informationen erhoben haben, oder mit Ablauf des Jahres, in dem das Konto aufgelöst wird, soweit die Unterlagen für die weitere Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 benötigt werden.

252 Soweit das FATCA-Abkommen Anwendung findet, sind genannte Belege oder Vermerke über diese Belege gem. des künftigen § 8 Absatz 9 der FATCA-USA-UmsV nach dem Ende des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufzubewahren. Eine längere Aufbewahrung durch die Finanzinstitute ist nicht zu beanstanden.

253 Die Belege können im Original, als Kopie oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Ein Finanzinstitut, das nicht zur Aufbewahrung von Kopien von Unterlagen verpflichtet ist, die im Rahmen von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche geprüft wurden, wird für die Zwecke des Standards so behandelt, als hätte es einen Vermerk über diese Unterlagen aufbewahrt, wenn seine Akten einen Vermerk mit folgenden Angaben enthalten:

  1. Datum der Prüfung der Unterlagen,

  2. Art der einzelnen Unterlagen,

  3. Identifikationsnummer der einzelnen Unterlagen, sofern vorhanden (z. B. Reisepassnummer) und

  4. Angaben dazu, ob Indizien eines meldepflichtigen Staates festgestellt wurden.

254 Im Fall von bestehenden Konten von hohem Wert, bei denen Nachfragen beim Kundenbetreuer erforderlich sind (vgl. nachfolgend unter 7.), sollten Aufzeichnungen über zu suchende elektronische Datensätze, über gestellte Ersuchen und Antworten auf Nachfragen beim Kundenbetreuer nach dem Ende des Jahres, in dem die Sorgfaltspflichten ausgeübt wurden, ebenfalls zehn (beim Standard) bzw. sechs Jahre (bei FATCA) lang aufbewahrt werden.

7. Kundenbetreuer

255 Zusätzlich zur elektronischen Suche und Suche in Papierunterlagen muss das Finanzinstitut bei Konten von hohem Wert auch prüfen, ob ein dem Konto (sowie den mit diesem Konto zusammengefassten Konten) zugeordneter Kundenbetreuer Kenntnisse hat, die den Kontoinhaber als Person eines meldepflichtigen Staates bzw. spezifizierte Person der Vereinigten Staaten identifizieren würden. Ist dem Kundenbetreuer bekannt, dass der Kontoinhaber eine Person eines meldepflichtigen Staates bzw. spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist, muss das Konto gemeldet werden, es sei denn, die Indizien können widerlegt werden. In diesem Sinne wird ein Kundenbetreuer als ein leitender oder sonstiger Angestellter des Finanzinstituts verstanden, dem dauerhaft die Verantwortung für bestimmte Kontoinhaber übertragen wird und der diese in Bezug auf ihre Konten berät und insgesamt für die Bereitstellung von Finanzprodukten, Finanzdienstleistungen und sonstiger damit verbundener Unterstützung zuständig ist.

256 Eine Person gilt nur als Kundenbetreuer in diesem Sinne in Bezug auf Konten, deren Saldo oder Wert unter Berücksichtigung der Zusammenfassungsvorschriften 1 Mio. US-Dollar übersteigt. Darüber hinaus muss ein Finanzinstitut entsprechende Verfahren einrichten, damit bei Konten natürlicher Personen von hohem Wert geänderte Gegebenheiten, die dem Kundenbetreuer in Bezug auf den Status der Kontoinhaber mitgeteilt werden, erfasst werden. Der Kundenbetreuer muss Angestellter des Finanzinstitutes sein.

257 Nach Sinn und Zweck der Regelung kann ein Kundenbetreuer i. S. d. Standards und i. S. v. FATCA ein Abschlussvermittler des meldepflichtigen Finanzinstituts oder auch ein Bestandsbetreuer im Innen- oder Außendienst des meldepflichtigen Finanzinstituts sein. Ein Kundenzentrum oder allgemeiner Kundenservice genügt nicht.

258 Beispiel:

Eine Kapitallebensversicherung der XY-Versicherung wird von einem Makler oder einem anderen Unternehmen (z. B. von einem Schaltermitarbeiter einer Bank) vertrieben.

In diesem Fall gilt der Mitarbeiter der Bank oder der Makler nicht als Kundenbetreuer der XY-Versicherung, da es keine Rechtsgrundlage gibt, die das andere Unternehmen, deren Mitarbeiter oder den Makler datenschutzrechtlich legitimiert, die persönlichen Kenntnisse dem Finanzinstitut (hier der XY-Versicherung) zur Verfügung zu stellen. Der Kundenbetreuer i. S. d. FATCA-Abkommens muss zudem immer auch Angestellter des Finanzinstituts sein.

259 Bestandskunden mit Konten von hohem Wert, für die eine Selbstauskunft eingeholt wurde (inkl. Selbstauskünfte die für Neukonten des Bestandskunden eingeholten wurden) können ab diesem Zeitpunkt so behandelt werden, als wenn der Neukontoprozess angewendet wurde. Daher kann bei diesen Konten die jährliche Abfrage des Beraterwissens entfallen.

8. Gemeinsam genutzte Unterlagen

260 Zum Nachweis über den Status des Kontoinhabers müssen zu jedem geführten Finanzkonto Unterlagen vorliegen. Unter den folgenden Voraussetzungen können von einem Finanzinstitut beschaffte Unterlagen jedoch für mehrere Finanzkonten genutzt werden:

8.1 Niederlassungsinterne Systeme

261 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden vorgelegt wurden, wenn ein bestehender Kunde bei demselben Finanzinstitut ein neues Finanzkonto eröffnet und beide Konten für Sorgfalts- und Meldezwecke als Gesamtkonto oder Gesamtverpflichtung betrachtet werden.

8.2 Universelle Kontensysteme

262 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden zu einem Konto vorgelegt wurden, das bei einer anderen deutschen Zweigniederlassung desselben deutschen Finanzinstituts oder bei einer deutschen Zweigniederlassung eines verbundenen deutschen Rechtsträgers des Finanzinstituts geführt wird, wenn

  1. das deutsche Finanzinstitut alle Konten, denen dieselben Unterlagen zugrunde liegen, für Sorgfalts- und Meldezwecke als Gesamtkonto betrachtet und

  2. das deutsche Finanzinstitut und die andere deutsche Zweigniederlassung bzw. der verbundene Rechtsträger einem universellen Kontensystem angehören, in dem anhand einer Kundenkennung systematisch alle weiteren Konten des Kunden abgerufen werden können.

263 In diesem Fall muss ein Finanzinstitut in der Lage sein, dem BZSt die notwendigen Aufzeichnungen und Unterlagen, die für den beanspruchten Status maßgeblich sind (oder – wenn das Finanzinstitut für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche nicht zur Aufbewahrung von Kopien der Belege verpflichtet ist – einen Vermerk zu den geprüften Belegen), vorzulegen.

