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Nicht alle Mietaufwendungen unterliegen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung
Neues zu § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
[i]BFH, Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15 NWB DAAAF-89556 Der NWB DAAAF-89556 entschieden, dass das an ausländische Messegesellschaften gezahlte Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen nicht als Mietzins der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegt. Die Entscheidung [i]Grundlagen „Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen“ NWB TAAAE-52365 klärt verschiedene Fragen im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Hinzurechnung von Mietaufwendungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter) und dürfte wegweisend für weitere „Durchleitungsfälle“ sein.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. (Vereinfachter) Sachverhalt
[i]Anmietung von ausländischen Messeflächen durch die „Durchführungsgesellschaft“ Die klagende GmbH war im Streitjahr 2008 als „Mittlerin“ von Ausstellungsflächen auf Messen im Ausland tätig. Als sog. Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen organisierte sie im Auftrag der öffentlichen Hand für inländische Unternehmen die Teilnahme an Gemeinschaftsständen auf ausländischen Messen. Zur Durchführung der Messebeteiligungen schloss die Klägerin im eigenen Namen sog. Ausstellerverträge mit den Veranstaltern der Messe ab. Das Entgelt für die Überlassung der Ausstellungsflächen wurde nach der Anzahl der Quadratmeter bemessen. In Ei...