Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beschränkter Verlustabzug beim Kommanditisten nach § 15a EStG
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Ausgangslage nach HGB
[i]Mindermann/Blatt, Verlustausgleich – Verlustabzug, Grundlagen NWB CAAAE-60556 Um § 15a EStG verstehen zu können, müssen zunächst drei relevante Grundlagen im HGB betrachtet werden: § 171 Abs. 1 HGB regelt die Haftung des Kommanditisten. Der Kommanditist haftet nur so lange bis zur Höhe seiner Einlage, bis diese erbracht ist. Danach haftet er nur noch in Ausnahmefällen (§ 172 Abs. 4 HGB). Maßgeblich für die Höhe der Kommanditistenhaftung ist die Handelsregistereintragung (§ 172 Abs. 1 HGB). Schließlich muss noch § 167 Abs. 3 HGB betrachtet werden. Die Vorschrift muss wie folgt ausgelegt werden:
§ 167 Abs. 3 HGB regelt nur die endgültige Verlusttragung im Falle der Auflösung der KG.
Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Verlust wird dem Kommanditisten zugerechnet, auch wenn sein Kapitalkonto dadurch negativ wird oder sich ein bereits bestehendes negatives Kapitalkonto durch den Verlust erhöht.
Da dem Kommanditisten Verluste während des Bestehens der Gesellschaft in unbeschränkter Höhe zugerechnet werden, er aber zugleich nach seiner vollständigen Kapitaleinzahlung grundsätzlich nicht haftet, hat der Gesetzgeber durch § 15a EStG eine steuerliche Beschränkung geschaffen. Eine unbeschränkte Verlustnutzung ist für Kommanditisten nicht möglich.
II. Verlustabzug bis zur Höhe des Kapitalkontos
Die gru...