8.3 Gemeinsame Kontensysteme

264 Ein Finanzinstitut kann sich auf Unterlagen verlassen, die von einem Kunden zu einem Konto vorgelegt wurden, das bei einer anderen Zweigniederlassung desselben Finanzinstituts oder bei einer Zweigniederlassung eines Mitglieds des Konzerns verbundener Rechtsträger des Finanzinstituts geführt wird, wenn

  1. das Finanzinstitut alle Konten, denen dieselben Unterlagen zugrunde liegen, als konsolidierte betrachtet und

  2. das Finanzinstitut und die andere Zweigstelle beziehungsweise das Mitglied des Konzerns verbundener Rechtsträger dasselbe elektronische oder sonstige Informationssystem nutzen, auf das die nachstehende Beschreibung zutrifft.

265 Ein gemeinsames Kontensystem muss es dem Finanzinstitut ermöglichen, auf einfache Weise Daten zur Art der Unterlagen, die in den Unterlagen enthaltenen Informationen (einschließlich einer Kopie der Unterlagen selbst) und den Gültigkeitsstatus der Unterlagen abzurufen.

266 Erlangt das Finanzinstitut Kenntnis von Sachverhalten, die Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit der Unterlagen haben können, muss das Finanzinstitut diese Daten auf einfache Weise im Informationssystem erfassen können.

267 Ferner muss das Finanzinstitut die Möglichkeit haben nachzuweisen, wie und wann es Daten zu derartigen Sachverhalten an das Informationssystem übertragen hat und dass von ihm an das Informationssystem übertragene Daten verarbeitet wurden und die Unterlagen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterzogen wurden.

268 Ein Finanzinstitut, das sich auf den Status verlässt, der im gemeinsamen Kontosystem für den Kontoinhaber angegeben ist, ohne Kopien der diesen Status nachweisenden Unterlagen zu beschaffen und zu prüfen, muss auf Anfrage des BZSt sämtliche Unterlagen (oder – wenn das Finanzinstitut für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche nicht zur Aufbewahrung von Kopien der Belege verpflichtet ist – einen Vermerk zu den geprüften Belegen) vorlegen können, die für den beanspruchten Status maßgeblich sind.

9. Überprüfungsverfahren

269 Bei dem in Folge dargestellten Überprüfungsverfahren ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass es für die hierfür erforderliche Differenzierung von Bestands- und Neukonten darauf ankommt, ob das jeweilige Konto zum bereits bestanden hat.

I. S. d. FATCA-Abkommens gelten Konten, die nach dem eröffnet wurden, als Neukonten.



270 Ein bestehendes Konto i. S. d. Standards ist ein Finanzkonto, das am (FATCA: ) von einem meldenden Finanzinstitut geführt wurde. Bezogen auf rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge sind dies Bestandsverträge, wenn der Vertragsabschluss am oder vor dem (FATCA: ) erfolgt ist. Gem. § 19 Nummer 26 Buchstabe b FKAustG bzw. Rdnr. 9 dieses Schreibens i. V. m. § 1.1471-1 (b) (104) (ii) Treasury Regulations kann ein Neukonto als Bestandskonto für FATCA- und CRS-Zwecke einheitlich aufgrund gleicher Voraussetzungen (bis auf kleinere, unten aufgeführte Abweichungen) betrachtet werden. Diese Voraussetzungen sind wie folgt:

a) Der Kontoinhaber ist auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut oder einem verbundenen Rechtsträger des Finanzinstituts (für CRS-Zwecke nur, wenn der verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts in demselben Staat wie das meldende Finanzinstitut ansässig ist).

b) Das meldende Finanzinstitut führt beide Finanzkonten und alle anderen Finanzkonten des Kontoinhabers für Zwecke der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand bezüglich der durch den Kunden bereits eingereichten Dokumente („Standards of Knowledge Requirements”) und für Zwecke der Regelungen für das Zusammenfassen (Aggregation) von Konten des gleichen Kunden als ein „einziges” Finanzkonto, d. h. für diese Zwecke werden die technisch gesondert existierenden Konten in ihrer Gesamtheit betrachtet.

c) Das meldende Finanzinstitut darf die beim Bestandkonto angewendeten Verfahren für AML/KYC-Anforderungen (inkl. deren Ergebnisse) für das neue Konto gleichermaßen anwenden.

d) Nur den Standard betreffend: Zur Eröffnung des Finanzkontos müssen keine neuen, zusätzlichen oder geänderten Informationen (die aufgrund ihrer Natur Auswirkungen auf die nach a) – c) abgeschlossenen Auswertungen haben können), eingeholt werden. Grundsätzlich ist diese Voraussetzung bei Eröffnung gleichartiger Konten erfüllt (z. B. Kunde verfügt über ein Einlagenkonto i. S. d. Standards und eröffnet ein weiteres Einlagenkonto i. S. d. Standards). Diese Voraussetzung ist vor allem dann genauer zu prüfen, wenn ein neuer Kontotyp eröffnet wird, der strengeren Offenlegungspflichten unterliegt (z. B. bei der erstmaligen Eröffnung von Depots muss ein Wertpapierhandelsgesetz-Bogen ausgefüllt werden; dagegen, wenn der Kunde über ein Depotkonto verfügt und danach ein Einlagenkonto eröffnet, sind i. d. R. keine neuen oder zusätzlichen Informationen notwendig).

271 Durch einen Versicherungsnehmerwechsel wird aus einem Bestandsvertrag kein Neukonto. Nach dem deutschen Steuerrecht ist bei einem Versicherungsnehmerwechsel bei einer Lebensversicherung nicht von einem Neuabschluss auszugehen. Steuerrechtliche Novationsfolgen ergeben sich nicht. Ein neuer Versicherungsnehmer ist somit erst bei Fälligkeit (Auszahlung) der Versicherung relevant.

272 Darüber hinaus gefährdet auch eine Vertragsanpassung eines rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsvertrags, z. B. durch eine Beitragserhöhung oder Senkung bzw. eine Laufzeitverlängerung oder -verkürzung, nicht die Einordnung als „Bestandsvertrag”.

273 Es kann aber aus einem Konto mit geringerem Wert ein Konto mit hohem Wert werden oder auch aus einem hohen eines mit geringem Wert.

274 Werden rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge im Zuge einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs intern oder extern geteilt, ändert sich für den bei der ausgleichsverpflichteten Person verbleibenden Vertragsteil der Status als Bestandsvertrag nicht. Für den Bestandsvertrag der ausgleichsverpflichteten Person ist allerdings zu beachten, dass sich die Qualifizierung des Vertrages ändern kann (z. B. kann aus einem Konto mit hohem Wert ein Konto von geringerem Wert werden). Der für die ausgleichsberechtigte Person in Folge eines Versorgungsausgleichs nach dem (FATCA: ) neuen Vertrag gilt als Neuvertrag.

9.1 Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten

275 Bestehende Konten natürlicher Personen, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, müssen weder überprüft, noch identifiziert oder gemeldet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Abschluss dieser Verträge durch das meldende Finanzinstitut an im meldepflichtigen Staat ansässige Personen gesetzlich nicht möglich ist.

