Aufrüsten erforderlich
Neue Pflichten für, aber (noch) keine Pflicht zur elektronischen Registrierkasse
Am ist es in Kraft getreten – das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen. In den Verdacht der Manipulierbarkeit geriet die elektronische Registrierkasse aber schon viel früher. Bereits 2003 lenkte der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes die Aufmerksamkeit auf die modernen Kassensysteme und bemängelte deren Betrugsanfälligkeit. Zehn Jahre später wies auch die OECD auf Umsatzverkürzungen mittels elektronischer Kassensysteme hin. Erneut angestoßen wurde die Diskussion vor zweieinhalb Jahren dann vom nordrhein-westfälischen Finanzminister Norbert Walter-Borjans, der sich eigentlich eine allgemeine Kassenpflicht gewünscht hätte. So weit geht das neue „Kassengesetz“ aber nicht. Auch weiterhin gibt es keine Pflicht zur Führung eines elektronischen Kassensystems. Entwarnung also für Landwirte, die ihre Produkte über Hofläden, den Feldverkauf oder auf Bauernmärkten vertreiben, und für kleine Vereine, die lediglich bei Sportveranstaltungen Getränke und Würstchen zu geringen Preisen verkaufen. Sie können weiterhin offene Kassen verwenden.
Wird allerdings eine elektronische Registrierkasse genutzt, ist nun die Umstellung auf ein fälschungssicheres System Pflicht. Ab 2020 müssen die Aufzeichnungssysteme durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, so dass eine Löschung von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Dazu enthält das Gesetz ein breites Bündel systemtechnischer Vorgaben und verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die in mehreren Stufen beginnend ab dem in Kraft treten. Flankierend dazu sind die Einführung einer Kassen-Nachschau und einer Belegausgabepflicht sowie Ausweitungen des Bußgeldtatbestands der Steuergefährdung vorgesehen. Einen Überblick über die neuen Regelungen und den bestehenden Handlungsbedarf gibt Geuenich auf .
Beendet ist die Debatte um die „Mogelkassen“ damit aber nicht. Nach dem Willen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sowie des Finanzausschusses des Bundestags kommt das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen quasi auf „Wiedervorlage“ und soll vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. In die Evaluierung soll das Erreichen der Wirkungsziele ebenso einbezogen werden wie die Effizienz der Belegausgabepflicht. Sollte die Evaluierung ergeben, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipulationsbekämpfung nicht ausreichen, werde – so heißt es – der Gesetzgeber nachsteuern. Dabei werde auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht in die Erwägungen einzubeziehen sein. – Man blicke kurz nach oben und rufe sich den dort genannten Wunsch Walter-Borjans in Erinnerung.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2017 Seite 761
NWB YAAAG-39588