276 Nach Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens sind außerdem nachfolgende Konten nicht zu überprüfen:

  1. Konten, deren Saldo zum nicht den Wert von 50 000 US-Dollar (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 1 des FATCA-Abkommens) überstiegen hat,

  2. Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, deren Saldo oder Wert zum höchstens 250 000 US-Dollar betragen hat (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 2 des FATCA-Abkommens),

  3. Konten, bei denen es sich um rückkaufsfähige Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge handelt, vorausgesetzt, die Gesetze oder sonstigen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der USA verhindern tatsächlich den Verkauf von rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen an in den USA ansässige Personen, z. B., wenn das betreffende Finanzinstitut nicht die nach dem Recht der USA erforderlichen Registrierungen besitzt und Versicherungsverträge von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland melde- oder abzugssteuerpflichtig sind (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 3 des FATCA-Abkommens) und

  4. Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von höchstens 50 000 US-Dollar.

9.2 Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert

277 Bei bestehenden Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von bis zu 1 Mio. US-Dollar zum sind die in § 11 FKAustG dargestellten Sorgfaltspflichten einzuhalten.

Als Bestandskonten natürlicher Personen von geringerem Wert i. S. d. FATCA-Abkommens sind bestehende Konten natürlicher Personen mit einem Saldo oder Wert von mehr als 50 000 US-Dollar (250 000 US-Dollar bei rückkaufsfähigen Versicherungs- und Rentenversicherungsverträgen) und höchstens 1 Mio. US-Dollar zum die in der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens dargestellten Sorgfaltspflichten einzuhalten.

278 Liegt dem Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers vor, kann es bei der Indiziensuche den Kontoinhaber als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem diese Anschrift liegt.

Dies gilt nicht in Fällen des FATCA-Abkommens.

279 Sind genannte erfasste Belege im Hinblick auf die aktuelle Hausanschrift des Kontoinhabers nach Auffassung des Finanzinstitutes nicht verlässlich bzw. verlässt sich das Finanzinstitut nicht darauf, hat gem. § 11 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG eine Recherche in den elektronisch durchsuchbaren Datensätzen des Finanzinstitutes nach dem eventuellen Vorliegen folgender Indizien für meldepflichtige Staaten zu erfolgen:

  1. Identifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines meldepflichtigen Staates,

  2. aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem meldepflichtigen Staat,

  3. eine oder mehrere Telefonnummern in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland,

  4. Vorhandensein (mindestens) eines Dauerauftrags, ausgenommen bei Einlagenkonten, für Überweisungen auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto,

  5. aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

  6. eine c/o- oder postlagernde Anschrift in einem meldepflichtigen Staat als einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts.

280 Unter gleichen Voraussetzungen muss ein deutsches Finanzinstitut für FATCA-Zwecke seine elektronisch durchsuchbaren Daten gem. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B des FATCA-Abkommens auf folgende US-Indizien überprüfen:

  1. Identifizierung des Kontoinhabers als Staatsbürger der Vereinigten Staaten oder eine in den Vereinigten Staaten ansässige Person,

  2. eindeutige Angabe des Geburtsortes in den Vereinigten Staaten,

  3. aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfach- oder c/o-Anschrift) in den Vereinigten Staaten,

  4. aktuelle Telefonnummer in den Vereinigten Staaten,

  5. Vorhandensein (mindestens) eines Dauerauftrags für Überweisungen auf ein in den Vereinigten Staaten geführtes Konto,

  6. aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in den Vereinigten Staaten erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

  7. eine c/o- oder postlagernde Anschrift als einzige Anschrift des Kontoinhabers in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts. Im Fall eines bestehenden Kontos einer natürlichen Person, bei dem es sich um ein Konto von geringerem Wert handelt, gilt eine c/o-Anschrift außerhalb der Vereinigten Staaten nicht als US-Indiz.

281 Ergibt sich nach Durchführung dieses Überprüfungs- und Identifizierungsverfahrens kein Anhaltspunkt für eines der o. g. Indizien für einen Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, braucht das Finanzinstitut keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Konto von hohem Wert wird.

282 Werden jedoch bei der beschriebenen elektronischen Suche Indizien festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten.

283 Liegt außer einem Postlagerungsauftrag oder einer c/o-Anschrift keine weitere Anschrift vor, und konnte keines der anderen Indizien festgestellt werden, ist die unter Rdnr. 290-296 beschriebene Suche in Papierunterlagen anzuwenden. Dies gilt nicht für FATCA.

Alternativ können vom Inhaber des Kontos eine Selbstauskunft oder Belege beschafft werden, die dessen steuerliche Ansässigkeit bescheinigen.

Können weder bei der Suche in Papierunterlagen Indizien festgestellt noch eine Selbstauskunft oder sonstige Belege beschafft werden, ist das Konto als nicht dokumentiertes Konto zu melden.

284 Ein Finanzinstitut, dessen IT-Systeme Felder für alle o. g. Informationen enthalten, die entweder befüllt sind oder das Finanzinstitut über Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass bei einem leeren Feld diese Information auch nicht in den Papierunterlagen zu finden sind, da alle relevanten Informationen aus den Papierunterlagen in den Datenfeldern erfasst werden, kann auf die Untersuchung der Papierunterlagen verzichten.

285 Können in der beschriebenen Konstellation bei der Suche in Papierunterlagen keine Indizien festgestellt werden noch und bleibt der Versuch, eine Selbstauskunft oder sonstige Belege zu beschafften erfolglos werden, ist das Konto nach § 11 Absatz 2 FKAustG als nicht dokumentiertes Konto an das BZSt zu melden. Unter sonstigen Belegen werden über die Belege in Rdnr. 219-228 hinaus auch andere durch Versorgungsunternehmen an den Kunden zu einer bestimmten Immobilie versendete Dokumente wie Festnetz-, Wasser-Strom-, Gas- oder Ölrechnungen usw. verstanden. Es sollte beachtet werden, dass der Begriff des „nicht dokumentierten Kontos” für FATCA-Zwecke nach den Treasury Regulations eine abweichende Bedeutung haben kann.

286 Liegen Indizien vor, können diese durch folgendes Vorgehen entkräftet werden: Das Finanzinstitut beschafft die folgenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

  1. Eine nicht meldepflichtige Staaten umfassende Selbstauskunft des Kontoinhabers über (alle) seine(n) Ansässigkeitsstaat(en), in der er bestätigt, dass die Selbstauskunft alle seine bestehenden steuerlichen Ansässigkeiten enthält,

  2. Belege, für dessen bestehende Ansässigkeit(en), soweit die Ansässigkeit(en) nicht mit (den) in den Indizien entdeckte(n) Ansässigkeit(en) übereinstimmt.

287 Da keine Belege über das Nicht-Bestehen einer Ansässigkeit ausgestellt werden, kann die Einholung eines solchen Belegs nicht vorgesehen werden. Der Begriff „Belege” umfasst auch sonstige Belege.

288 In den Fällen einer Anschrift oder aktuellen Telefonnummer in einem meldepflichtigen Staat und keine Telefonnummer in der Bundesrepublik Deutschland sowie eines Dauerauftrages für Überweisungen (nicht in Bezug auf Einlagenkonten i. S. d. Standards) auf ein in einem meldepflichtigen Staat geführtes Konto müssen beide Nachweise erbracht werden. In den Fällen einer an eine Person mit Anschrift in einem meldepflichtigen Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung reicht eine der beiden Nachweismöglichkeiten aus.

289 Liegen in Fällen des FATCA-Abkommens jedoch Indizien vor, können diese durch die unter Rdnr. 223 – 240 dargestellte Selbstauskunft – gegebenenfalls im Zusammenspiel mit weiteren Nachweisen (vgl. Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 4 des FATCA-Abkommens) entkräftet werden.

Dies ist zwar nicht für die Entkräftung einer Staatsbürgerschaft der USA vorgesehen, allerdings ist es gem. dem FATCA-Abkommen Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 4 Buchstabe a Absatz 3 durch Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft auch hier möglich, diese zu entkräften (vgl. hierzu Rdnr. 185). Die Überprüfung auf die o. g. Indizien für meldepflichtige Staaten (vgl. Rdnr. 279) bei bestehenden Konten natürlicher Personen von geringerem Wert muss bis zum , die Überprüfung auf US-Indizien (vgl. Rdnr. 280) bis zum abgeschlossen sein.

9.3 Bestandskonten natürlicher Personen von hohem Wert

290 Für Konten natürlicher Personen, die zum (FATCA: ) bestanden und die zu diesem Tag oder zum 31. Dezember eines Folgejahres Konten von hohem Wert i. S. v. § 19 Nummer 32 FKAustG bzw. der Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D bis einschließlich E des FATCA-Abkommens sind, sind die dort beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren durchzuführen. Hierzu zählt neben der Überprüfung innerhalb der elektronisch durchsuchbaren Datensätze auf die unter Rdnr. 279 und 280 bezeichneten Indizien – soweit die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstitutes nicht alle erforderlichen Daten erfassen – grundsätzlich auch eine Überprüfung der folgenden kontenbezogenen Papierunterlagen, die innerhalb der letzten fünf Jahre beschafft wurden, auf die folgenden Indizien hin:

  1. Die neuesten für dieses Konto erfassten Belege,

  2. den neuesten Kontoeröffnungsvertrag bzw. die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

  3. die neuesten vom meldenden deutschen Finanzinstitut aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

  4. derzeit gültige Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen und

  5. derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (für den Standard nur für Finanzkonten, die keine Einlagenkonten sind).

291 Der Ausdruck „derzeitig gültig” („currently in effect”) ist dabei als jeweils auf den im Einleitungssatz erläuterten Stichtag (d. h. oder 31. Dezember eines Folgejahres) bezogen zu verstehen.

292 Das Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, diese erweiterte Überprüfung als Überprüfung von Papierunterlagen durchzuführen, soweit es über folgende in § 12 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG aufgeführten Informationen bereits in elektronischer Form verfügt:

  1. Den Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,

  2. die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Haus- und Postanschrift des Kontoinhabers,

  3. gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Telefonnummer oder hinterlegten Telefonnummern des Kontoinhabers,

  4. im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut),

  5. Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und

  6. Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

293 Steigt der Saldo eines Kontos, welches zum ein Bestandskonto von geringerem Wert war, am letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs soweit an, dass es nunmehr ein Konto von hohem Wert ist, ist das oben beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren durchzuführen. Ergibt die Prüfung, dass es sich um ein meldepflichtiges Konto handelt, sind die kontobezogenen Informationen jährlich zu melden, es sei denn, der Kontoinhaber verliert seine Eigenschaft als meldepflichtige Person. Für FATCA wird insoweit auf Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D Nummer 3 FATCA-Abkommen hingewiesen.

294 Die einmalige Durchführung des Überprüfungsverfahrens genügt, außer bei undokumentierten Konten, bei denen die Verfahren jährlich erneut durchzuführen sind, bis sie zum Erfolg führen (§ 12 Absatz 6 FKAustG). Für undokumentierte Konten mit hohem Wert besteht nach § 12 Absatz 4 FKAustG eine Meldepflicht.

295 Werden bei der beschriebenen elektronischen Suche Indizien festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Person in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten (§ 12 Absätze 2 bis 4 FKAustG).

296 Die Überprüfung von bestehenden Konten, die am (FATCA: ) als Konten von hohem Wert gelten, muss grundsätzlich bis zum (FATCA: ) abgeschlossen sein.

9.4 Neukonten natürlicher Personen

297 In Fällen von Neukonten ist in der Regel, es sei denn das meldende Finanzinstitut wendet für FATCA-Zwecke die Bagatellregelung nach Anlage I, Abschnitt III Unterabschnitt A des FATCA-Abkommens an die in den Rdnr. 223 ff. genannte Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Das Finanzinstitut ist zudem verpflichtet, diese Auskunft im Hinblick auf ihre Plausibilität zu überprüfen.

298 Ist der Kontoinhaber laut Selbstauskunft in einem meldepflichtigen Staat ansässig, handelt es sich um ein meldepflichtiges Konto. Die Selbstauskunft muss grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer des Inhabers oder bei deren Nicht-Vorhandensein eine plausible Begründung, warum der Kontoinhaber keine Steueridentifikationsnummer von dem Ansässigkeitsstaat ausgestellt bekommt oder diese nicht anzugeben hat, sowie das Geburtsdatum enthalten.

299 Sobald Anhaltspunkte für eine Änderung oder die Unglaubwürdigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft auftauchen, die dem Finanzinstitut nachweisbar bekannt sind, hat es eine gültige Selbstauskunft zu beschaffen bzw. sich hiernach zu bemühen (zweimalige Aufforderung zur Abgabe einer Selbstauskunft). Das Finanzinstitut ist nicht dazu verpflichtet, das Konto zu kündigen, sofern der Kontoinhaber keine Selbstauskunft abgibt. In einem solchen Fall soll das Finanzinstitut den Status bzw. Ansässigkeit des Kontoinhabers sowohl auf Basis der bisherigen Informationen als auch aufgrund der genannten Anhaltspunkte behandeln.

300 Neukonten natürlicher Personen sind i. S. d. FATCA-Abkommens nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtig (u. a. bedarf es grundsätzlich zur Kontoeröffnung keiner Selbstauskunft), sofern es sich um

  1. ein Neukonto handelt, das ein Einlagenkonto ist, es sei denn, der Kontosaldo übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 50 000 US-Dollar oder

  2. ein Neukonto handelt, das ein rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ist, es sei denn, der Barwert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums 50 000 US-Dollar.

301 Es wird nicht beanstandet, wenn ein meldendes Finanzinstitut von der Anwendung dieses Schwellenwertes absieht.

9.5 Bestandskonten von Rechtsträgern

302 Auf bestehende Konten von Rechtsträgern mit einem Kontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 US-Dollar zum (FATCA: ) und bestehende Konten, deren Saldo anfänglich nicht mehr als 250 000 US-Dollar beträgt, später (zum 31. Dezember eines Folgejahres) jedoch diesen Betrag (FATCA: 1 Mio. US-Dollar) übersteigt, muss das in § 14 Absatz 5 FKAustG (Anlage I Abschnitt II Unterabschnitt D des FATCA-Abkommens) dargestellte erweiterte Überprüfungsverfahren angewendet werden. Dies umfasst die folgenden Prüfschritte:

  1. Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person, also in einem meldepflichtigen Staat ansässig, ist,

  2. Feststellung, ob der Rechtsträger eine NFE ist und gegebenenfalls Bestimmung einer NFE als meldepflichtige passive NFE,

  3. Feststellung, ob der Rechtsträger als nicht meldepflichtiger Rechtsträger ein Finanzinstitut ist und ob es sich um ein nicht teilnehmendes oder um ein teilnehmendes Finanzinstitut handelt und

  4. Feststellung, ob ein Konto einer NFE ein meldepflichtiges Konto ist.

Finanzinstituten ist es gestattet, die oben aufgeführten Prüfschritte in beliebiger Reihenfolge anzuwenden. Das Finanzinstitut kann darüber hinaus die Schwellenwerte vor der Indiziensuche anwenden, ebenso aber auch die Indiziensuche vor Anwendung der Schwellenwerte.

303 Sollte sich herausstellen, dass es sich bei dem kontoinnehabenden Rechtsträger um eine Person eines meldepflichtigen Staates oder um einen sonstigen Rechtsträger, der weder ein deutsches Finanzinstitut noch ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaates ist, handeln könnte, so muss das meldende deutsche Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende deutsche Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder überprüft im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten FATCA-konformen ausländischen Finanzinstituts die GIIN in einer veröffentlichten Liste des IRS mit ausländischen Finanzinstituten.

Rechtsträger begründen eine steuerliche Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat, wenn der Rechtsträger unter Beachtung der jeweiligen lokalen Steuergesetze inklusive der anwendbaren Steuerabkommen in diesem steuerpflichtig ist aufgrund des Geschäftssitzes, des Ortes der Unternehmensführung, des eingetragenen Geschäftssitzes oder anderer ähnlicher Charakteristika (aufgrund einer Steuerpflicht) und nicht nur aufgrund von erzielten Einkünften in dem meldepflichtigen Staat. Bei Rechtsträgern mit doppelter Ansässigkeit sollten relevante Doppelbesteuerungsabkommen des jeweiligen Landes (insofern vorhanden) Anwendung zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit finden. Bei Rechtsträgern weisen die folgenden Indizien auf eine steuerliche Ansässigkeit in einem meldepflichtigen Staat hin:

  1. Aktuelle Firmenanschrift für steuerliche Zwecke (eine c/o-Anschrift oder Postfachanschrift in einem meldepflichtigen Staat sollte kein Indiz darstellen),

  2. Sitz (Handelsregisterauszug oder Satzung) sowie

  3. ertragsteuerrechtliche Identifikationsnummer (nicht z. B. die Umsatzsteueridentifikationsnummer).

304 Es wird im Übrigen nicht beanstandet, wenn das Finanzinstitut zur Bestimmung des Status des Rechtsträgers die allgemein gültigen und bei ihm vorzuhaltenden Branchenschlüssel verwendet.

305 Weisen die im Rahmen der Überprüfung erlangten Informationen bei der Überprüfung des Vorliegens eines Finanzinstituts als Rechtsträger darauf hin, dass der das Konto innehabende Rechtsträger ein Finanzinstitut ist, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein meldepflichtiges Konto.

306 Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Kontosaldo oder -wert von mehr als 250 000 US-Dollar zum (FATCA: ) muss bis zum (FATCA: ) abgeschlossen sein (vgl. hierzu auch § 15 Absatz 1 FKAustG). Die Überprüfung von bestehenden Konten von Rechtsträgern, deren Saldo oder Wert zum (FATCA: ) nicht mehr als 250 000 US-Dollar beträgt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag (FATCA: 1 Mio. US-Dollar) übersteigt, muss bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, in dem der Kontosaldo 250 000 US-Dollar bzw. 1 Mio. US-Dollar übersteigt, abgeschlossen sein.

9.6 Neukonten von Rechtsträgern

307 Die folgenden Vorschriften und Verfahren gelten gem. § 16 FKAustG (Anlage I Abschnitt V des FATCA-Abkommens) für Neukonten von Rechtsträgern:

Das meldende deutsche Finanzinstitut muss feststellen, ob es sich beim Kontoinhaber um

  1. eine meldepflichtige Person,

  2. ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaats,

  3. ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut oder einen ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten, oder

  4. eine aktive NFE oder eine passive NFE

handelt.

308 Auch hier ist es bei der Einhaltung der Überprüfungspflicht zulässig, wenn das Finanzinstitut auf einen von ihm genutzten und vorzuhaltenden Branchenschlüssel bei der Identifizierung des Rechtsträgers zurückgreift.

309 Ein meldendes deutsches Finanzinstitut kann sich darauf verlassen, dass es sich bei einem Kontoinhaber um eine aktive NFE, ein deutsches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut eines anderen Partnerstaates handelt, wenn es diesen Status des Rechtsträgers anhand öffentlich verfügbarer oder in seinem Besitz befindlicher Informationen in nachvollziehbarer Weise zweifelsfrei feststellt. In allen anderen Fällen muss ein meldendes Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen.

9.7 Teilnehmende Finanzinstitute und nicht teilnehmende Finanzinstitute

310 Sofern eine GIIN erfolgreich gegen die Liste des IRS zu den FFI abgeglichen werden kann, muss kein zusätzliches Identifikations- oder Meldeverfahren gem. dem FATCA-Abkommen angewandt werden. Sofern auf Grund entsprechender Informationen des Finanzministeriums der USA ein Finanzinstitut als nicht teilnehmendes Finanzinstitut zu behandeln ist, genügt diese Information zur Klassifizierung mit der Folge der Meldeverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens.

9.8 Währungsumrechnung

311 Für die Umrechnung von Beträgen zur Überprüfung von in Euro oder anderen Währungen geführten Konten zum Zwecke der Umrechnung in US-Dollar-Beträge ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum US-Dollar heranzuziehen, der zum letzten Tag des Kalenderjahres vor dem Jahr ermittelt wird, in dem das meldende deutsche Finanzinstitut den Saldo oder den Wert des Kontos bestimmt.

VII. Meldung

312 Nachdem ein Finanzinstitut das jeweils vorgeschriebene Verfahren und die Sorgfaltspflichten in Bezug auf seine Konten angewandt und die meldepflichtigen Konten identifiziert hat, muss es bestimmte Informationen über diese Konten gem. dem vorgegebenen Zeitplan an das BZSt melden.

313 Die Meldeinhalte sind stichtagsbezogen zusammenzustellen und haben den zum Stichtag vorhandenen Datenbestand zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Stammdaten des Kontoinhabers können abweichend davon auch etwaige neuere Informationen zum Zeitpunkt der Erstellung des Meldedatensatzes berücksichtigt werden. Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wird. Die Informationen müssen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

314 Im Rahmen des FATCA-Abkommens steht es entsprechend § 8 Absatz 4 i. V. m. § 5 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV meldenden deutschen Finanzinstituten frei, von der Überprüfung und Identifizierung Konten nach Anlage I Unterabschnitt A der Abschnitte II, III und IV des FATCA-Abkommens auszunehmen. Ebenso sind die unter § 5 Absatz 3 Nummer 3 FATCA-USA-UmsV genannten Neukonten von Rechtsträgern ausgeschlossen. Das Recht, Konten von der Überprüfung und Identifizierung auszunehmen, ist entweder für alle in § 5 Absatz 3 FATCA-USA-UmsV genannten Konten oder für eindeutig abgrenzbare Kontengruppen einheitlich auszuüben.

1. Personen eines meldepflichtigen Staates und beherrschende Personen von Konten von Rechtsträgern

315 Für jede Person eines meldepflichtigen Staates, die Inhaber eines meldepflichtigen Kontos ist, sowie für jede passive NFE, für die nach Anwendung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen als Person eines meldepflichtigen Staates gilt, sind folgende Informationen zu melden:

  1. Name,

  2. Anschrift,

  3. Ansässigkeitsstaaten,

  4. Steueridentifikationsnummer,

  5. Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen (nicht bei FATCA),

  6. Kontonummer oder funktionale Entsprechung,

  7. Name und eventuell Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstitutes (FATCA: GIIN) und

  8. sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde: die Auflösung des Kontos (für CRS) bzw. der Kontostand oder -wert, welcher üblicherweise nach den Systemen der Finanzinstitute ermittelbar ist; dafür kann auch auf den Kontostand oder -wert zum Ende des vorherigen Kalenderjahres abgestellt werden oder wahlweise auf einen Kontostand innerhalb der letzten fünf Werktage vor Kontoschließung (für FATCA).

316 In den ersten beiden Jahren müssen die Steueridentifikationsnummer und/oder U.S.-TIN und das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer oder -nummern dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten sind und diese nicht nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Stattdessen sollte bei einer fehlenden Steueridentifikationsnummer und/oder US-TIN bei natürlichen Personen ein Geburtsdatum angegeben werden, jedoch auch nur dann, wenn es dem meldenden Finanzinstitut vorliegt. Das Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen i. S. d. Rdnr. 337 des Schreibens zu unternehmen.

317 Nach § 27 Absatz 2 FKAustG haben die Finanzinstitute dem BZSt die Daten nach § 8 FKAustG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum für 2016.

2. Verwahrkonten

318 Bei einem Verwahrkonto sind neben den in Rdnr. 315-317 genannten Angaben außerdem folgende Informationen in Bezug auf das Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Meldezeitraum (im Folgenden einheitlich als „Meldezeitraum” bezeichnet) erforderlich:

  1. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,

  2. Gesamtbruttobetrag der Dividenden, die während des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,

  3. Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt, die im Laufe des Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

  4. Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto während des Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden. Sofern das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war (vgl. § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b FKAustG).

319 Für die Zwecke der Meldepflicht können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts bestimmt werden, soweit dies nicht im Widerspruch zu der Begriffsbestimmung im Standard steht.

3. Einlagenkonten

320 Bei einem Einlagenkonto ist neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben des Gesamtbruttobetrags der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Zeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, zu melden.

4. Rückkaufsfähige Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge

321 Wenn das Konto zum Jahresende oder zum Ende eines abweichenden anderen geeigneten Ermittlungszeitraums noch besteht, sind neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben jedes Jahr folgende Informationen zu melden:

  1. Der dem Versicherungsnehmer als „Rückkaufswert” des Kontos mitgeteilte Jahresbetrag oder

  2. der von der spezifizierten Versicherungsgesellschaft zum 31. Dezember berechnete „Rückkaufswert” sowie

  3. sämtliche während des Versicherungsjahrs vorgenommenen Teilrückkäufe.

5. Sonstige Konten

322 Bei sonstigen Konten ist neben den in Rdnr. 315 unter 1 bis 8 genannten Angaben außerdem die Angaben des Gesamtbruttobetrags, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden, erforderlich.

6. Kontoauflösung und -übertragung

323 Für FATCA-Zwecke ist der Kontostand oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufswerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen ist, berechnet zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder, sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, zu erfassen und zu melden.

324 Dabei kann der Kontostand oder -wert gemeldet werden, der üblicherweise nach den Systemen der Finanzinstitute ermittelbar ist. Dafür kann auch auf den Kontostand oder -wert zum Ende des vorherigen Kalenderjahres abgestellt werden, oder wahlweise auf einen Kontostand innerhalb der letzten fünf Werktage vor Kontoschließung.

325 Im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, der während des Kalenderjahres vollständig zurückgekauft wird, muss die spezifizierte Versicherungsgesellschaft den bei Vertragsauflösung an den Kontoinhaber oder die eingesetzte Person gezahlten Gesamtbetrag (Bruttowert) melden. Dieser beinhaltet sämtliche Zinserträge, die nach Fälligkeit noch nicht ausgezahlt wurden.

326 Im Fall einer Lebensversicherung oder Leibrente hat die spezifizierte Versicherungsgesellschaft nach dem Tod des Rentenempfängers oder dem Laufzeitende keine weiteren Meldepflichten, sofern der Rentenempfänger vor Leistung der jährlichen Zahlung gestorben ist.

7. Zusammenfassung von Konten

327 § 18 Absatz 1 FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 des FATCA-Abkommens regeln die Zusammenfassung von Finanzkonten natürlicher Personen. Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -wertes von Konten einer natürlichen Person muss ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder von mit ihm verbundenen Rechtsträgern geführten Konten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement, wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer, miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter dieser Nummer beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Kontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos zugerechnet.

328 Nach § 18 Absatz 2 FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummer 2 des FATCA-Abkommens muss für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Konten von Rechtsträgern ein meldendes deutsches Finanzinstitut alle von ihm oder verbundenen Rechtsträgern geführten Konten von Rechtsträgern insoweit berücksichtigen, als die computergestützten Systeme des meldenden deutschen Finanzinstituts die Konten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden ermöglichen.

329 Bei der Zusammenfassung von Konten kann diese auch ohne Differenzierung in Bestands- und Neuverträge erfolgen.

330 Beispiel:

Ein Kunde hat beim selben Versicherer einen Bestandsvertrag mit einem Wert von 100 000 US-Dollar und einen Neuvertrag mit einem Jahresssaldo von 25 000 US-Dollar abgeschlossen.

Eine Differenzierung ist im Rahmen der Zusammenfassung für Zwecke der Meldung nicht erforderlich.

331 Durch eine Zusammenfassung von Konten i. S. d. § 18 Absätze 1 und 2 FKAustG bzw. Anlage I Abschnitt VI Unterabschnitt C Nummer 1 und 2 des FATCA-Abkommens können die jeweiligen Schwellenwerte überstiegen werden (z. B. nicht meldende Schwellenwerte bei Rechtsträger bzw. Konten von geringerem oder hohem Wert usw.) und somit für alle betroffenen Konten die erhöhten Folgepflichten Anwendung finden. Eine Meldung erfolgt allerdings weiterhin auf Konto-für-Konto-Basis.

8. Anschrift

332 Die in Bezug auf das Konto einer meldepflichtigen Person zu meldende Anschrift ist die vom meldenden Finanzinstitut für den Kontoinhaber erfasste Hausanschrift oder für den Fall, dass dem Kontoinhaber keine Hausanschrift zugeordnet ist, die vom meldenden Finanzinstitut für das Konto zu Versandzwecken sowie zu anderen Zwecken verwendete Anschrift. Bei beherrschenden Personen einer passiven NFE, die Personen eines meldepflichtigen Staates sind, ist die Anschrift jeder dieser beherrschenden Person, die meldepflichtig ist, erforderlich (Anlage I Abschnitt V Unterabschnitt D Nummer 2 Buchstabe c des Standards). In Anlehnung an die OECD-FAQs bezüglich Rechtsträgerkonten, deren Saldo 1 Mio. US-Dollar nicht übersteigt, genügt es, die bereits im Besitz befindlichen Informationen zu melden. Es besteht keine Pflicht, darüber hinaus Informationen einzuholen (beispielsweise wenn dem Finanzinstitut nur der Name und nicht die Adresse der beherrschenden Person vorliegt).

9. Steueridentifikationsnummern

333 Wurde festgestellt, dass ein Kontoinhaber eine Person eines meldepflichtigen Staates bzw. spezifizierte Person der Vereinigten Staaten ist, muss das Finanzinstitut in bestimmten Fällen die Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number, TIN) des Kontoinhabers beschaffen.

334 Eine Liste aller infrage kommenden TIN’s kann auf der Website der OECD eingesehen werden. [8]

335 Als Identifikationsnummer der USA kommt die US-TIN in Betracht. Als Ersatz werden folgende vom IRS veröffentlichte Nummern akzeptiert:

  1. SSN,

  2. EIN,

  3. ITIN,

  4. ATIN sowie

  5. PTIN.

336 Das Finanzinstitut ist verpflichtet, die vom Kontoinhaber mitgeteilten SteuerID auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen (insoweit zumutbar). Kann das Finanzinstitut bei einer solchen Schlüssigkeitsprüfung beispielsweise erkennen, dass es sich nicht um eine gültige Identifikationsnummer handeln kann, ist das Finanzinstitut verpflichtet, dieser Unschlüssigkeit nachzugehen.

337 Bei bestehenden Konten natürlicher Personen, die meldepflichtig sind, muss nur dann eine Steueridentifikationsnummer und/oder US-TIN angegeben werden, wenn diese in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts vorliegt oder deren Erfassung nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union verpflichtend ist (der Geburtsort des Kontoinhabers ist nach geltendem Recht nicht zu erheben).

Liegt die Steueridentifikationsnummer und/oder US-TIN nicht vor, sollte ein Geburtsdatum angegeben werden, jedoch auch nur dann, wenn es dem meldenden Finanzinstitut vorliegt. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und/oder US-TIN bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als meldepflichtige Konten identifiziert wurden, zu beschaffen. Als angemessene Anstrengungen kann die einmalige Nachfrage angesehen werden. Anstrengungen umfassen u. a. die (elektronische) Kundenanfrage per E-Mail, in Person, per Telefon oder andere Kontaktmöglichkeiten sowie die Überprüfung von elektronischen Datensätzen von verbundenen Unternehmen des Finanzinstitutes. Sollte die Steueridentifikationsnummer und/oder US-TIN trotz angemessener Anstrengungen nicht beschafft werden können, wird das Finanzinstitut auch bei Nichtschließung des Kontos als FATCA- und CRS-konform angesehen. Das Fehlen der Steueridentifikationsnummer und/oder US-TIN führt folglich nicht zu einer Ordnungswidrigkeit oder einer Geldbuße oder dem Verlust des Compliance-Status.

338 Die Steueridentifikationsnummer von Personen meldepflichtiger Staaten und/oder US-TIN ist bei zum (FATCA: ) geführten Konten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2015 bis einschließlich 2017 (FATCA: 2014 – 2016) nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden Finanzinstituts diese Nummer enthalten.

Für Fälle des FATCA-Abkommens hat das meldende Finanzinstitut anderenfalls bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, wenn dieses in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten oder deren Erfassung nach innerstaatlichem Recht oder anderen Rechtsinstrumenten der Europäischen Union verpflichtend ist. Für Daten ab dem Kalenderjahr 2017 ist grundsätzlich die US-TIN durch das meldende Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln bzw. das Geburtsdatum zu melden.

339 Legt der künftige Kontoinhaber eines Neukontos natürlicher Personen weder eine Identifikationsnummer noch einen Nachweis seiner Ansässigkeit außerhalb eines meldepflichtigen Staates vor und wird das Konto aktiv, gilt dieses Konto für CRS-Zwecke als meldepflichtig, sofern Anhaltspunkte bzw. Indizien für eine steuerliche Ansässigkeit im Ausland vorliegen.

340 Ein Finanzinstitut ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob eine angegebene Steueridentifikationsnummer richtig ist. Ein Finanzinstitut wird nicht verantwortlich gemacht, wenn sich die von einer natürlichen Person gemachten Angaben als unzutreffend erweisen und dem Finanzinstitut dies nicht bekannt sein konnte.

341 Wenn ein meldepflichtiger Kontoinhaber seine TIN bei Kontoeröffnung nicht angibt, ist es den Finanzinstituten gestattet, das Konto zu eröffnen und innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 90 Tage) angemessene Anstrengungen zu erbringen, um die TIN einzuholen. Sofern die TIN nach Ablauf der Frist nicht geliefert wird, ist das Konto mit den vorhandenen Daten an das BZSt zu melden. Eine Pflicht zur Schließung des Kontos besteht nicht. Entsprechendes gilt bei Bestandskonten und gleichermaßen für CRS wie FATCA.

10. Kontonummer

342 Die in Bezug auf ein Konto zu meldende Kontonummer ist die dem Konto zugewiesene Identifikationsnummer oder eine sonstige innerhalb des Finanzinstituts zur Identifizierung des Kontos verwendete Nummer wie z. B. Vertrags- oder Policen-Nummer.

11. Kontostand oder -wert

343 Der Kontostand oder -wert und mit dem Konto verbundene Zahlungen können in Euro, kann in US-Dollar oder in der Währung, auf die das Konto lautet, bzw. in der Währung, in welcher die Zahlung erfolgt, gemeldet werden. Sollte es sich um Zahlungen in unterschiedlicher Währung an ein NPFFI handeln, so ist es möglich, diese für die FATCA-Meldung der Jahre 2015 und 2016 auf eine der Währungen, mit welcher eine der Zahlungen getätigt wurde, oder in US-Dollar umzurechnen und als Gesamtsumme zu melden.

11.1 Einlagenkonten

344 Der Saldo oder Wert entspricht dem Stand am 31. Dezember, sofern das Konto nicht an einem früheren Datum aufgelöst wurde.

345 Beispiel:

Bei einem meldepflichtigen Einlagenkonto entspricht der zu meldende Saldo oder Wert dem Saldo oder Wert zum . Dieser Wert ist bei der Meldung für das Jahr 2015 im Kalenderjahr 2016 zu melden.

11.2 Sonstige Finanzkonten

346 Der Saldo oder Wert entspricht entweder dem Stand am 31. Dezember oder – wenn eine Kontobewertung am 31. Dezember nicht möglich oder üblich ist – dem Stand zu dem regulären Bewertungszeitpunkt des Kontos, der dem 31. Dezember am nächsten liegt.

12. Informationen der Kunden über die Meldungen

347 Für CRS-Zwecke haben meldende deutsche Finanzinstitute gem. § 6 Absatz 2 FKAustG vor einer erstmaligen Übermittlung von Daten jeder betroffenen Person in allgemeiner Form mitzuteilen oder dieser zugänglich zu machen, dass die nach dem FKAustG ermittelten Daten, soweit aufgrund FKAustG erforderlich, an das BZSt für Zwecke der Übermittlung an den Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers übermittelt werden. Eine generelle nur einmalige Benachrichtigung aller Kunden in einem Vorgang, unabhängig davon, ob der Kunde in einem derzeit am CRS teilnehmenden Staat ansässig ist oder nicht oder ob der Kunde derzeit meldepflichtig ist oder nicht, ist zulässig.

348 Der Ausdruck „in allgemeiner Form” bedeutet, dass das Benachrichtigungsschreiben dem Kontoinhaber in Form eines Flyers, Musterbriefs, Informationsschreibens in physischer Form oder elektronisch, z. B. auch durch Kontoauszug, übermittelt wird. Dabei dürfen pauschal alle für die Meldepflicht in Frage kommenden Datentypen bzw. -elemente mitgeteilt werden. Eine Benachrichtigung über die konkret zu meldenden, kontobezogenen Daten ist nicht erforderlich.

VIII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlungen nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2015 und 2016 (NPFFI)

349 Meldende deutsche Finanzinstitute müssen entsprechend Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des FATCA-Abkommens i. V. m. § 10 FATCA-USA-UmsV zu den identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute für das Kalenderjahr 2015 und 2016 folgende Daten erheben und an das BZSt übermitteln:

  1. Name des nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das das meldende deutsche Finanzinstitut in dem jeweiligen Kalenderjahr eine oder mehrere Zahlungen geleistet hat, und

  2. Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Kalenderjahr an dieses nicht teilnehmende Finanzinstitut geleisteten Zahlungen.

Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt zu übermitteln. Bis gelten die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), ab gem. § 27 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO)entsprechend.

350 Gem. § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 5 Absatz 1 Nummer 2 der FATCA-USA-UmsV ist ein Finanzinstitut verpflichtet, nur den Gesamtbetrag solcher Zahlungen an NPFFIs zu melden, die im Zusammenhang mit Finanzkonten des NPFFI bei dem Finanzinstitut stehen. Von dem Begriff der Zahlung werden sämtliche Zahlungen erfasst, die sich aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 5 sowie Nummer 6 des FATCA-Abkommens und § 8 Absatz 1 Nummer 5a sowie Nummer 6 der FATCA-USA-UmsV ergeben. Zahlungen, die über Zinsen, Dividenden und Bruttoerlöse hinausgehen, sollten zusammengerechnet werden und als sonstige Zahlungen gemeldet werden können. Es wird nicht beanstandet, wenn die Finanzinstitute von dieser Regelung Gebrauch machen.

IX. Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommens (Meistbegünstigung)

351 Die Bundesrepublik Deutschland kann den deutschen Finanzinstituten gegebenenfalls günstigere Bedingungen betreffend die Anwendung des FATCA-Abkommens einräumen, die einem anderen Partnerstaat im Rahmen eines unterzeichneten zweiseitigen Abkommens gewährt werden, demzufolge der andere Partnerstaat die gleichen Verpflichtungen eingeht wie die Bundesrepublik Deutschland.

352 Grundsätzlich ist die Anwendung dieser Meistbegünstigungsklausel nicht zu beanstanden. Das BMF wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder diese Bedingungen prüfen.

X. Anwendungsregelung

353 Hat ein deutsches Finanzinstitut im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nach dem FATCA-Abkommen bzw. dem FKAustG sämtliche Bemühungen im guten Glauben unternommen, die notwendig erscheinen, um den Sorgfaltspflichten bis zum Datum der Veröffentlichung dieses Schreibens nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Überarbeitung seines Neukontoeröffnungsverfahrens und hinsichtlich der Einführung von Verfahren für die Identifizierung seiner Bestandskunden für Zwecke des FATCA-Abkommens bzw. des FKAustG, so wird dieses Finanzinstitut so angesehen, als wäre es seinen Pflichten rechtmäßig nachgekommen.

354 Ein deutsches Finanzinstitut, das nach der Veröffentlichung dieses Schreibens feststellt, dass seine oben erwähnten Verfahren nicht in allen Einzelheiten den Voraussetzungen dieses Schreibens entsprechen, muss die Verfahren abändern. Konten und Kontoinhaber, die schon vor der Veröffentlichung dieses Anwendungsschreibens identifiziert und klassifiziert werden, sind erst beim Eintritt einer Änderung der Gegebenheiten erneut zu identifizieren oder zu klassifizieren, wenn die Identifizierung und Klassifizierung nicht offenkundig aufgrund von Vorgaben dieses Schreibens unrichtig ist.

XI. Amtlich vorgeschriebener Datensatz

355 Deutsche Finanzinstitute haben für die Meldung an das BZSt für CRS-relevante Daten das CRS XML-Schema und für FATCA-relevante Daten das FATCA XML-Schema zu verwenden. Einzelheiten zu dem nach dem FKAustG erforderlichen amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie eine entsprechende Datensatzbeschreibung werden mit einem gesonderten BMF-Schreiben bekannt gegeben.

BMF v. - IV B 6 - S 1315/13/10021: 044


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 305
DB 2017 S. 520 Nr. 10
DStZ 2017 S. 304 Nr. 9
StB 2017 S. 120 Nr. 4
PAAAG-39993